Exkurs zu Z 376.
1335
voraus, daß der eine Theil dem andern etwas schuldet, und das ist hier nichtder Fall.
Was aus die Anerkcnntnißschnld gezahlt ist, kann natürlich nicht zurück-gefordert werden. Darüber gilt das Folgende.7) Nurdaskannn ich tzurückgefordertwerden,wasbeiodcr nach völliger Anm.ik.Abwicklung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist.Als Leistung zur Erfüllung gilt außer der Baarzahlnug jede andere Erfüllung,wcnu sie als solche angenommen wurde, insbesondere auch die Hingabe an Zahlungs-statt (R.G. 35 S. 197), ferner auch der Fall, wo der Schuldner dem Gläubigeruach Abwicklung des Geschäfts Sachen oder Wcrthpapierc giebt, damit er sie ver-äußere und den Erlös auf die Schuld verrechne; auch die vereinbarte Ausrechnung,hier sog. Verrechnung (R.G. 35 S> 288), aber nnr die nach erledigtem Geschäftevereinbarte Aufrechnung, die nicht ersetzt wird durch eine im Voraus erfolgteAbrede, der Schuldner solle das im Voraus hingegebene Geld als Zahlung aufdie Schuld eventuell gelten lassen (R.G. 38 S. 238). Dabei ist unter völligerAbwicklung des Geschäfts der Zeitpunkt zu verstehen, wo es sich nur noch umeinen Geldanspruch handelt, während die Lieferung bereits erfolgt ist oder sich durchRealisirnng oder Schadenberechnung erledigt hat. In dieser Weise kann anch einTheil des Geschäfts „völlig abgewickelt" sein. Wenn der Bankier die Stücke an-geschasst und der Kunde einen Theil des Kaufpreises bezahlt hat, der Nest ihmaber gestundet worden ist und der Bankier sür diesen gestundeten Rest die Stückeim Depot behält, so ist gezahlt bei Abwicklung des Geschäfts, es besteht nur nochein Gcldanspruch. Wenn dagegen der Bankier den Kunden zwar auf Stückkontoerkannt, ihm aber die Stücke nicht übergeben oder sonst übereignet hat, sondernnur eiu Anspruch des Kunden an den Bankier auf Lieferung der Stücke besteht,so ist das Geschäft noch nicht abgewickelt.
Was vor Abwicklung des Geschäftes gegeben ist, kann auch daun zurück-gefordert werden, wenn nachher abgewickelt worden ist, soweit nicht in der nach-träglichen Abwicklung giltige Erfülluugshandlungeu liegen,ö) Bei Wechseln muß hiernach unterschieden werden:
Werden sie als Einschuß oder Vorschuß oder zur Sicherheit gegeben, so Anm.i?.können sie zurückgefordert werden. Der erhobenen Wechselklage kann der Einwand,falls die sonstigen Voraussetzungen des Art. 82 vorliegen, entgegengesetzt werden.Das Gleiche gilt von Wechseln, welche zahlungshalbcr gegeben sind; denn auch diesesind nur Anerkenntnisse, keine Leistungen (Bolze 20 Nr. 526; R.G. vom 3. April 1S00in J.W. S. 448; vergl. Staub W.O. § 37 zu Art. 82). Daß Wechsel, die anZahlungsstatt gegeben werden, als wirkliche Zahlung gelten, hat das Reichsgericht(Bd. 35 S. 1S7) bejaht, dagegen im Urtheil vom 22. Juni 1896 in J.W. S. 421verneint (in letzterem Sinne auch R.G. vom 25. April 1900 in J.W. S. 495).Man muß unterscheiden, ob es Wechsel sind, welche dem Schuldner gehörenund fremde Unterschriften tragen, oder solche Wechsel, welche lediglich dieUnterschrift des Schuldners tragen. Im ersteren Falle liegt eine Leistung zurErfüllung im Sinne des Z 66 vor, im letzteren lediglich ein Schuldanerkcnntniß.Im ersteren Falle hat zwar das eigene Giro des Schuldners keine verpflichtendeKraft, aber die Uebertragungswirkung des Giros bleibt bestehen.
Wird der zahlungshalber oder an Zahlungsstatt gegebene Wechsel mitAnm.is.lediglich eigener Unterschrift vom Schuldner freiwillig eingelöst, so liegt nunmehreine Leistung zur Erfüllung des Geschäfts vor, aber auch wenn er an dritte redlicheErwerbcr nothgedrungen gezahlt hat, kann das Gezahlte vom Terminschnldner nichtzurückgefordert werden; denn auch hier liegt Leistung zur Erfüllung des Geschäftsvor. Solche Wechseleinlösuug ist wirkliche Zahlung (R.G. 35 S. 196; R.G. vom22. Juni 1896 in J.W. S. 420, 421). Nur muß die Sache so liegen, daß derWechselgeber zur Zeit der Weiterbegebung des Wechsels durch den Wechselnehmer