Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1318
Einzelbild herunterladen
 

1313

Handelskauf, A 376,

Anm, 5. 2, In welcher Weise wird der Fixcharakter vereinbart? Auch durch konkludcnte Handlungen?

Die Vereinbarung des Fixcharakters kann nach dem in Anm. 4 Gesagten ausdrücklichoder stillschweigend geschehen.

Anm. s. 3. Beispiele. Durch welche Worte beispielsweise die ausdrückliche Vereinbarung gewöhnlicherfolgt, ist ebenfalls in Anm. 4 gesagt. Ueber geeignete Umstände, die auf eine solcheVertragsintention hindeuten, läßt sich eine allgemeine Regel nicht aufstellen. Das R.O.H.(9 S. 409) hat hervorgehoben, daß der Umstand allein, daß die Waare Preisschwankungenausgesetzt ist, nicht ausreicht, nnd das R.G. (36 S. 85) hat sich dem angeschlossen, undan einer anderen Stelle (R.O.H. 7 S. 260) sagt das R.O.H., daß auch das Hinzutretendes Umstandcs, daß die Waare zur Anfertigung von Modeartikeln bestimmt ist, nicht ge-nügt, wie überhaupt nach der Ansicht des R.O.H. (13 S- 163) es zum Vorhandenseineines Fixgeschäfts nicht ausreicht, daß ein Theil oder beide Theile an der rechtzeitigenErfüllung ein erhebliches Interesse haben. So z. B. genügt nicht der Umstand, daß dieLieferung für den regelmäßigen Bedarf eines Kohlenhändlers bestimmt ist (R.O.H. 11S. 237) oder zur Speisung eines Hochofens (R.O.H. 13 S. 435). Andererseits ist inR.O.H. 8 S. 236 und 16 S. 292 erkannt, daß, wenn die Waare erfahrungsmäßig er-heblichen Preisschwankungen unterliegt, insbesondere einen Gegenstand der Börsen-spekulation bildet und das Geschäft erkennbar mit Rücksicht auf den durch die Preis-schwankungen zu erzielenden Gewinn und im Börsenhandel abgeschlossen, ist, ein Fix-geschäft vorliegt; ebenso (R.O.H. bei Puchclt Anm. 4Z-), wenn ein solches Geschäft nichtan der Börse, aber zwischen zwei Kaufleuten nnter Angabe eines bestimmten Stichtagesgeschlossen ist. Aus dieser Rechtsprechung ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu ent-nehmen, daß der Schluß aus Umständen auf die stillschweigende Vereinbarung des Fix-charaktcrs, der ja eine sehr erhebliche Singularität darstellt, nur ausnahmsweise gestattetsein wird, jedenfalls mir dann, wenn die Umstände unzweifelhaft und zwingend dafürsprechen (R.O.H. 6 S. 19; R.G. 36 S. 85). Die thatsächliche Feststellung im Einzelfallist mit der Revision nicht anfechtbar, es sei denn, daß ein Rechtsirrthum über das Wesenund die Erfordernisse eines Fixgeschäfts unterlaufen ist (R.O.H. 6 S. 398). Eine be-stimmte Erfllllungszeit ohne weiteren Znsatz ist in der Regel keine fixe Zeitbestimmung(R.O.H. 5 S. 172); keine fixe Zeitbestimmung liegt ferner vor, wennsofort" zu erfüllenist, denn hier fehlt eben das Erfordernis; des Gesetzes: genau zu einer festbestimmtenZeit (R.O.H. 20 S. 236); aus demselben Grunde bei der Bestimmung: binnen kürzesterFrist (R.O.H. 3 S. 288); oderumgehend" oderschleunigst" oderso schnell als mög-lich"; oderpromptmöglichst" (OG. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1268 nnd 1605);odersogleich" (O.G. Wien bei Adler nnd Clemens Nr. 546); desgleichen: imMonat März (R.O.H. 7 S. 369); per 4 Wochen (O.G. Wien bei Adler nnd ClemensNr. 1466); desgleichen successive vou Woche zu Woche (R.O.H. 3 S. 273); täglich(R.O.H. 13 S. 435); in nächster Woche (R.O.H. 9 S. 83); bei erster offener Schifffahrt(R.O.H. 11 S. 432); bis Ultimo Juni oder spätestens bis Ende Juni (R.O.H. 6 S. 22;227; 261); April, Mai, Juui zu liefern (R.O.H. 7 S. 260); Liefernugstermin November(Bolze 11 Nr. 408); in einem Falle war stipnlirt, es müsse binnen 5, höchstens 6 Wochengeliefert werden, da der Käufer später keine Verwendung dafür habe; es lag dennoch keinFixgeschäft vor, weil die Zeitbestimmung nicht genau fixirt war; -vielmehr lag ein ge-wöhnlicher Kauf vor, bei welchem nur die Gewährung einer Nachfrist nicht erforderlichwar (R.O.H. 5 S. 437); in einem anderen Falle war ausgemacht, daß innerhalb derSaison, die notorisch Ende April zu Eude war, zu liefern ist; es lag ans gleichem Gruudedeuuoch kein Fixgeschäft, soudcru ein gewöhnlicher Kanf ohne Nachfristgewährung vor(Bolze 10 Nr. 466).Im Herbst" ist natürlich kein fixer Termin (irrig O.G. Wien beiAdler nnd Clemens Nr. 284).

Anm. 7. 4. Die Bcwcislast, daß ein Fixgeschäft vorliegt, hat Derjenige, der aus den Besonderheitendes Fixgeschäfts Rechte herleitet (R.G. 36 S. 85; O.L.G. Hamburg in 40 S. 520).Dagegen braucht derselbe nicht besonders darzuthnn, welches Interesse er an der Einhaltungder Frist hat (R.O.H. 5 S. 261).