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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, § 376.

Recht, eine Nachfrist zu setzen, nur das Recht, die Ablehnung der Erfllllnngs-annähme anzudrohen, und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, wennder Schuldner innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt. Aber der Gläubiger braucht vondiesem Rechte keinen Gebrauch zu machen; dann behält er das Recht ans Erfüllungund der Schuldner die Befugniß, den Vertrag durch Erfüllung zu lösen, währendbeim Fixgeschäft nach Ablauf des Termins der Schuldner die Befngniß verliert, denVertrag durch Erfüllung zu lösen, und der Glänbiger sich das Recht auf Erfüllungdurch besondere Anzeige erhalten muß (dieser Unterschied ist auch vom Reichsgericht inseinem Urtheil vom 23. Oktober 1899, abgedruckt iu J.W. 1900 S. S4, auch iu derdeutschen Jnristcnzeitung Bd. 5 S. 47, wohl auch in der amtlichen SammlungBand 44 nicht gewürdigt worden; vergl. Rießer, Die handelsrechtlichen Liefcrungs-gcschnftc S. 26). Der Fixcharaktcr wäre dann nicht beseitigt, trotz Stellung einer Nachfrist,wenn dieselbe im Voraus bestimmt fixirt wäre, und zwar derart, daß der Gläubigernicht blos berechtigt ist, sie zu stellen, sondern so, daß sie auch wider den Willen desGläubigers läuft, nach Ablauf der Nachfrist aber der Gläubiger ohne Weiteres das Rechtzum Rücktritt oder zum Schadeusersatz wegeu Nichterfüllung hat, während er das Rechtauf Erfüllung sich durch besondere Anzeige erhalten müßte, der Schuldner aber nach Ablaufder Nachfrist kein Recht mehr hätte, den Vertrag dnrch Erfüllung zu lösen. In diesemFalle wäre der Ablauf der Nachfrist der eigentliche Fixtcrmin. Der erste Termin wärenur ein vorläufiger Termin, an dem der Schuldner auch das Recht hätte, zu erfüllen,ohne daß die Erfüllung an diesem Tage eine vorzeitige wäre und vom Gläubigerzurückgewiesen werden könnte. Das Geschäft wäre in diesem Falle ein Fixgeschäft.

Anm.20. b) Voraussetzung dieser Gestaltung ist die Nichterfüllung am Stichtage.

Verzug des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich; auch wenn der Schuldner in Folgevon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, am Stichtage nicht erfüllt, hat er keinRecht mehr, noch nachträglich den Vertrag durch Erfüllung zu lösen, und der Gläubigermuß, wenn er sich das Recht auf Erfüllung erhalten will, auch in diesem Falle diebetreffende Anzeige dem Schuldner machen.

-Anm.21. e) DieAn zeige, welche dem Gegner zu erstatten ist, ist eine empfangsbedürftigeWillenserklärung. Sie muß also dem andern Theil zugehen. Einer Form bedarf esnicht. Inhaltlich mnß sie erkennen lassen, daß man trotz des Ablaufs des Stichtagesbeim Recht auf Erfüllung stehen bleibe. Ein bloßer Vorbehalt der Rechte genügt nicht(R.O.H. 16 S. 291).

ANM.2Z. ä) Die Anzeige muß sofort nach dem Ablauf der Zeit erfolgen. Sofort:das Wort unverzüglich ist vermieden, obwohl der frühere Art. 357 es gebrauchte.Nach dem Sprachgebrauch der neuen Gesetzbücher würde das Wort bedeuten, daß dieAnzeige ohne schuldhaftes Zögeru erfolgen müsfe. Der Gesetzgeber will aber dasgerade Gegentheil festsetzen: auch wenn die Anzeige ohne schnldhaftes Verhalten ver-zögert wird, fällt das Recht auf Erfüllung fort. Das Erfordernis;sofort" dagegenist objektiv aufzufassen.

-A,n.2z. Nach Ablauf der Zeit oder der Frist muß die Anzeige erfolgen. Eine

am Stichtage selbst oder noch früher erfolgte Anzeige, daß man Erfüllung verlange,reicht dazu nicht aus, bedeutet vielmehr nur eiu Drängen ans Befriedigung des primärenRechts auf Erfüllung. Es muß vielmehr ersichtlich sein, daß man trotz des versäumtenStichtages noch Erfüllung verlangt (R.O.H. 5 S. 172).

Anm.24. s) Die Anzeige ist auch dort nicht entbehrlich, wo schon vordem kritischenTage zwischen den Kontrahenten völlig festgestellt wurde, daß dereine Theil nicht erfüllen wolle, der andere Theil aber auf Erfüllungbestehe. Es ist zwar früher das Gegentheil angenommen worden (R.O.H. 13 S. 136;O.L.G. Hamburg iu K.?. 38 S. 221), kann aber nach erneuter Erwägung von unsnicht aufrecht erhalten werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar und duldet einesolche Ausnahme nicht: nach Ablanf der Frist mnß die Anzeige gemacht werden. Eskann auch nicht zugegeben werden, daß in jenem Falle die nach Ablauf der Frist er-