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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu 8 376.

ist nämlich der Einwand, daß die Erfüllung durch Lieferung vertragsmäßig aus-geschlossen sei, versagt. Also auch dann, wenn wirklich die Erfüllung vertragsmäßigausgeschlossen war, kann ein Einwand darauf nicht gestützt werden. Der Differenz-einwand ist damit hier vollständig beseitigt und kann auchauf andere Momente"nicht gestützt werden, da der einzige Inhalt des Differcnzeiuwandes niemals einanderer gewesen ist, als die Behauptung, die Effcktivlieferung sei durch Abredeausgeschlossen, eine Behauptung, auf welche eben bei Börsentermingcschäften fortanein Differenzeinwand nicht gestützt werden kann (dies gegen den entgegengesetztenunklaren Ausspruch der Motive zum Börscngesetz S. 53; Näheres hierüber Staubbei Holdhcim 6 S. 70? zust. Freund bei Holdhsim 6 S. 177). Der Differenz-einwand muß auch uach dem neuen Recht zwischen eingetragenen Personen alsvollständig beseitigt gelten, obwohl der Z 764 B.G.B, nicht eine Vereinbarungdes Ausschlusses effektiver Erfüllung voraussetzt, sondern sich mit der erkennbarenAbsicht begnügt; denn das war ja gerade der Zweck des durch Art. 14 Nr. V E.G.zum H.G.B, ciiigeschobenen Abs. 2 des Z 69, dem H 764 B.G.B, die Geltung ausBörsentermingeschäfte zwischen eingetragenen Personen zu versagen. Das ist derklare Sinn dieses Absatzes 2, und es ist nicht erfindlich, warum Gareis, Handels-recht 6. Auflage ihm nachsagt:Dunkel ist der Rede Sinn". (Uebereinstimmendmit uns Werner in der Deutschen Juristenzcituug Band 5 S. 249). Der Differcnz-einwand ist hier aber auch insofern vollständig beseitigt, als er gegen alle An-sprüche aus Börsentermingeschäften, nicht etwa bloß gegen die Klagen auf dieDifferenz versagt ist. Das geht aus dem umfassenden Wortlaut des H 69 (gegenAnsprüche" aus Börsentermingeschäften) und aus der Absicht desselben klar hervor:es sollten nicht die Dissercnzklagen beschützt, also die Spieldisscrenz klagbar gemachtwerden, sondern die Börsentermingeschäfte unter eingetragenen Personen solltenihres Spiclcharaktcrs entkleidet, die Börsentermingeschäfte zum reellen Geschüft, derEinwand, Esfcktiverfüllung sei vertraglich ausgeschlossen, radikal beseitigt und damitder durch die Untersuchung der konkludcnten Umstände erzeugten Nechtsunsicherheitbegegnet werden, welche sämmtliche Zwecke nicht erreicht würden, wenn nur gegendie Klage ans die Differenz, nicht aber gegen die übrigen Ansprüche aus Börsen-termingeschästen der Differenzeinwand versagt wäre. Es kann also auch aufLieferung und auf Abnahme geklagt werden. Solche Börsentermingeschäfte sindhiernach wirklich reelle Geschäfte (Kauf oder Kommission u. s. w.). Denn ein Ge-schäft, welches alle Wirkungen eines Kanfs hat, ist ein Kauf. Oder sollte ein Spielum eine Geldsumme vorliegen, aus welchem auf Lieferung einer Waare geklagtwerden kann? (Dies gegen das Reichsgcrichtsurthcil vom 29. Februar 1896 in J.W.S. 233; gegen Freund, Deutsche Juristenzeitung 1896 S. 215 u. 465; gegen Bondibei Holdheim 6 S. 136; Näheres hierüber Staub bei Holdheim 6 S. 70).-Anm.27. Selbstverständlich ist endlich, daß nicht bloß ein Einwand im engeren Sinne,

eine eigentliche exeextio, auf jene Abrede nicht gestützt werden kann, fondern daßüberhaupt die Wirksamkeit des Geschäfts dnrch die Vorschützung jener Abrede nichtin Frage gestellt werdeu kann, das Wort Einwand in Z 69 ist in einem weiterenSinne gebraucht.

Anm.28. Uud weiter ist selbstverständlich, daß eine Anfechtung aus sonstigem Grunde

(wegen Irrthums, Betrugs u. s. w.> nicht ausgeschlossen ist (vergl. oben Anm. 19).Auch der Einwand des Scheins ist nicht ausgeschlossen. Besteht aber der Scheinnur darin, daß nicht effektiv geliefert, die Differenz aber gezahlt werden soll, so istein hierauf gestützter Einwand gemäß H 69 nicht begründet.Anm.2g. o) Ausnahmsweise ist das Geschäft auch ohne Eintragung wirksam, nämlichin Ansehung von Personen, welche im Jnlande weder einen Wohnsitz, noch eine ge-werbliche Niederlassung habeu (H 68 Abs. 2 des Börsengesetzes). Das trifft meist aufPersonen zu, welche im Auslande wohnen, eigenthümlicher Weise aber auch auf deutscheLandstreicher (vergl. Cosack S. 397). Die Ausnahme bedeutet, daß eine solche Person