Exkurs zu Z 37g.
1325
Wie Z 326 B.G.B, nach unserer Ansicht sich nur bezieht auf den Verzug m der Er-füllung der Hauptverpflichtung aus dem zweiseitigen Vertrage, so gilt das Gleiche sür dieAnwendung des Z 376: nur wenn der Verkäufer die Uebergabe, der Käufer die Zahlung trotzFälligkeit nicht bewirkt, greifen die Rechtsfolgen des 8 376 Platz. Aber natürlich können dieParteien auch anderen Verpflichtungen den Fixcharaktcr beilegen (vergl. R.G. 30 S. 59, woein Fall eines fixen Abladungsterinins behandelt, aber nicht genügend berücksichtigt ist, daßdie bloße Vereinbarung eines festen Termins das Geschäft noch nicht znm Fixgeschäft macht,daß vielmehr ein Fixgeschäft erst dann vorliegt, wenn die Absicht der Parteien dahin geht,daß die Ersüllnng nach dem Stichtage überhaupt keiuc Vertragserfüllung mehr ist, so daßnach diesem Tage überhaupt nicht mehr Erfüllung angeboten werden kauu uud auch Er-füllung nur verlangt werden kann, wenn dies sofort nach dem Stichtage geschieht).
^. Der Fall des Verzuges im Konkurse. Hierüber siehe im Exkurse zu Z 382.
X. UcbcrgmigSfragen. Wir erachten es sür unzweifelhaft, daß die Folgen eines unter der Herr-A»m.g3.schaft der früheren Gesetzbücher abgeschlossenen, nach dem 1. Januar 19VV fälligen Fixhandels-kaufs nach dem alten Recht zu beurtheilen sind. Wir wüßten nicht, wie man dazu käme,den Art. 170 E.G. zum B.G.B, einfach zu eliminiren. Die neue Lehre, daß der Verzugein ncncs Rechtsverhältuiß begründe, geht übrigens gerade bei dem vorliegenden Paragraphenvollständig in die Brüche. Von den drei den uichtsäumigen Kontrahenten zur Wahl stehendenRechten steht im Falle der Nichterfüllung des Stichtages das Recht auf Schadensersatz wegenNichterfüllung dann zn, wenn der Schuldner im Verzüge ist, die anderen beiden Rechte anchohne die Voraussetzung des Verzuges. Uns ist es unerfindlich, wie sich die Rechtslage daunter Zugrundelegung der neuen Lehre gestalten soll.
Exkurs zu K svv.
Die Börsentevmingeschäfte nnd die Differenzgeschäfte.Einleitung.
Die Erfahrungen, welche im letzten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts in Betreff desEinflusses der Börse auf das große Publikum gemacht wurden, führten zu der Schaffung desBörsengcsetzes vom 22. Juni 1896, welches unter Anderem die Vorschriften der ZK 66 ffg. brachte,nach welchen Börsentermingeschäfte nur dann giltig sein sollen, wenn sie von in das Börsen-register eingetragenen Personen abgeschlossen werden, dann aber ohne Weiteres giltig und demDiffereuzcinwande entzogen. Die Uugiltigkcitsvorschrift sollte das große Publikum von der Be-theiligung an der Börsenspekulation abhalten, indem man von der Erwartung ausging, daß diemeisten Privatpersonen die Eintragung in das Börscnregistcr und die damit verbundene Ver-öffentlichung dnrch den Rcichsanzcigcr scheuen werden, die Giltigkcitsvorschrift aber sollte den-jenigen Personen, welche dem Gesetze gemäß sich eintragen lassen, die Rechtssicherheit bringen,welche durch die Zulassung des Differenzeiuwandes in hohem Grade beeinträchtigt war.
I. Die Vörscutcrmiugcschäftc.^. Maßgebend sind die folgenden Paragraphen des Börscngeschcs: Amn. i.
Z Hg. Als Börsentermiugcschäfte in Waaren oder Werthpapieren gelten Aauf-oder sonstige Auschaffungsgeschäfte auf eine festbestiinmte Licfernngszeit oder miteiner festbestimintcn Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossenwerden, die von dem Börsenvorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und wennfür die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtlicheFeststellung von Terminpreisen (ZK 2?, ZS) erfolgt.
Z ss. Durch ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welchennicht beide Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in einein Börsenregister ein-getragen sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet.