1324
Handelskauf. Z 376.
geleistet hat, kann er sie nicht zurückfordern. Den ihm durch diese Gestaltung der Sacheerwachsenen Schaden hat ihm der säumige Theil zu erstatten. Wird Rücktritt gewählt, s»kann das Geleistete zurückgefordert werden (vergl. Anm. 32 im Exkurse zu Z 374).Anm.si. Auch dann fällt das Rücktrittsrccht nicht weg, wenn der Verkäufer die Waare bereits
übergeben nnd den Preis gestundet hat. Denn wenn anch nach H 454 B.G.B, für diesenFall das im K 326 B.G.B, bestimmte Rücktrittsrecht versagt ist, so ist doch für Fixgeschäftenoch ein weiteres an Erfüllnngssänmniß geknüpftes Rücktrittsrccht gegeben, nämlich im Z 361.B.G.B. Dieses besteht anch in dem Falle, daß ein Theil schon erfüllt hat uud die Leistungdes Säumigen befristet ist, und ist von A 454 B.G.B, nicht berührt.
Anm.zs. I). Gelten Besonderheiten für den Fall, daß der Säumige zum Theil schon erfüllt hat? Auchdies muß verneint werden. Was in dieser Beziehung für den Z 326 B.G.B, gesagt ist, giltmuta,tis mut-uulis auch hier. Unser Z 376 bestimmt für den Fall, daß der Säumige zumTheil erfüllt hat, überhaupt nichts Besonderes. Die Lücke wird eben durch ß 326 B.G.B ,ausgefüllt, der ja, wie bereits in Anm. 11 ausgeführt, überhaupt für den Fixhandelskaufinsoweit gilt, als Z 376 H.G.B, oder Z 361 B.G.B, keine Abweichungen anordnen.
Demgemäß kommt es darauf an, ob die theilweise Erfüllung des Vertrags für den.Gläubiger noch Interesse hat oder nicht. Hat sie Interesse, so kann er die Rechte ausZ 376 nur wegen des noch unerfüllt gebliebenen Theiles des Vertrages geltend machen, sonstwegen des ganzen Vertrages (vergl. hierüber Näheres Anm. IMffg. im Exkurse zum Z 374;die dort aufgestellten Regeln ändern sich natürlich gemäß Z 376).
An», zz. Insbesondere gilt dies anch bei den sogenannten Snccessivlicfernngsgeschäftcn. DaK
bedeutet: Was im Exkurse zu Z 374 über diese von uns ausgeführt ist, gilt nintatismutÄiickis auch hier. Insbesondere kann auch hier der uichtsäumigc Theil wegen jedes ein-zelnen successiv fälligen Postens verschiedene Rechte geltend machen.
Anm.Zt. Verwirrung der Rechte ans dein Verzüge in Folge illoyal verspäteter Geltendmachuugder Rechte.
Was hierüber in Anm. 129 im Exkurse zum H 374 ausgeführt ist, gilt auch hier, jasogar in erhöhtem Maße. Freilich ist hier der Grundsatz entbehrlicher, da das Recht aufErfüllung nnd das Recht ans Gcltcndmachnng des Schadensersatzes in konkreter Berechnungüberhaupt von sofortigen Anzeigen und Maßnahmen abhängig sind, so daß schon ein kurzesSchwcigeu die Verwirkuug der betreffenden Rechte znr Folge hat.
Am».ss. Der Verzug nach rechtskräftiger Vcrurtheiluug zur Erfüllung. Was in Anm. 131 ffg. imExkurse zu Z 374 ausgeführt ist, gilt auch hier. Hat der Nichtsänmigc ans Erfüllung geklagtund ist er damit rechtskräftig durchgedrungen, so hat er sich das Recht auf Erfüllung erhaltenund die beiden anderen Rechte iusoferu verwirkt, als er Schadensersatz wegcn Nichterfüllungund Rücktritt nicht mehr deshalb geltend machen kann, weil nicht am Stichtage erfüllt sei.Der Anspruch auf Erfüllung steht nnnmehr dem Nichtsänmigen so zn, wie wenn das Ge-schäft von vornherein kein Fixhandelskauf gewesen wäre. Und deshalb stehen ihm nachrechtskräftiger Vcrurtheilnug diejenigen Rechte zu, welche beim gewöhnlichen Handelskauf demnichtsäumigen Theile zustehen.
Anm.ZS, Der Verzug im Falle des Todes des Verpflichteten. Die in Anm. 134 sfg. im Exkurse zu § 374erörterten Grundsätze gelten in entsprechender Weise auch hier. Hier ist unr zu betonen, daßdas Rücktrittsrecht ohne die Voraussetzung des Verzuges, ans Grund der bloßen Nicht-erfüllung am Fälligkeitstage, dem nichtsäumigen Theil zusteht; das Rücktrittsrecht kann alsoauch während der Ausschlagungsfrist geltend gemacht werden, und die dem Erben zustehendenaufschiebenden Einreden halten die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht auf. Aber ausgeübtmuß es doch werden! Während der Ansschlagungsfrist wird daher dem nichtsäumigen Theil,wenn er das Rücktrittsrecht ausüben will, nichts übrig bleiben, als einen Nachlaßpfleger zubestellen, damit er diesem die Rücktrittserklärung zugehen läßt.
Anm.s?. H. Folgen der Nichterfüllung anderer Verpflichtungen, außer der Uebergabe der Waare und derZahlung des Kaufpreises.