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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 370,

Darin besteht ja eben die Kunst der Gesetzgebung, das vom Gesetzgeber erstrebte Zieldurch bestimmte Thatbestände zu erreichen. Diese Thatbestände geben den Rcchts-genosscn die Richtschnur, was sie dürfen nnd was sie nicht düfrcn. Ob das, was hier-nach erlaubt bleibt, derart ist, das; der Zweck des Gesetzes dadnrch vereitelt wird,geht die Rechtsgeuosseu nichts an. Sie dürfen es thun. Die hierin zu Tage tretendeUnVollkommenheit des Gesetzes mag für den Gesetzgeber ein Anlaß sein, von neueingesetzgeberisch vorzugehen (vcrgl. Laband in der Deutschen Juristeuzeitung ö Nr. 15).

Aber es giebt auch apodiktische Zwcckgesetze, Gesetze, die in apodiktischer Weiseauf ihre Ziele lossteuern und von der Tendenz getragen sind, ein gewisses Zielum jeden Preis zn erreichen. Stellen solche Gesetze bestimmte Thatbeständeans, so ist es den RcchtSgcnossen nicht gestattet, sich an diese streng zu halten undalles andere zu thun, was außerhalb dieser Thatbestände liegt. Sie müssen viel-mehr auch alles andere vermeiden, was geeignet ist, jenen apodiktischen Gcsetzcs-zweck zu vereiteln, uud wcun sie Angesichts eines solchen Gesetzes etwasthnn, was jenen gesetzlichen Thatbestand nicht erfüllt, aber den Zweck des Gesetzesvereitelt, so ist dies eine Umgehung des Gesetzes und durch den Thatbestand desGesetzes mit betroffen. Aber solche Gesetze sind die Ausnahmen. Wären sie dieRegel und wären alle Gesetze apodiktische Zwcckgesetze, so würde jener oben beschriebeneZustand eintreten, der jede gesetzliche Begriffsbestimmung illusorisch macht. Daßeinem Gesetze ausnahmsweise dieser Charakter beizulegen ist, kanu nur dannangenommen werden, wenn er klar erkennbar ist. Bei dem Gesetze betreffend dieAbzahlungsgeschäfte ist es in Z 6 ausdrücklich hervorgehoben, daß.die Vorschriftendes Gesetzes auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungs-geschäfts in einer anderen Rechtsform, inssonderc dnrch miethswcise Ueberlassnngder Sache zu erreichen, Anwendung finden. Ohne diese ausdrückliche Vorschriftwürde cs mehr als zweifelhaft sein, ob angesichts des Wortlauts der Z 1, der nurvou dem Kauf auf Abzahlung spricht, die Vorschriften des Gesetzes auch aufmiethswcise Ueberlassnng gegen Abzahlung anzuwenden wären. Wenn das Leiiktus-cousultniu Zlkee<loni!ruuin, auf welches das Reichsgericht hinweist, obwohl es nurDarlehne an Hanssöhne für ungiltig erklärte, nach der Meinung der römischenJuristen als ein apodiktisches Zweckgcsctz erachtet nnd deshalb auch auf den Ver-kauf vou Gegenständen gegen Kredit an Haussöhnc angewendet wnrdc, so mag diesin dcr Entstehungsgeschichte des Gesetzes nnd den sonstigen begleitenden Momenten seinebesondere Ursache gehabt haben. Aber die meisten Gesetze sind nicht apodiktische Zwcck-gesetze. Das Gesetzznr Bekämpfung des nnlantercn Wettbewerbes" z. B. trägtseinen Zweck in diesen kurzen prägnanten Schlagworten an der Stirn. Nachfeinem Titel würde man es als ciu apodiktisches Zweckgesetz zu betrachten versuchtsein. Gleichwohl will cs nicht alle diejenigen Geschäfte treffen, welche seinem in sodeutlicher Weise ausgesprochenen Zweck widerstreben, sondern cs stellt, um seinenZweck zu erreichen, bestimmte Thatbestände auf, und nur diese sind getroffen, keines-wegs alle Geschäfte, welche den Zweck des Gesetzes, den unlauteren Wettbewerb zubekämpfen, vereiteln. Das Wnchcrgcfetz vom 24. Mai 188V hatte den Zweck, denKreditwuchcr zn bekämpfen, und erklärte in dieser Absicht für ungiltig wucherischeDarlehen und Stundungen. Erst das ncneste Wuchcrgcsctz hat darüber hinaus auchnoch diejenigen wucherischen Kreditgeschäfte für ungiltig erklärt,welche demselbenwirthschaftlichen Zwecke dienen sollen." Dieser neue Zusatz wäre von dem Stand-punkte aus überflüssig gewesen, daß jedes Gesetz mit seinen Thatbeständen anch allediejenigen Geschäfte träfe, welche demselben wirthschaftlichen von dem Gesetzgeberverpönten Zwecke dienen sollen. Die Beispiele ließen sich leicht vermehren.

Das Börscngesetz nun ist ein nicht apodiktisches Zweckgesetz.Mit der Einführung des Börseurcgistcrs und der Bestimmung, daß die unter nichteingetragenen Personen abgeschlossenen Börscntermingeschkste nngiltig sein sollen, ver-folgt cs allcrdings den Zweck, das große Publikum möglichst vom Börsenspiel fern-