Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1321
Einzelbild herunterladen
 

Handelskauf, Z 376.

1321

voraussichtlich ergeben haben würde, zu Grunde gelegt wird, und der konkrete Schadein der Weise, daß der bei einem privaten Ankauf oder Verkauf erzielte Erlös zuGrunde gelegt wird. Auch braucht der Rcalisirungskauf oder Dcckungskauf in diesemFalle nicht sofort zn erfolgen, um eine geeignete Grundlage für die Schadensbercchnungzu sein (vcrgl. R.O.H. 4 S. 286).

Das Nähere über den Realisiruugskauf und über den Deckungskauf f. im Exkursezu 8 374.

Der Nichtsnumigc hat endlich auch das Recht auf Erfüllung, dies jedoch nur unterAnm.i«.der Voraussetzung, daß er sofort nach Ablauf der Zeit oder der Fristdem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.

») Das ist die erheblichste Modifikation der Berzugsfolgen beim Fix-handelskauf. Während beim gewöhnlichen Handelskauf dem nicht säumigen Kon-trahenten das Recht auf Erfüllung als primäres Recht zusteht, dessen Besitz undGeltendmachuug uicht von der Ausübung eines hierauf gerichteten Wahlrechts abhängt,auch wenn der Gegenkontrahcnt in Verzug geräth; während ferner die beiden anderenRechte (Nichterfülluugsschadcn und Rücktritt) sonst uur sekundäre Rechte sind, die mandurch eine an den Gegner zu richtende Fristbestimmung und Androhung der Ablehnungder Erfüllungsannahme erst erlangen muß, gilt beim Fixhaudclskauf hier überallAnderes. Hier hört dadurch allein, daß der Schuldner ani Stichtage nicht erfüllt, dasRecht auf Erfüllung auf, das primäre Vcrtragsrecht zu sein. Vielmehr ist in diesemFalle der Gläubiger zunächst und ohne weitere Voraussetzung zum Rücktritt und imFalle schuldhastcr Nichterfüllung außerdem wahlweise zum Schadensersätze wegen Nicht-erfüllung berechtigt, das Recht auf Erfüllung aber mnß er sich besonders erhalten dnrcheine sofort nach dem Stichtage au dcu säumigen Kontrahenten zu richtende Anzeige,er verliert es durch Unterlassung der Anzeige. Der Schuldner aber verliert, wenn erdie Erfüllung am Stichtage, und sei es auch ohne Verschulden, unterläßt, die Befugniß,den Vertrag durch Erfüllung zu lösen, und erst dann erhält er diese Möglichkeitwieder, wenn der Nichtsäumigc seinerseits sich das Recht auf Erfüllung durch Erstattungjener Anzeige erhält und so zu erkennen giebt, daß er Erfüllung will.

Diese für beide Theile eintretenden Rcchtswirkungcn sind die charakteristischen Anm. i».Rechtsfolgen des Fixgeschäfts, nicht der Wegfall des Anspruchs auf eine Nachfrist, dieja auch beim Nichtfixgcschäft schon von Gesetzes wegen vorkommt (Z 326 Abs. 2 B.G.B.)und welche ferner beim Nichtfixgeschäst vereinbart werden kaun, ohne daß dadurch dasGeschäft ein Fixgeschäft würde (R.G. vom 25. November 1893 in J.W. S. 346; R.G.vom 4. November 1896 in J.W. S. 703; vcrgl. Anm. 93 im Exknrse zu § 374).Beim gewöhnlichen Handelskauf ohne Nachfrist bleibt ja immer noch der Anspruch aufErfüllung als Priuzipalausprnch anch nach Ablauf deS Termins bestehen, und deshalbliegt kein Fixgeschäft vor, anch wenu das Recht auf Nachfrist versagt ist. Die um-gekehrte Frage, ob durch die Gewährung einer Nachfrist das Geschäft aufhört, eiuFixgeschäft zu fein, läßt sich uur an der Hand der einzelnen in Frage kommendenGestaltungen beantworten. Ohne Weiteres wird der Fixcharakter beseitigt durch Stipu-lirung eiuer den Umständen nach angemessenen, also wandelbaren Nachfrist; denndann fehlt es am bestimmten Termine (vergl. Anm. 3 u. 6). Das Gleiche ist der Fallbei einer Vcrtragsbcstimmnng dahin, daß unter vorläufigem Bcstehenlassen des Er-füllungsanspruchs und der Erfüllungspflicht, der Nichtsäumige dem Säumigen eine imVorans bestimmte Nachfrist zur Erfüllung (z. B. von 2 Tagen) gewähren mnß, wenndieser sie verlangt (vergl. die Vcstimmnngen für Liefcrungsgeschäfte in Werthpapicrender Bank für Handel nnd Industrie zu Berlin ; abgedruckt bei Hoffmann, Reichs-börscugcsctz S. 81; auch bei Rießcr, Die handelsrechtlichen Liefcruugsgcschäfte, Berlin 1900 S. 76). Ein Fixgeschäft liegt in diesem Falle nicht vor, weil trotz Ablaufs des Terminsder Erfüllungsanspruch des Gläubigers und die Befugniß des Schuldners, durch nach-trägliche Erfüllung den Vertrag zu lösen, bestehen bleibt. Es hat nur der Gläubiger das-