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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
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Handelskauf. Z 376.

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folgende Anzeige zur leeren Formalität herabsinken würde. Denn das frühere Geltend-machen des Rechts auf Erfüllung bedeutet nichts als die Geltendmachung des primärenRechts (vergl. Anm. 23). Daß man dieses aber trotz der eigenthümlichen Natur desFixgeschäfts auch noch nach Ablauf des Stichtages geltend machen wolle, ist aus derfrüheren Betonung des Rechts nicht ohne Weiteres zu entnehmen.

?) Die Folge der Anzeige ist, daß der Nichtsäumige das Recht auf Er-A»m.ss.füllung sich erbalten hat. Die beiden anderen Rechte d. h. das Recht aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung und zum Rücktritt hat der Nichtsäumigc durchdiese Wahl verloren, jedoch nur insofern, als er diese Rechte nicht wegen der Nicht-erfüllung am Stichtage geltend machen kann. Wenn aber nunmehr der Säumige nichterfüllt, so hat der Nichtsäumige alle Rechte aus Z 32S B.G.B. (Erfüllung und Schadens-ersatz wegen verspäteter Erfüllung, Fristbestimmung mit Androhung der Erflllluugs-ablehnung und nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllungoder Rücktritt). Vergl. daher für diesen Fall die Erläuterung im Exkurse zu Z 374.

Z) Den Beweis, daß er die Anzeige rechtzeitig und gehörig bewirkt hat,Am».2g.hat der Nichtsäumige zu führen.

Die Folge der unterlassenen Anzeige ist, daß das Recht auf ErfüllungAmn.27.untergeht. Auch der Säumige hat kein Recht, nach Ablauf des Stichtags den Verzugzu heilen und Erfüllung anzubieten (R.O.H. 9 S. 411). Er hat mir dann ein Recht,nach dem Stichtage den Vertrag durch Erfüllung zu lösen, wenn der andere Theil vondem Rechte, sofort Erfüllung zu verlangen, Gebranch macht (R.O.H. 4 S. 286). Abernatürlich kann der nichlsäumige Theil die ihm nachträglich angebotene Erfüllungannehmen und sie gilt dann als Vertragserfüllung, nicht etwa als neuer Vertrag(R.O.H. 17 S. 401). Der Nichtsäumige hat, wenn er die Erklärung, auf Erfüllungbestehen zu wollen, nicht abgicbt, nur noch die Rechte auf Rücktritt oder Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung (sofern die Voraussetzungen des letzteren vorliegen) zurWahl. Das erstere kann er auch in dem Augenblicke, wo der andere Theil die nach-trägliche Erfüllung anbietet, ausüben, aber nicht mehr, wenn ihm der Nichtsänmigeeine Frist vergeblich gestellt hat (vergl. hierüber oben Anm. 11).Das Verhältniß der verschiedene» Rechte zu einander. Zeigt der Nichtsäumige sofort an,Anm.2S.daß er auf Erfüllung bestehe, so erhält er sich das Recht auf Erfüllung und verliert diebeiden anderen Rechte insofern, als er deu Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungoder eiu Rücktrittsrccht darauf nicht stützen kann, daß der Säumige am Stichtage uichterfüllt hat (vergl. oben Anm. 25). Macht aber der Nichtsäumigc jene Anzeige nicht sofort,so ist damit umgekehrt das Recht auf Erfüllung untergegangen und der Nichtsäumige hatnur noch das Recht auf Schadeusersatz wegeu Nichterfüllung oder zum Rücktritt, ersteres,wenn der Nichtsäumige im Verzüge ist, letzteres ohne diese Voraussetzung. Das letztereRecht verliert der Nichtsänmige, wenn er es auf bestimmte Aufforderung gemäß Z 355 B.G.B,nicht ausübt, und es bleibt alsdann nur noch der Anspruch ans Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung übrig, wenn dessen Voraussetzung (Verzug) vorliegt. Diesen Anspruch braucht derNichtsäumige nicht sofort geltend zu machen, will er aber eine bestimmte Art des konkretenSchadcnsansprnchs geltend machen, so muß er den betreffenden Realisirungsverkauf undDeckungsverkauf sofort (und in gewisser Weise) bewirken (vergl. über alles dies obcu Anm. 15).Verabsäumt er dies, so bleibt ihm nur noch die abstrakte Schadenberechnung übrig.

Wie also, wenn der nichtsäumige Theil trotz Ablauf des StichtagesAmn.2».nichts erklärt? Dann kann er auf Erfüllung nicht bestehen und hat nur noch das Rechtzurückzutreten und Schadensersatz nach seiner Wahl.L. Bestehen Besonderheiten für den Fall, daß der Nichtsäumigc gauz oder zum Theil erfüllt Anm.M.hat? Das ist zu verneinen. Ebensowenig wie Z 326 B.G.B., setzt Z 376 H.G.B, voraus,daß irgend ein Theil schon erfüllt hat, während der frühere Art. 357 vorausgesetzt hatte,daß der Verkäufer noch nicht übergeben hatte.

Wird hiernach Schadensersatz wegen Nichterfüllung gewählt, so braucht der Nicht-säumige seine Leistung, soweit sie noch aussteht, nicht mehr zu bewirken, uud soweit er sie