Exkurs zu Z 376.
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zuhalten. Aber es will keineswegs alle diejenigen Geschäfte treffen, welche diesemZwecke widerstreben, keineswegs alle Geschäfte, in denen das Publikum seiueNeigung zum Börsenspiel bethätigen kann. Das beweisen auf das klarste die Ver-handlungen der Börsen-Enquete, in denen die Frage, wie jene andern in Betrachtkommenden Geschäfte, insbesondere die handelsrechtlichen Licferungsgeschäfte, zubehandeln siud, mehrfach zur Sprache kam (vergl. Rießer, Die Handelsrecht!.Lieferuugsgcsch. S. 34 ffg., besonders aber S. 5V), ob sie dnrch eine weitere Fassungder für die Vorschriften über das Börseuregister als Grundlage dienenden Definitionder Börsentermingeschäfte in diese Vorschriften hinciubezogen, oder ob sie wenigstensselbstständig dem Disferenzeinwaude entzogen werden sollen. Man hat also an diehandelsrechtlichen Liefcrungsgcschäfte in den Vorstadien des Gesetzes gedacht nndwar sich dessen bewußt, daß auch sie zum Börscuspicl benutzt werden können, nndhat sie nicht in derselben Weise behandeln wollen, wie die in Z 48 dcfinirtenBörsentermingeschäftc. Man hat mit der Definition des Z 48 ansgesvrochencr-maßen „eine erschöpfende Definition" geben wollen (Protokolle der Börjcn-Enquöte-Kommission S. 36k; Rießer S. 36). Man hat eine bestimmte Art von Ge-fchäftcn treffen wollen und auf diese Weise den Zweck des Gesetzes erreichen wollenund erreichen zn können geglaubt. Man hat auch au verwandte und zweckvereiteludeGeschäfte gedacht, auf die der Richter, dem man darin vertrauen konnte, die ge-gebene Definition ebenfalls anwenden würde. Aber als solche verwandte und „zweck-vereitelnde" und deshalb von der gesetzlichen Definition mit getroffene Geschäftehat man nnr solche bezeichnet, welche in untergeordneten Punkten von der gesetz-lichen Definition abweichen, keineswegs stand man auf dem Standpunkte, daß dasGesetz, wie das jetzt das Reichsgericht will, alle diejenigen Geschäfte, welche demgroßen gesetzgeberischen Zwecke des Gesetzes, das börscnuncrfahrcne Publikum vomBörsenspiel fernzuhalten, als „zweckvereitelnd" mit treffen soll (vergl. die Citatebei Rießer S. 39). Das Börsengesetz ist hiernach von der Börsencnquetckommissiounicht als apodiktisches Zweckgesetz gedacht, sondern als ein Gesetz, welches, wie dies dieRegel bildet, ein bestimmtes wirthschaftliches Ziel dadurch zu erreichen sucht, daß«s bestimmte Thatbestände regelt, und naturgemäß damit zwar auch diejenigen That-bestände trifft, welche in untergeordneten Punkten von dem gesetzlichen abweichen,nicht aber alle diejenigen Thatbestände, welche dem wirtschaftlichen Ziele des Ge-fetzes überhaupt widerstreiten. Bestätigt wird diese Auffassung durch den Ausspruchder Motive zum Börsengesetze, daß der H 48 eine rechte und echte „Feststellung desBegriffes der Börsentermingeschäfte" enthalten und daß diese erforderlich fei, damit siedie „Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen" abgebe, daß ferner die Vorschriftenüber das Register uicht die Absicht haben, das Börscnspiel in jeder Form zu treffen, daßvielmehr „dem Börsenspiel ohne Rücksicht ans die Formen, in welchen es sich vollzieht",durch eine andere Vorschrift, nämlich durch die Strafvorschrift des Z 73 des Gesetzesentgegengetreten werden soll (vergl. Motive S. 6t) u. 59). Die römischen Juristenwürden wohl auch das Lsnatus eonsnltum Naesckoiiianum uicht als apodiktischesZweckgesetz erachtet uud den Kauf auf Kredit darunter subsumirt haben, wenn dieEntstehungsgeschichte jenes Gesetzes ergeben hätte, daß man auch an den Kreditkaufgedacht, gleichwohl aber nur das Darlehn civilrechtlich für uugiltig erklärt, und, umdas Krcditgeben an Haussöhue in jeder Form zu treffen, eine andere umfassendereVorschrift erlassen hätte.
Das Börscngesetz ist nach alledem ein nicht apodiktisches Zweckgesetz. Eswill nicht jedes Rechtsgeschäft für uugiltig erklären, das seinem Zwecke, das Börsen-spiel des Publikums zu verhindern, widerstrebt, sondern stellt in dieser Absicht be-stimmte Thatbestände auf. Nur Geschäfte, welche diese Thatbestände entweder ganzoder mit unerheblichen Abweichungen aufweisen, sind durch S 66 getroffen, anderenicht. Vielmehr steht es jedem Rechtsgcuossen frei, von dem Abschlüsse derjenigenGeschäfte, die das Gesetz für uugiltig erklärt oder vielmehr nur unter der Bedingung
^staub, Handelsn-setzbuck. VI. u. VII. Aufl. 84