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Exkurs zu § 376,
schafter in das Börsenregister eingetragen sind. Ob die von der Gesellschaft ge-schlosscnen Börsentermingeschäfte ungiltig sind, ist eine andere Frage. Getroffenist auch eine stille Gcsellschaftsbetheiligung beim Geschäftsbetrieb eines Bankiers,wenn sie zum Abschluß von Börsentermingeschäften erfolgt (Motive S. 51). Ebensosind offene Handelsgesellschaftsverträge, welche diesen Zweck verfolgen, ungiltig,bezw. insoweit ungiltig, als sie diesen Zweck verfolgen. Hier genügt es für dieGiltigkeit der Vereinigung, wenn die offene Handelsgesellschaft in das Börsen-register eingetragen wird.
Anm.i2. -) Dagegen ist ein Darlehn zum Zwecke des Abschlusses von Börsen-
termingeschäften nicht ungiltig (vergl. unten Anm. 61, besonders auchüber Scheiudarlehen).
Anm.is. 2. Beim Vorliege» dieser Voranssctznngm komme» die Sondervorschristen des Börscngcsetzesüber die Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Börscntermingcschkften in Geltung.
s) Ist eiu Theil in das Börsenregister nicht eingetragen, so wird einSchnldverhältniß nicht begründet. Auch die bestellten Sicherheiten und abgegebenenSchuldanerkenntnisse sind unwirksam lind nur eine Rückforderung dessen, was bei odernach völliger Abwicklung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findetnicht statt.
a) Demgemäß können Ansprüche aus solchen Geschäften weder ein-geklagt noch zur Aufrechnung benutzt werden.
Auch Auslagen können nicht ersetzt verlangt werden (z. B. Stempel undProvisionen).
Pfänder und Pfandrealisirungen können zurückgefordert werden (vergl. R.G. 30S. 214; 37 S. 416; 33 S. 238; vergl. auch R.G. 35 S. 289). Werden aber Pfändermit Einwilligung des Schuldners realisirt und der Erlös mit seiner Einwilligungzur Deckung verwendet, so liegt Leistung zum Zwecke der Erfüllung vor und diesekann nicht zurückgefordert werden. Hypotheken, bestellt für Börsenterminschulden,sind ungiltig (R.G. vom 25. April 1900 in J.W. S. 435); aber dem drittenredlichen ErWerber kann der Einwand nicht gemacht werden (Z 1138 B.G-B.).Auch ein gezahlter „Einschuß" kann zurückgefordert werden, er mag als Sicherheitoder als Vorschußzahlung geleistet sein. Denn in keinem Falle ist dies eineLeistung bei oder nach abgewickeltem Geschäft (vergl. R.G. 38 S. 232).
Bürgschaften für solche Geschäfte sind ungiltig (R.G. vom 25. April 1900 inJ.W. S. 495; R.G. 37 S. 216; 38 S. 233; vergl. Anm. 2 zu § 349).Anm.i5. /S) Anch das Anerkenntniß macht die Schuld uicht giltig. Darüber, ob
sich das auch auf das Anerkenntniß eines Kontokurrcntsaldos bezieht und wie sichdie Frage stellt, wenn ein Theil der solchergestalt anerkannten Schulden Börsen-terminschulden waren, ein anderer Theil aber sonstige, giltige Schulden, s. Anm. 30und 31 zu Z 355. Danach macht das in der Saldofcststellung liegende Anerkenntnißdie zu Grunde liegenden Forderungen nicht giltig und der Saldo ist insoweit nichteinklagbar. Soweit aber in der Saldofeststellung eine Verrechnung von Zahlungenund Gegenforderungen des Terminschuldners liegt, kann dies an sich hellend wirkenauf die zu Grunde liegenden unwirksamen Geschäfte. Allein dieser heilenden Wirkungsteht meist eine andere Vorschrift entgegen: der Z 139 B.G.B. Mag auch von denin der Saldofeststellung liegenden Geschäften nur der eine Theil (das Anerkenntniß)nicht im Stande sein, die unwirksamen Geschäfte wirksam zu machen, während derandere Theil (die Verrechnung von Zahlungen und Forderungen) diese Kraft besitzt,so wird doch meist der ganze Rechtsakt der Saldofcststellung in Folge der Ungiltigkeitjenes einen Theils ungiltig sein. Denn meist wird nicht anzunehmen sein, daß dieBerrechnungscrklärung ohne das Anerkenntniß abgegeben worden wäre (auf diesemGedankengang beruht wohl auch das Urtheil des Reichsgerichts vom 11. April 1900in J.W. S. 445). Ungiltig ist es, wenn die Börsenterminschuld in eine Darlehns-schuld umgewandelt wird. Denn nach Z 607 Abs. 2 B.G.B, setzt diese Novation