Handelskauf. Z 376.
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II. Die besonderen Rechtsfolgen des Fixhandclskaufs. Ann. ».
Kurz zusammeugefaßt bestehen die besonderen Rechtsfolgen des Fixhandelskanfs darin,daß der nichtsäumige Theil zwar dieselben Rechte hat, wie beim Nichtfixgeschäft, aber unterwesentlich veränderten Voraussetzungen. Insbesondere hört durch die Nichterfüllung amStichtage das Recht des Gläubigers auf Erfüllung auf, das primäre Vertragsrccht zu sein.Dadurch entsteht eine totale Umgestaltung des ganzen Geschäfts (vergl. besonders nutenAnm. 18 u. 19). Die thatsächliche Eutwickelung, welche die Fixhandclskäufc im Falle der Nicht,erfülluug am Stichtage nehmen, ist die, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung, „dieDifferenz" verlangt wird. Auf Erfüllung wird regelmäßig nicht bcstandcu, weil es ja dasNaturgemäße au solchen Geschäften ist, daß nur die Erfüllung am Stichtage von Interessesür den Gläubiger ist, auf Erfüllung gerade am Stichtage wird gerechnet; zur Geltendmachuugdes bloßen Rücktrittsrechts aber hat der nichtsttumige Theil meist keine Veranlassung. Dennsäumig ist der Schuldner wohl nur dann, wenn die allgemeine Lage des Marktes für ihngünstiger ist, als die Rechtslage nach dem Vertrage. Ist jene nugünstiger, so liegt ihmnatürlich daran, die günstigeren Bedingungen des Vertrages auszunutzen, und zu einemVerzüge kommt es in solchen Fällen meist nicht. Ist die Marktlage aber dem Schuldnergünstiger, der Vertrag also ihm ungünstiger, so hat der Gläubiger ein Jutcrcsse daran,daß der Vertrag zu den dem Schuldner uugüustigercu, dem Gläubiger günstigeren Be-dingungen ausgeführt wird, und wenn dies nicht geschieht, so entsteht eben sür den Gläubiger«in Schaden, indem er von dcn günstigeren Bedingungen des Vertrages keinen Bortheil ziehenkann uud auf die ihm ungünstigeren Chancen des allgemeinen Marktes angewiesen ist. DiesenSchaden liquidirt er. So löst sich das Verhältniß meist in einen Anspruch auf die Differenzauf, und daher kam es auch, daß die sogenannten reinen Disscrenzgcschäfte früher lediglichin die Form des Fixgeschäftes gekleidet wurden, weil diese Form sich am besten für diesenZweck eignete.
L,. Die einzelnen, dem nichtsämnigen Kontrahenten zustehenden Rechte und ihre Voraussetzungen. Anm. s.1. Ohne weitere Voraussetzung hat der nichtsänmigc Theil das Riicktrittsrecht. Schondarin liegt eine Abweichung vom Nichtfixgeschäft. Denn bei diesem hat dernichtsäumige Theil das Rücktrittsrecht nur dann, wenn der Schuldner im Verzüge ist undregelmäßig uur nach fruchtlosem Ablauf einer mit der Androhung der Ablehnung der Er-füllungsauuahmc verknüpften Fristbestimmung. Beide Erfordernisse fallen hier weg.a) Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist hier also nicht der Verzug dcsAnm.io.Schuldners. Es genügt vielmehr, daß die Leistung trotz Fälligkeitnicht bewirkt ist. Die Fälligkeit cutsteht, da es sich um eine kalcndcrmäßigc Ver-pflichtung handelt, ohne Mahnung (Z 284 Abs. 2 B.G.B.). Da es sich ferner nmeine Verpflichtung aus einem zweiseitigen Vertrage handelt, so müssen, wenn dieLeistungen Zug um Zug zu erfolgen haben, auch »och die besonderen Voraussetzungendes Verzuges bei Verpflichtungen dieser Art d. h. bei Zug um Zug zu crfüllcudeuVerpflichtungen aus zweiseitigen Verträgen vorliegen: es muß der Schuldner hinsichtlichderjenigen Leistung, die ihm als Gegenleistung für seine Leistung zu bewirken ist, imAnnahmevcrzug sein. Denn nur dann geräth in solchem Falle der Schuldner mitseiner eigenen Leistung iu Schuldnervcrzug (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 374).d) Der Rücktritt muß erklärt werden. Die Erklärung ist eine empfaugsbedürftigcAnm.n.Willenserklärung (vergl. daher über ihre Erfordernisse Anm. 32 im Exkurse zu Z 374).Die Erklärung braucht nicht sofort abgegeben zu werden. Das Erfordernis? sofortigerErklärung ist im Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphen nur für die Erhaltung desRechts auf Erfülluug gegeben. Der Gläubiger kann also auch noch nach Ablauf derFrist den Rücktritt oder den Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, und derSchuldner muß darauf gesaßt sein, daß dies selbst dann noch geschieht, wenn derSchuldner die Erfüllung vorbereitet oder die fertig gestellte Waare anbietet. DerSchuldner kann aber dcm Gläubiger zur Abgabe der Rücktrittserklärung zur Vermeidungdes Verlustes des Rechts mit Fristbestimmung auffordern KZ 327, 355 B.G.B. ? Anm. 32