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Exkurs zu Z 376.
schaft und Praxis aus dem Prinzipe, welches das Reichsgericht in seinem Urtheileniedergelegt hat, die theoretische und praktische Konsequenz ziehen, und diese geht dahin,daß jedes Geschäft, auch das handelsrechtliche Lieferungsgeschüft, wenn es nur sogeschlossen wird, daß es den Charakter der Schablonenhaftigkeit annimmt und diejederzeitige Deckung durch Gegengeschäfte und die Umgehung der Effcktiverfttllungermöglicht, und so dem Börsenspiel zn dienen und so die Zwecke des Börsengesetzeszu vereiteln geeignet ist, unter ß 66 fallt. Ueber die Kassengeschäfte siehe unten Anm. 7./S) Die drei Erfordernisse der durch das Börsengesetz getroffenenRechtsgeschäfte sind:
aa) Es müssen Kauf- oder sonstige Anschaffnngsgcschäfte in Waaren oder Werthpapierensein auf eine fest bcstimmtcLieferungszeit oder mit einer fest bestimmten Lieferungsfrist.
Zunächst also muß es ein Geschäft in Waaren oder Wertpapieren fein(hierüber Anm. 36—39 zu Z 1, Kuxe gehören dazu nicht).
Sodann muß es ein Kauf- oder sonstiges Anschaffungsgcschäft sein (hier-über Anm. 32ffg. zu Z 1).
Endlich muß es ein Geschäft mit sestbestimmter Lieferungszeit oder mitfestbestinimtcn Lieferungstcrminen, also ein Fixgeschäft fein (über diese Begriffes. Z 376). Das letztere Erfordernis; ist nach dem vom Reichsgericht aufgestelltenGrundsatze (vcrgl. oben Anm. 5) überflüssig, wenn nur sonst erhellt, daß das Ge-schäft durch Schablonenhaftigkeit und Dcckungsmöglichkeit geeignet ist, zum Börsen-spiel benutzt zu werden. Ju seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1399 Band 44S. 103 hat zwar das Reichsgericht erklärt, daß das ihm vorliegende Geschüft einFixgeschäft sei, da in der bei jenem Geschäfte gestatteten Nachfrist von 2 Tagenlediglich eine „fixe Prolongation" liege. Gegen diese Auffassung, daß jenesGeschäft ein Fixgeschäft sei, haben wir uns in Anm. 19 zu Z 376 ausführlichgewendet. Aber das Reichsgericht müßte, anch wenn es sich überzeugen würde,daß die auf Grund des Schlußschcins der Darmstädter Bank gehandcltcn Ge-schäfte keine Fixgeschäfte siud, den Z 66 auf sie anwenden, wenn es konsequentbleiben und die logischen Folgcrnngcn aus seinem prinzipiellen Standpunkteziehen willV) Auch die auf Grund des Schlußscheins der wiederhergestelltenBerliner Produktenbörse (abgedruckt bei Ricßer S. 80 ffg.) geschlossenen Ge-schäfte müßte das Reichsgericht unter Z 66 stellen, obwohl jener Schlußschcinden § 326 B.G.B, zu Grunde legt und überdies — päpstlicher als der Papst —stets, auch im Falle des ß 326 Abs. 2 B.G B. eine den Umständen angemesseneNachfrist dem Säumigen gewährt.-) Trotz allcdem müßte das Reichsgericht undJeder, der seiner prinzipiellen Auffassung folgt, den Z 66 anch auf dieses Ge-schäft anwcudcn, sobald nur erhellt, daß auch dieses Geschüft den Charakter derSchablonenhaftigkeit angenommen hat, die parate Möglichkeit der Deckung unddadurch die Esfektivcrfülluug zu umgehen gewührt und das Publikum zumBörsenspiel heranzuziehen geeignet ist. Ja auch das Kassegcschüft ist nichtdagegen gefeit, von den Konsequenzen des rcichsgerichtlichcn Standpunktes ge-
i) Auch Freund in Holdhcims Monatsschrift Band 6 S. 38 ignorirt das Kriterium desfixen Termins. Er spricht nur von zwei Kriterien, nämlich den beiden anderen von nns er-wähnten. (Handeln nach Börsenbedingungen und amtlicher Kurs.) Dadurch kommt auch er zueiucm ganz andern Begriffe der Börsentcrmingcschäfte und insbesondere zur Subsumirung dergewöhnlichen Zeitlieferungsgcschäfte unter dieselben. Allein sowohl im Sinne des Z 48, der hierallein in Frage kommt, als auch im Sinne des H 51 Abs. 2 des Börsengesetzes, der in andererHinsicht wichtig ist, ist daran fest zuhalten, daß vor allem ein Tcrminhandcl, also ein Handel inTermingeschäften, vorliegen muß. Termingeschäfte aber siud nach Z 48 Geschäfte mit fest-bestimmter Liefcrungszeit, also Fixgeschäfte. Dies ergiebt schon die Uebereinstimmung derDefinition mit der des früheren Art. 357 H.G.B., die sicherlich mit Absicht gewühlt ist, dies er-giebt ferner der Umstand, daß die Termingeschäfte an den Börsen, welche das Börsengesetz treffensollte, Fixgeschäfte waren, nnd dafür spricht endlich der Umstand, daß nur vom Fixgeschäft mitseinem festen Stichtage nnd dem unmittelbaren Anspruch auf die Preisdifferenz, wenn am Stich-tage nicht erfüllt wird, einmal die wirthfchaftliche Bedrängniß des Schuldners, der am bestimmten