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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 376.

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die allerdings nicht zutrifft, vergl. unten Anni. 7); es hätte von seinem Standpunkteaus zu derselben Entscheidung gelangen müssen, wenn es kein Fixgeschäft gewesen wäre,aber gleichwohl geeignet, das Börjenspicl des Publikums zu befördern, und deshalb denZweck des (von ihm als apodiktisches Zweckgesctz erachteten) Börsengesetzcs zu vereiteln.

Die Stellungnahme des Reichsgerichts zn der vorliegenden Frage ist von Am», s.solcher Wichtigkeit, daß wir dieselbe hier nochmals kurz präzisiren müssen, schondeshalb, damit Diejenigen, die unseren Standpunkt nicht zu theilen vermögen, einenAnhalt dafür haben, zu welchen Konsequenzen der rcichsgerichtliche Standpunktführt, und in welcher Weise der vom Reichsgericht aufgestellte Grundsatz auf diemannigfach in der Praxis vorkommenden Konstellationen weiter anzuwenden ist.Der Grundgedanke des Reichsgerichts ist: Das Börsengesetz vcrsolgt den Zweck, dasgroße, börsenunkundige Publikum vom Börseuspiel fernzuhalten. Also trifft seineUngiltigkeitsvorschrift alle Geschäfte, die zu dem wirthschaftlichcn Ergebnisse führen,welches zu verhüten der Zweck des Börsengesetzes war. (Dieser Standpunkt istmit dem Hinweis darauf zu bekämpfen, daß nicht jedes Gesetz und insbesonderenicht das Börscngesetz alle Geschäfte verbietet, welche seinem Zwecke widerstreben).

Hat das Reichsgericht die Anschauung, daß das Börscngesetz alle Geschäfteverbietet, deren Zulassung seinen Zweck zu vereiteln geeignet wäre, so ist eskonsequent, wenn es darunter alle diejenigen Geschäfte versteht, welche durch ihrenschablonenhaften Charakter und durch die Möglichkeit jederzeitiger adäquater Deckungdie Theilnahme des Publikums am Börsenspiel in derselben Weise erleichtern, wiedie in Z 48 definirten Börsentcrmingeschäfte.

Das Reichsgericht ist allerdings nicht ganz klar, wenn es in seinen Aus-führungen sagt: es feien durch das Börscngesetz alle Geschäfte getroffen,derenCharakter nicht geändert ist und die nur eine andere Rcchtsform sind für die Ge-schäfte, die Z 48 definirt." Denn das läßt dem Gedanken Raum, als wolle dasReichsgericht nur solche Geschäfte verbieten, die in untergeordnete» Punkten vonden in Z 48 festgesetzten abweichen; denn nur von solchen kaun man sagen, daß sienur eine andere Rechtsform darstellen, ohne ihren Charakter znändern. Das ist aber die Meinung des Reichsgerichts nicht. Denn es subsumirtunter das Börsengesetz auch solche Geschäfte, die das Erfordernis; des Abschlussesnach festgestellten Börsenbedingungen überhaupt nicht ausweisen, weil es eben unterdie Geschäfte des Z 66 alle Geschäfte subsumirt,welche denselben allgemeinenschablonenhaften, der Individualität des Einzelgefchästs entbehrenden Charakter ge-winnen, der den im Z 48 des Börsengesetzes formulirten Börsentermingeschästeneigen ist". Das ist der allgemeine Charakter derjenigen Gcschäste, welche das Reichs-gericht unter das Börsengcsetz subsumirt, und es kann das reichsgerichtliche Urtheilvom 28. Oktober 1839 nur dahin aufgefaßt werde», daß jedes Rechtsgeschäft,welches diesen allgemeinen Charakter trägt, durch Z 66 getroffen wird, insbesondereauch das handelsrechtliche Liefcrungsgeschäft, wenn es nur in solcher Art und Formgeschlossen ist, daß jene Schablonenhaftigkeit und Deckungsmöglichkeit erzielt ist.Zwar hat das Reichsgericht am Schlüsse seines Erkenntnisses auch noch angenommen(unseres Erachtens zu Unrecht, vergl. unten Anm. 7), daß das seiner Entscheidungzu Grunde liegende Geschäft im Grunde genommen ein Fixgeschäft war, ein Ge-schäft, bei welchem der Stichtagfix prolongirt" war. Aber daraus folgt nicht,daß das Reichsgericht das Vorhandensein eines Fixgeschäfts für die von ihm unter§ 66 subsumirten Geschäfte unter allen Umständen als eonciieio sine qus, non er-fordert. Das Reichsgericht, welches ja richterliche Spruchbehördc ist und nichttheoretische Abhandlungen schreibt, konnte garnicht anders als so verfahren. Wares der Ansicht, daß jenes Geschäft, über welches es zu Gericht zu sitzen hatte, einFixgeschäft war, so mußte es, wie jede Spruchbehörde, sich des bestimmten Aus-spruchs enthalten, ob der Z 66 das Geschäft auch dann treffen würde, wenn es einhandelsrechtliches Lieferungsgeschäft gewesen wäre. Aber das hindert nicht, daß Wissen-

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