Handelskaufs Z 376.
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Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschriftdes H 373 Abs. H Anwendung. Von dem Verkauf oder Aaufe hat derGläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unter-lassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet.
Der vorliegende Paragraph bestimmt die Besonderheiten für die sogenannten Fixgeschäfte,richtiger Fixhnndclskäufc.
I. Allgemeines über die Fixgeschäfte. Anm.1. Begriff und Wesen der Fixgeschäfte oder vielmehr Fixhnndclsknuse.
Der Fixhandelskauf ist eine Abart des Fixgeschäfts, von welchem § 361 B.G.B.')handelt. Der Fixhandclskauf (von jeher als Fixgeschäft par exeellenee bezeichnet) liegtdann vor, wenn ein Handelskauf geschlossen ist (vcrgl. über diese« Amn. 2—6 imExkurse vor Z 373) und bei diesem Kaufgeschäfte die Leistung des einenTheils genau zu einer festbcstimnitcn Zeit oder innerhalb einer fest-bestimmten Frist bewirkt werden soll.
g,) Die Leistung des einen Theils muß fix versprochen sein. Ein Fixhandelskauf Am»,liegt also sowohl dann vor, wenn die Lieferung, als auch dann, wenn die Zahlungfix versprochen ist. Darin liegt eine Abweichung vom früheren H.G.B., nach dessenArt. 357 nnr in ersterem Falle, wenn die Lieferung fest versprochen war, ein Fix-handclskauf vorlag. Meist kommen übrigens die fixen Handelskäufe in der Form vor,daß die beiden Leistungen fix vereinbart sind nnd beide au demselben Stichtage Zugum Zug zu bewirke» sind. Genau genommen hatte 'schon Art. 357 den Fall, daß derKäufer Zug um Zug gegen die fix zu liefernde Waare den Kaufpreis fix zu zahlenhat, mit geregelt (vergl. unsere 5. Ausl. ß 8 zu Art. 357).
o) Die Leistung mnß fix vereinbart sein. Das bedeutet einmal, daß sie tcrminirt Anm.sein mnß. Es muß ein Zeitgeschäft sein. Soll die Lieferung sofort beim oder gleichnach dem Vertrage erfolgen, so liegt kein Fixkanf vor (R.O.H. 2V S. 236). Fernermuß die Leistung zu einer bestimmten Zeit geschuldet werden, das Gesetz sagt sogar:zu einer genau bestimmten Zeit. Solange die Fristbcstimmuug noch einen nach denUmständen zu bemessenden Spielraum übrig läßt, kann von einem Fixgeschäfte keineRede sein, bei diesem muß vielmehr der Endpunkt ein von vornherein ganz genau be-stimmter, jedes weitere Ermessen ausschließender sein (Beispiele unten Anm. 6).Leistung auf Kündigung kann als Fixgeschäft vereinbart fein; alsdann bestimmt dieerste Kündigung den Stichtag (R.O.H. 7 S. 145).
Aber damit ist der Fixcharaktcr noch keineswegs erschöpft. Nicht jedes Geschäft Anm.mit bestimmter oder, wie das Gesetz fagt, mit genau bestimmter Liefcrungszeit oderZahlungSzeit ist ein Fixkauf. Vielmehr mnß hinzukommen, daß nach der ausdrücklichoder stillschweigend getroffenen Abrede die Erfüllungszeit ein derart wesentlicher Be-standtheil des Geschäfts sein soll, daß mit ihrer Junchaltuug und Verabjäumung dasGeschäft steheu und fallen, eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als Vertrags-erfüllung angesehen werden soll; ans den gebrauchten Worten (fix, genau, präzise) oderder Beifügung der kassatorischen Klausel oder aus den Umständen muß hervorgehen,daß beide Parteien dies als Theil des Vcrlragsinhalts gewollt, die Zeitbestimmung indiesem prägnanten Sinne aufgefaßt habeu (R.O.H. 2 S. 93; 3 S. 275; 11 S. 432;13 S. 168; 16 S. 2L2; R.G. 1 S. 241; 36 S. 84; O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 380; 1256; 1287; O.L.G. Hamburg in 6.2. 38 S. 221).
-) Z 361 B.G.B, lautet:
Ist in einem gegenseitigen vertrage vereinbart, daß die Leistung des einenTheiles genau zu einer festbestimmteu Zeit oder innerhalb einer fesibestimmteu Fristbewirkt werden soll, so ist im Zweifel auzuuehinen, das; der andere Theil zum Rück-tritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung uicbt zu der bestimmten Zeit oder inner-halb der bestimmten Frist erfolgt.