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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 376.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von Aufträgen sowie-von der Vereinigung zum Abschlüsse von Börsentermiugeschäftcn.

Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die ab-gegebenen Schuldanerkonntnisse.

Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des Ge-schäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht statt.

K 67. Wer den Vorschriften des Z 58 zuwider eingetragen worden ist, gilt-nur dann als eingetragen, wenn der Mangel zur Zeit des Geschäftsabschlusses demanderen Theile nicht bekannt war.

Wer trotz orfolgtcr Löschung im Börsenregistcr noch in der Gesammtliste(K 65) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäfts-abschlusses der andere Theil von der bewirkten Löschung Kenntniß hatte. Das Gleichegilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Gcsammtliste vondenjenigen Personen, welche in dieser Liste in Folge der Löschung nicht wieder auf-geführt sind.

K 68. Die Bestimmungen des K 66 finden auch daun Anwendung, wenn das-Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist.

In Ansehung von Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz nocheine gewerbliche Niederlassung haben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur-Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.

H 6y. Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Ertheiluugund Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschlüsse vonBörscntcrmingeschäftcn kann von demjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung desGeschäfts in dem Börsenregister sür den betreffenden Geschäftszweig eingetragen war,sowie von demjenigen, dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestimmungen 6SAbsatz 2) zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Einwand nichtdarauf begründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der Waaren oder Wcrth-papiere vertragsmäßig ausgeschlossen war.

Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des Z des Bürgerlichen Gesetz-buchs nicht berührt.

Nnm. 2. L. Der Grundgedanke dieser Vorschriften ist der: es wird ein einfaches »ut-g,ut vorgeschriebeneentweder sind beide Theile in das Börsenrcgister eingetragen, alsdann ist der Einwand, das;die Erfüllung vertragsmäßig ausgeschlossen sei, versagt, oder ein Theil ist nicht eingetragen,alsdann wird ein Schuldverhältniß durch jene Geschäfte überhaupt nicht begründet.

a) Vorausgesetzt ist das Vorliegen von Börsentcriningeschäften. Darunter verstehtZ 48 des Börsengesetzes Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäftc über Waaren undWerthpapiere auf eine festbestimmtc Lieferungszeit oder mit einer festbestimmtenLieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von demBörscnvorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und wenn für die an der be-treffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Termin-Preisen erfolgt.

Anm. s. «) Diese drei Erfordernisse müssen erfüllt sein, wenn ein Börsen-

termingeschäft vorliegt nnd das Gesetz Anwendung finden soll.Das entspricht nicht bloß der Stellung, welche die Definition des Z 48 im Gesetzeeinnimmt, sondern anch den Motiven S. 6V, welche ausdrücklich erklären, daß diegesetzliche Feststellung des Begriffes der Börscntcrmingeschäftedie Grundlage für dienachfolgenden Bestimmungen sein soll." Allein das Reichsgericht vertritt mit großerEntschiedenheit die gegentheilige Anschauung, wenigstens so weit es sich um die An-wendung der Ungiltigkeitsv orschrift des Z 66 handelt. In Band 42 S. 43 hates die Definition des Z 48 zwar für den § 69, der von der Giltigkeit der Geschäfteunter eingetragenen Personen handelt, nicht aber für den Z 66, der von der Un-giltigkeit der Geschäfte unter nicht eingetragenen Personen handelt, sür maßgebend