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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1327
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Exkurs zu Z 376.

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erklärt. Auf die unhaltbaren Folgen dieser Inkongruenz hingewiesen (vergl. Staub,Der Begriff der Börsentermingeschäfte, Berlin 1839), hat das Reichsgericht in seinerEntscheidung vom 28. Oktober 1899. abgedruckt in J.W. 1900 S. 51, in der DeutschenJuristenzcitnug Bd. 5 S. 47, wohl auch in der amtlichen Sammlung Band 44erklärt, daß sich die Definition des Z 48 allerdings auch auf die Ungiltigkcitsvor-schrift des Z 66 beziehe; allein gleichwohl müßten nach den Grundsätzen über dieUmgehung von Gesetzen durch den Z 66 auch alle diejenigen Geschäfte als mit-betroffen gelten, welche darauf abzielen, den Zweck der in Z 66 erlassenen Ungiltig-keitsvorschrift zu vereiteln. Wir erachten auch dieses Urtheil nicht für zutreffend.

Uns erscheint der Ausgangspunkt der reichsgerichtlichcn Entscheidungen nichtzutreffend. Der ihnen zu Grunde liegende Grundsatz, daß, wenn ein Gesetz einRechtsgeschäft verbietet oder für ungiltig erklärt oder nur uutcr Bedingungen fürgiltig erklärt, alle diejenigen Geschäfte dadurch mitbctrossen werden, deren Abschlußgeeignet ist, den Zweck des Gesetzes zu vereiteln, kann in dieser schrankenlosen Aus-dehnung als richtig nicht zugegeben werden. Wäre er in dieser schrankenlosen Aus-dehnung richtig, so wäre jede Aufstellung gesetzlicher Begriffsbestimmungen und-Thatbestände illusorisch. Deuu irgend einen Zweck hat doch jedes Gesetz. Würde manjedes Gesetz nicht bloß auf diejenigen Thatbestände, die es selbst aufstellt, fondern aufalle diejenigen Thatbestände anwenden, deren Nichtsubsumirung unter das Gesetzden vom Gesetze erstrebten Zweck vereiteln würde, dann wäre es überflüssig, über-haupt noch gesetzliche Thatbestände und Definitionen aufzustellen. Aller Eifer uud-Sorgfalt, welche die Gesetzgeber hierauf jahraus jahrein verwenden, wäre ver-schwendet und statt aller Begriffsbestimmungen und gesetzlichen Vorschriften wäre esrichtiger, wenn der Gesetzgeber einfach sagte, welchen Zweck er im Auge hat. Damitwäre Alles verboten uud für ungiltig erklärt, was mit diesem Zwecke in Wider-spruch steht. Für die Anwendung aller bestehenden Gesetze ergäbe sich aus jenemGrnudsatze der jede Rechtssicherheit aufhebende Zustand, daß die im Gesetz aufge-stellten Thatbestünde und Begriffsbestimmungen nnr Beispiele sind nnd keineswegsden Kreis derjenigen Thatbestände erschöpfen, auf welche das Gesetz Anwendungfindet, da ja auch alle diejenigen Thatbestände uutcr das Gesetz zu subsumiren seinwürden, deren Subsumiruug der Zweck des Gesetzes erfordert. Unvollkommene,verbcssernugsbedürftige Gesetze gäbe es nach diesem Grundsätze nicht mehr und derGesetzgeber könnte abdanken.

Jener Grundsatz kann also in seiner schrankenlosen Ausdehnung nicht richtigsein. Es muß vielmehr folgende Unterscheidung gemacht werden.

Hat ein Gesetz ein wirthschaftliches Ziel im Auge und verbietet es oder er-klärt es für ungiltig gewisse Rechtshandlungen, in der Absicht, damit alle Rechts-handlungen zu treffen, welche diesem Ziele widerstreben, so ist jedes Geschäft zurUmgehung des Gesetzes geeignet und dehalb durch das Gesetz mit getroffen, welchesjenem Ziele widerstrebt. Hat aber ein Gesetz zwar die Absicht, ein bestimmteswirthschaftlichcs Ziel zu erreichen, will es aber in dieser Absicht nur gewisse vonihm bezeichnete Rechtshandlungen verbieten, aber ohne die Absicht und die Meinung,,damit alle Rechtshandlungen zu treffen, welche jenem Ziele widerstreben, so sind dievom Gesetze nicht bezeichneten Rechtsgeschäfte auch dann nicht zur Umgehung desGesetzes geschlossen, wenn durch ihre Abschlicßung der wirthschaftliche Gesammtzweckdes Gesetzes vereitelt wird. Vielmehr hat dann eben der Gesetzgeber zur Erreichungseines Zwecks ein unvollkommenes Mittel gebraucht und er mag sein Gesetz verbessern.

Die Gesetze der ersteren Art möchten wir apodiktische Zweckgesetze, die derletzteren Art nicht apodiktische Zweckgesetze nennen. Ob ein Gesetz der ersteren oderder letzteren Kategorie angehört, muß an der Hand der Entstehungsgeschichte desGesetzes und sonstiger Momente geprüft werden. Daß es ein apodiktisches Zweck-gesetz ist, muß besonders dargethan werden. Denn die Regel ist, daß der Gesetz-geber den Zweck seines Gesetzes durch Aufstellung bestimmter Thatbestände erreichen will.