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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1320 Handelskauf. Z 376.

im Exkurse zu § 374). Auch sonst finden auf dieses Rücktrittsrecht die M 34635?B.G.B. Anwendung. Denn der § 327 B.G.B, gilt auch hier, der im g 376 H.G.B,behandelte Fixhandelskauf gehört zu jenen Verträgen, welche die Z§ 326 und 327 B.G.B,zum Gegenstande haben, der H 376 H.G.B, will nur die Folgen der Nichterfüllung,für eine bestimmte Art von zweiseitigen Verträgen modifiziren (vergl. unten Anm. 32).Anm.12. 2. Außerdem hat der nichtsäumige Kontrahent das Recht auf Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung.

a.) Dieses Recht hat aber nicht bloß die Fälligkeit der Leistung, sondernauch den Verzug des Schuldners in der Erfüllung zur Voraussetzung.Ueber die Voraussetzungen der Fälligkeit siehe oben Anm. 10. Verzug ist schnldhafteUnterlassung der fälligen Leistung. Das Nähere hierüber, insbesondere bei Leistungen,die Zug um Zug zu erfüllen sind, siehe Anm. 5 im Exkurse zu ß 374.

Dagegen ist auch für dieses Recht nicht Voraussetzung, daß demsäumigen Schuldner eine Frist zur Erfüllung bestimmt und hierbeidie Ablehnung der Erfüllungsannahme angedroht wird. Vielmehr istdurch den bloßen Verzug des Schuldners das Recht zur Ausübung des Anspruchsauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung begründet.

Anm.is. d) Ausgeübt wird das Recht durch eine empfangsbedürftige formlose Willens-erklärung. Eine Frist hierzu ist nicht gegeben. Illoyal verspätete Geltendmachungschließt es allerdings aus (vergl. unten Anm. 34).

Anm.14. e) Uebt der nichtsäumige Theil dieses Recht aus, so hat er damit die Wahldefinitiv getroffen. Er kann nun nicht mehr zurücktreten und nicht mehr auf Erfüllungbestehen.

Anm. 15. <Z) Die Berechnung des Schadensersatzes. Im Allgemeinen gelten hierüber die für dengewöhnlichen Handelskauf erörterten Grundsätze. Insbesondere können Käuferund Verkäufer den konkreten und den abstrakten Schaden liquidiren.In dieser Beziehung herrscht im Allgemeinen kein Unterschied vom gewöhnlichenHandelskauf. Nur in der Art der Geltendmachung des konkreten Schadensersatzanspruchsbesteht ein Unterschied. Derselbe beruht auf Abs. 3 unseres Paragraphen. Währendnämlich beim gewöhnlichen Handelskauf der Käufer und der Verkäufer den konkretenSchadensanspruch durch den Hinweis auf jeden anderweit vorgenommenen Verkaufoder Kauf darthuu kann, sofern nur die Gebote der Billigkeit und Redlichkeit dabeibeobachtet sind (vergl. Anm. Mssg. und Anm. öl ffg. im Exkurse zu Z 374), kann hierbeim Fixhandclskauf ein Realisirungsverkauf oder Deckungskauf, falls die Waare einenBörsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzansprüche nur dann zu Gruude gelegt werden,wenn dieser Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeitbewirkt ist und zwar entweder in össcutlicher Versteigerung oder durch einen zu solchenVerkäufen oder Käufen ermächtigten Haudelsmakler oder eine zur öffentlichen Ver-steigerung befugte Person zum laufenden Preise. Einer vorherigen Androhung bedarfes dabei nicht, wohl aber einer nachträglichen Benachrichtigung, jedoch mir zur Ver-meidung von Schadenersatzansprüchen, nicht als Voraussetzung der Giltigkeit (vergl.Abs. 4 unseres Paragraphen). Der Verkäufer und Känfer können mitbictcn (Abs. 4unsercs Paragraphen). Im Uebrigen siehe über die hier vorkommenden Begriffe zu Z 373.

Anm.i«. Ein anderweiter privater RealisirungSkauf oder Deckuugskauf kann dem konkreten

Schadenersatzansprüche dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn die Waare einenMarkt- oder Börsenpreis hat. Würde der Käufer sich in noch so angemessener Weiseanderweit decken, aber nicht sofort oder nicht durch einen Ankauf durch eine offiziellePerson, so würde er die so erzielte Differenz nicht liquidiren können, und ebenso derVerkäufer nicht, wenn er die Waare noch so angemessen anderweit veräußert hätte.Wohl aber würden Beide in solchem Falle dcu Unterschied zwischen dem Vertragspreiseund dem Marktpreise als abstrakten Schaden liquidiren können.

Anm.17. Hat die Waare keinen Markt- oder Börsenpreis, so kann der abstrakte Schade

in der Weise liquidirt werden, daß derjenige Preis, den der Ankauf oder Verkauf