Exkurs zu § 376.
mit derselben einverstanden war (R.G , vom 6. Mai 1899 bei Holdheim 8 S, 188 sfg.),was allerdings (anders das Reichsgericht a. a, O.) angenommen werden muß,solange er nicht widerspricht: seine in der Hingabe des Wechsels liegende Ge-nehmigung der Weiterbcgebung muß als fortdauernd wirkend erachtet werden;anders auch nicht, wenn der Schuldner in Konkurs geräth. Sache des Konkurs-verwalters ist es, der Begebung zu widersprechen.
Wird ein vorschußweise oder zur Sicherheit gegebener Wechsel nach erledigtemGeschäfte freiwillig bezahlt, so liegt wirkliche Zahlung vor. Wird er aber noth-gedrungen an den redlichen Erwerber bezahlt, sei es vor oder nach erledigtemGeschäfte, so kann der Gezahlte zurückgefordert werden. Denn in diesem Falle lagin der Hingabe des Wechsels keine bedingte Leistung nach erledigtem Geschäft,sondern eben nur ein Vorschuß oder eine Sicherung vor.Von Verpflichtungsscheinen gilt das Analoge.
r) Ein Rückforderungsrecht ans sonstigem Grunde ist auch hinsichtlichdessen zulässig, was bei oder nach völliger Abwicklung des Ge-schäfts gezahlt ist. Z. B. wegen Irrthums oder Betruges. Aber eine Zurück-forderuug, die lediglich darauf gestützt wird, daß mau nicht gewußt hat, es lägenungiltige Börsentermiugeschüste vor, ist nicht begründet, und zwar schon nach Z 66Abs. 4, außerdem aber auch nach Z 814 B.G.B.
5) Auch ein Vergleich über eine Börsenterminschuld ist unwirksam (vergl. Bolze 2VNr. 526; R.G. 37 S. 417). Selbst ein gerichtlicher Vergleich über eine solche Schuld istnichtig, anch wenn der Börscntermingcschästscharaktcr im Prozesse nicht znr Sprachekam (R.G. 37 S. 418). Das ans Grund des Vergleichs Geleistete kann natürlichnicht zurückgefordert werden. Davon gilt das oben Anm. 16 Gesagte. Anch soweitin dem Vergleiche etwas anderes als eine Anerkennung, z. B. ein Verzicht liegt,ist er giltig. Ebenso ist eine im Vergleich liegende Verrechnung giltig, sofern nichtdie Verrechnung selbst etwa deshalb ungiltig ist, weil, wie das häufig in solchenFällen geschieht, zunächst ein Terminschnldsaldo anerkannt und gegen diesen dannaufgerechnet wird. In den letzteren Fällen ist die Verrechnung uugiltig, weil nurgegen eine wirkliche Forderung anfgercchnet werden kann, der anerkannte Termin-schnldsaldo aber keine wirkliche Fordcrnng ist, auch nicht etwa als Tcrmiuschuldgilt, welche der Tilgung durch Verrechnung fähig wäre. Sind hiernach einzelneBestandtheile des Vergleichs giltig, andere uugiltig, dann hängt es von Z 139B.G.B, ab, ob hier der ganze Vergleich giltig oder ungiltig ist (vcrgl. obenAnm. 15). — Ferner ist die bei Schließung eines Borseutermingeschäftes getroffeneVereinbarung, daß ein bestimmtes Rechtsmittel, z. B. die Revision,ausgeschlossen wird, ungiltig, weil das ganze Geschäft uugiltig ist (R.G. 36S- 423).
,?) Auch das ergangene schiedsgerichtliche Urtheil kann mit dem Einwändeaus § 66 angefochten werden, weil sich derselbe als Gcltcndmachuug der Nichtigkeitdes ganzen Vertrages, von welchem der Schiedsvertrag rechtlich nicht zu trennenist, darstellt (R.G. 27 S. 379; 31 S. 398). Jedoch ist nach Ansicht des Reichs-gerichts diese Geltendmachuug zwar uicht dadurch verwirkt, daß sich der Schuldnerauf das schiedsgerichtliche Verfahren überhaupt nicht eingelassen hat (R.G. 31S. 399), wohl aber dadurch, daß er sich eingelassen hat, ohne dort den Einwand zuerheben (R.G. 27 S. 380), wenn auch der allgemeine Widerspruch genügt, daß einBörsentermingcichäft vorliege (Bolze 20 Nr. 844), und auch ein sonstiges still-schweigendes Bestreiten der Zulässigkeit der schiedsgerichtlichen Prozedur genügt(R.G. 43 S. 408). Verlangt aber der Tcrminschuldner selbst z. B. durch Erhebungeiner Widerklage die Entscheidung des Schiedsgerichts, so kann er die Unzulässigkeitdes Verfahrens im ordentlichen Prozesse nicht mehr einwenden (R.G. 43 S. 408).
S) Die Ungiltigkeit des Geschäftes mnß von Amtswegen berücksichtigtwerden. Keine der Parteien kann ans diese Berücksichtigung verzichten. Sobald