Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1339
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu § 376.

1339

für die Frage der Wirksamkeit als eingetragen gilt. Schließt eine solche Person miteiner eingetragenen Person ein Geschäft ab, so ist es giltig. Ist der Gegenkontrahentnicht eingetragen, so ist das Geschäft ungiltig, aber nur, weil der Letztere nicht einge-tragen ist.

Eine andere Ansnahme der hier beregten Art (Kontraheut nicht eingetragen,Geschäft doch wirksam) liegt vor, wenn ein Kontrahent im Register gelöscht, aber inder Gesammtliste noch eingetragen ist, es sei denn, daß der andere Theil von derLöschung Kenntniß hatte (Z 67 Abs. 2 des Börsengesetzes).

Ä) Umgekehrt ist in einem Falle das Geschäft ausnahmsweise nicht wirk-Anm.so.sam, obwohl beide Theile eingetragen sind, nämlich dann, wenn die Ein-tragung den Vorschriften des Börscngesetzes zuwider erfolgt ist und der Mangel demandern Theil bekannt war (H 67 Abs. 1 des Börsengesetzes).

v) Dagegen ist die Rechtsfolge der Ungültigkeit nicht geknüpft an denAnm.si.Thatbestand des Z 78 des Börsengesetzes. Diese Strafvorschrist umsaßt zwarauch die Verleitung zu Börsentermingcschäften nnd findet auch Anwendung, wenn beideTheile eingetragen sind. Aber civilrechtliche Folgen knüpft das Gesetz an diesen That-bestand nicht und hat es nicht knüpfen wollen, obgleich Wiener (Das Diffcrenzgeschnst)und die Börsencnquete der Kommission dies vorgeschlagen hatte (Motive S. 6V).Nothwendig aber ist die Folge der Ungiltigkeit bei Verbotsgesetzcn nicht (vergl. Z 134B.G.B., Kammcrgcricht vom 9. April 1300 in der Deutschen Juristenzeitung über dasVerhältniß der Lottcrievcrbote zum Z 763 B.G.B.).

II. Die Differeuzgcschnfte.

1. Die Begriffsbestimmung nud ihre Eutstchnngsgcschichte. Ein reines Diffcrenzgeschäft ist Anm.gs.nach der Definition, welche Z 764 B.G.B, giebt, ein auf Lieferung von Waaren oderWerthpapiercn lautender Vertrag, der in der Absicht geschlossen ist, daß der Unterschiedzwischen dem vereinbarten Preise und dem Börse»- oder Marktpreise der Lieferungszeitvon dem verlierenden Theil an den gewinnenden gezahlt werden soll.

Diese gesetzliche Begriffsbestimmung verdankt ihre Entstehung derAnm.zz.bekannten Judikatur des Reichsgerichts (vergl. unsere S. Aufl. M 32 sfg. zu Art. 357).Die Ergebnisse dieser Judikatur sollten festgelegt werden (vergl. den Konimissionsberichtzu Z 764 B.G.B.). Aber sie sind nicht nur festgelegt, sondern der Begriff ist über dieKonstruktion des Reichsgerichts hinaus erweiterr worden. Denn das Reichsgericht hattestets an dem Erfodcrniß der Vereinbarung des Ausschlusses effektiver Erfüllung fest-gehalten, wenn es auch mit dem Erfordernisse dieser Vereinbarung etwas frei operirte,freier Wohl als bei sonstigen Vereinbarungen. Die neue Vorschrift aber sieht davon ab,daß der Ausschluß der effektiven Erfüllung vereinbart morden ist, sie begnügt sich damit,daß die Absicht dahin ging, daß nur die Kursdifferenz gezahlt werden soll, uud auchdiese Absicht braucht nur bei dem einen Theile vorhanden zu sein, der andere Theil brauchtsie nur gekannt zu haben; ja er braucht sie nicht einmal gekannt zu haben, wenn seineNichtkenntniß auf Fahrlässigkeit beruhte.

L. Auf welche Geschäfte bezieht sich Z 764 B.G.B. ? Es sollten damit alle diejenigen Anm.34.Börsengeschäfte getroffen werden, welche das Börsengcsetz nicht treffen will. Das Börsen-gesetz ist als Spezialgesetz für eine bestimmte Klasse von Geschäften gedacht. Seine Vor-schriften sollten durch Z 764 B.G.B, nicht berührt werden, wie dies in Z 69 Abs. 2 desBörscngesetzes einem entstandenen Zweifel gegenüber nachträglich hervorgehoben wurde.Indem der H 764 B.G.B, die Ungiltigkeit von börsenmäßigen Geschäften ausspricht, triffter also die eigentlichen Börscntermingeschäfte nicht: die unter nicht eingetragenen Personenabgeschlossenen Börsentermingeschäfte sind vielmehr ungiltig auch ohne die besondere Vor-aussetzung des § 764 B.G.B., d. h. so ip8c> wegen der bloßen Nichteintragnng, ohne daßdie Absicht nur die Kursdifferenz zu zahlen festgestellt wird, ja auch baun, wenn diegegentheilige Absicht festgestellt wird. Die unter eingetragenen Personen abgeschlossenen