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Exkurs zu § 376,
der Eintragung für giltig erklärt, abzusehen und andere Geschäfte zu schließen, ohneder Gefahr der Ungültigkeit dieser Geschäfte wegen Nichteintragung zu verfallen,Anm. 4. Das ist unser Standpunkt. Das Reichsgericht müßte von dem seinigen alle
Geschäfte verbieten, die zu demjenigen wirthschaftlichen Resultate führen, welchesdas Gesetz hat verhüten wollen, nämlich zur Heranziehung des Publikums zumBörsenspicl, Und es ist eine von seinem Standpunkte aus nicht gerechtfertigteEinschränkung, wenn es sagt: daß der Z 66 dann anwendbar sei, „wenn das andereGeschäft nnr eine andere Rcchtsform für die Geschäfte ist, die das Gesetz in seinenHZ 48, 66 im Auge gehabt hat, und zu denselben wirthschaftlichen Resultaten führt, diedas Gesetz hat verhüten wollen". An anderer Stelle der Entscheidung wird jene Ein-schränkung dahin formulirt, „ohne daß dadurch der Charakter der Geschäfte geändertwürde". Jene Einschränkungen trüben den Standpunkt des Reichsgerichts und machenihn undurchsichtig. Nimmt man sie wörtlich, so würde ja das Reichsgericht sich völligim Einklänge mit seinen Gegnern befinden, ja es würde sogar die Anwendung desGesetzes nicht ausdehnen, sondern über Gebühr einschränken. Denn auf Rechts-geschäfte, „die uur eine andere Rechtsform für die Geschäfte aus Z 48 sind, ohnedaß dadurch der Charakter der Geschäfte geändert wird", findet der Z 66 natürlichauch Anwcndnng. Das wird von Niemandem bezweifelt. Auf die Rechtsformkommt es nicht an, sondern auf den materiellen Inhalt, Liegt aber ein seinemrechtlichen Charakter nach gleiches Rechtsgeschäft, wie das in H 48 definirte vor,so ist der Z 66 sogar auch dann anzuwenden, wenn das Geschäft nicht zu dem-selben wirthschaftlichen Resultate führt, wie jenes. Denn eessants rations Isxisnon essso-t lex ixsa. Aber das Reichsgericht meint mit jenen scheinbaren Ein-schränkungen etwas ganz anderes. Das Reichsgericht stieß sich ja daran nicht, daßdie von ihm nnter Z 66 subsumirten Geschäfte unter Ausschluß der Börsen-bedingungcn abgeschlossen waren, also eines Erfordernisses des Z 48 gänzlich er-mangelten. Seiner Entscheidung lag ja nicht etwa ein Rechtsgeschäft zu Grunde,welches nach Bedingungen abgeschlossen war, welche nur in untergeordneten oderunerheblichen Punkten von den Börscnbedingungen abwichen. In letzterem Fallehätte mau sagen können, daß nur die Form eine andere ist, der Charakter desGeschäftes sich aber nicht geändert hat. Das Reichsgericht will sagen: daß derß 66 auch solche Geschäfte treffen will, die in anderer Weise, wie die im Z 48definirten, das gleiche wirthschaftliche Ziel erreichen wollen und zu erreichengeeignet sind, nämlich das Börsenspicl zu befördern. Der Schluß seiner Gründebestätigt es, daß das Reichsgericht diese Auffassung hat. Dort ist dasSchablonenhafte der Geschäfte und die Möglichkeit der jederzeitigen Deckungals der allgemeine Charakter der durch Z 66 betroffenen Geschäfte hingestellt,und von diesem Gesichtspunkte aus hat es das seiner Entscheidungzu Grnnde liegende Geschäft unter den Z 66 gestellt, weil dasselbe, obwohlbei ihm die Geltung der Börsenbedingungen ausgeschlossen war, ein Erfordernißdes Z 48 also gänzlich fehlte, ihm gleichwohl zur Beförderung des Börsen-spiels geeignet erschien. Von diesem Gesichtspunkt aus kann das Reichs-gericht auch auf die anderu Erfordernisse des Z 48 keinen Werth legen, wie esdenn auch mit keinem Worte feststellt, daß für das betreffende Geschäft eine amt-liche Feststellung vou Terminpreisen an der Börse erfolgt ist. Es kann von seinemStandpunkte ans auch darauf keinen Werth legen, ob das Geschäft ein Fixgeschäftist, wenn ihm dargelegt wird, daß die reinen handelsrechtlichen Liefcrungs-geschäfte ebenfalls den Charakter der Schabloncnhaftigkcit an sich tragen und dieMöglichkeit jederzeitiger Deckung gewähren, sodaß sie ebenfalls geeignet sind, dasBörsenspiel zu befördern, und es ist nur eine Folge des zufälligen Umstandes, daßihm ein Geschäft, welches nach seiner Ansicht ein Fixgeschäft ist, vorgelegen hat,wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung betont, daß das ihm vorliegendeGeschäft im Grunde genommen als Fixgeschäft zu betrachten ist (eine Ausfassung,