Exkurs zu Z 376.
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erhellt, daß ein Börsentermingcschäft vorliegt und ein Theil nicht eingetragen ist,kann der Richter ein verurthcilendes Erkenntniß nicht fällen (R.G. vom 8. Jnli 1899bei Holdheim 8 S. 247, jetzt auch citirt in R.G, 44 S. 52). Dagegen hat derRichter nicht das Recht, inquisitorisch zu forschen, ob beide Theile eingetragen sind(abweichend Freund bei Holdhcim 6 S. 174).
-) Gleichgiltig ist, ob das Geschäft im Auslande geschlossen, anchA»m.23!.gleichgiltig, ob es im Auslande zu erfüllen ist (Z 68 Abs. 1 des Börsen-gesctzes). Auch ist es nicht gerade nothwendig, daß es im Auslande geschlossen istnach hiesigen Börsenbcdingungen, es genügt, daß es im Auslande geschlossen istnach ausländischen Börsenbedinguugen (R.G. 43 S. 91; vergl. auch R.G. von«8. Juli 1899 bei Holdheim 8 S. 247; R.G. vom 24. April 1900 in der DeutschenJuristenzeitung Band 5 S. 253).
Verschieden hiervon ist die Frage, ob ein über ein nichtigesAnm.2«.Börsentermingeschäft ergangenes ausländisches Urtheil iu Deutsch-land für vollstreckbar erklärt werden kann. Das muß uach der neuenVorschrift der C.P.O. (Z 328 Nr. 4 C.P.O.) verneint werden. Danach ist dieAnerkennung des Urtheils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wcuu dieAnerkennung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Unterdiesen Gcsetzcswortcn ist (analog unseren Ausführungen in Anm. 5 im Exkurse zuZ 372) der Fall zu verstehen, daß die fortgesetzte Vollstreckung derartiger aus-ländischer Urtheile in Deutschland einen Zustand schaffen würde, welchen der deutsche Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohles durch ein deutsches Gesetz beseitigenoder nicht aufkommen lassen wollte. Dieser Fall liegt hier vor. Denn dnrch diefortgesetzte Zulassung der Vollstreckung des ausländischen Urtheils würde der durchZ 66 des Börscngesetzes erstrebte Zweck vereitelt werden, der dahin geht, durchVersagnng der richterlichen Anerkennung der Börsentermiugeschäftc das Pnbliknmvom Börsenspiel fernzuhalten und dadurch eine Gefahr,für die Wohlfahrt weiterKreise des Volkes zu bannen.
Sind aber beide Theile in das Börscnregister eingetragen, so ist dasAnm.25.
Geschäft giltig.
a) Die hier gegebene Giltigkeitsvorschrift bezieht sich nur auf dieGeschäfte des Z 48 des Börse ngesetzes und diejenigen Geschäfte, welche nurin unerheblichen Punkten von jener Begriffsbestimmung abweichen. Die Jndiknturdes Reichsgerichts, uach welcher auch erheblich abweichende Geschäfte, wenn sie zurUmgehung des Gesetzes geschlossen werden, unter den § 66 fallen, greift hier nichtPlatz. Unter den Z 69 fallen solche Geschäfte nicht, wie auch das ReichsgerichtBand 42 S. 49 selbst hervorhebt. Denn an die Umgehung können zwar die Nach-theile geknüpft werden, welche an das verbotene Geschäft geknüpft waren, aber dieVortheile, welche an das rite abgeschlossene Geschäft geknüpft werden, werdenden Umgehnngsgeschäften nicht zu Theil. Solche Geschäfte also, welche von Z 48erheblich abweichen, aber doch den allgemeinen Charakter von schablonenhaftenBörsengeschäften haben, sind zwar nach der Jndikatur des Reichsgerichts nichtig,wenn sie uuter nicht eingetragenen Personen geschlossen werden? aber dadurch, daßsie zwischen eingetragenen Personen geschlossen werden, werden sie nicht ohneWeiteres giltig und dem Einwände des Differcnzgeschäfts entzogen. Des Vorzugsdes Z 69 wird vielmehr nur ein Geschäft theilhaftig, welches dem Z 48 imWesentlichen entspricht.
F) Die Geschäfte sind giltig. Das ist zwar nicht besonders, aber im Z 66zlnm.2S.Implicite ausgesprochen. Die Giltigkcit im Falle der Eintragung ist die Umkehrnngder im Z 66 für den Fall der Nichteintragung angeordneten Ungültigkeit. ImZ 69 wird noch eine besondere Giltigkeitsvorschrift gegeben. Die Giltigkeit wirdverschärst durch ein Privilegium: gegen Ansprüche aus solchen Börsentermingeschäften