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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Exkurs zu Z 376.

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troffen und unter Z 66 des Börscngesctzcs subsumirt zn werden. Denn auchdieses kann, wenn auch vielleicht nicht in allen Formen, geeignet sein, den-jenigen typischen Charakter anzunehmen, welcher die parate Möglichkeit zurDeckung uud damit zur Umgehung der Effcktiverfüllung gewährt, uud so dasPublikum zum Börsenspiel heranzieht. Nach unserer Ansicht ist, wenn keinFixgeschäft vorliegt, sondern z. B. ein Kassegeschäft oder ein nach Z 326 B.G.B,zn beurtheilendes Liefernngsgeschüst, Z 48 des Börscngcsetzes nicht erfüllt unddeshalb greift weder Z 66, noch § 69 Platz.

^/Z) Sie müssen nach Geschäftsbedingungen geschlossen sein, die vonAnm. 8.dem Vörsenvorstand sür den Terminhandel festgesetzt sind. Nachder Meinung des Reichsgerichts (Bd. 42 S. 44) genügen auch stillschweigendzugelassene Bedingungen, was nach unserer Meinung dem Begriffe der Fest-setzung nicht entspricht. Aber das Reichsgericht meint weiter, daß auch dasganze Erfordernis; fehlen kann, was wir noch weniger zu billigen vermögen(vergl. ausführlich oben Anm. 3). Nach unserer Meinung liegt ein Börsen-termingcschäft nicht vor, wenn das Geschäft nicht nach Börsenbcdingungen ge-schlossen ist, die von dem Börsenvorstaude für den Tcrmiuhandcl festgesetzt sind.Unerhebliche Abweichungen der Vertragsbedingungen von den vom Börsenvor-standc festgesetzten sind allerdings gleichgiltig, wie dies auch bei der Entstehungdes Börscngcsetzes mehrfach betont wurde (Rieszer S. 39).

77) Es muß eiue amtliche Feststellung von Termiupreisen für die anAnm. s.der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte dieser Art er-folgen. Das Reichsgericht hält offenbar auch dieses Erfordernis; für über-flüssig (vcrgl. auch Rießer S. 32; auch oben Anm. 4 u. 5). Wir halten es sürgleich wesentlich wie die anderen und meinen, daß die Bestimmungen desBörseugesetzes nicht Platz greifen auf Geschäfte, die dieses Erfordernis; nichtaufweisen. Daß die betreffenden Geschäfte, um deren Charakter als Börscn-termingeschäste es sich gerade handelt, zu dem betreffenden amtlichen Kurse ab-geschlossen wurden, ist nicht erforderlich, sondern nur, daß ein solcher Knrs amt-lich notirt wird. Wird er aber amtlich nicht festgestellt, sondern nur privatim,so liegt kein Termingeschäft vor, auch wenn es sich nm ein Fixgeschäft handeltund für dasselbe Geschäftsbedingungen maßgebend sind, welche der Börsen-vorstand festgesetzt hat.

7) Dagegen ist nicht erforderlich, daß das Geschäft an der Börse ge-Anm.io.schlössen wird.

ö) Endlich werden in gleicher Weise, wie die BörsentermingeschäftcAnm.ii.selbst die Aufträge und Bereinigungen .zum Abschluß von solchenbehandelt. Durch die Aufträge sollen vornehmlich die Kommissionsgeschäfte ge-troffen werden. Es kann aber der Kommissionsauftrag hiernach ungiltig, das Aus-führungsgeschäft giltig sein und umgekehrt. Zu den Vereinigungen gehören ins-besondere die Gelegenheitsgesellschaftcn zum Abschluß solcher Geschäfte. Vereinigungenzum Abschlüsse von Börsentcrmingcschäftcn sind also nur giltig, wenn die Gesell-Tage nicht erfüllt, und andererseits die Auflösung der Geschäfte in die verpönten reinenDisfercnzgeschäfte befürchtet wurde. Das gewöhnliche Zeitlieferungsgcschäft sollte nach wieder-holter Erklärung im Parlament nicht getroffen werden. Es sollte nicht, wie Frcuud S. 43meint, jede Geschäftssorm getroffen werden, bei welcher der Lieferungstermin hinausgeschobenund dadurch ohne Festlegung von Kapital die Möglichkeit späterer Deckung erzielt wird (vergl.auch Bondi bei Holdheim 6 S. 140).

") Nach dem Gesetze vom 14. Juni 1900 betreffend Abänderung des Neichsstempelgesctzes sinddiese Börsen- Zeitgeschäfte in Waaren ausdrücklich dem Reichsstempel unterworfen worden. Gleiwohlvermögen wir darin nicht eineLegalisirung" jener Geschäfte zu erblicken. Die Stcmpelgcsetzebeschäftigen sich mit der Giltigkeitsfrage nicht. Auch ergiebt sich die Ungiltigkeit auch nach demStandpunkte des Reichsgerichts nicht aus der Urkunde, sondern aus den begleitenden Umständen,dem massenhaften Abschluß solcher Geschäfte an einem Markte.