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Handelskauf, ZZ 375 u. 376,
Anm.ss. S, Hat der Verkäufer von dem Rechte zu 5, dem Selbsthilfeverkaufsrechte,Gebrauch gemacht, so kann er natürlich die Rechte zu 1—4 nicht mehr geltendmachen. Vielmehr kann er mir noch das Recht auf Zahlung des Mindcrcrlöjes undSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung geltend machen,A»m,2Z. Znsatz. Auf ganz anderem Gebiete liegt der Fall, daß der Käufer im Zahlungsverzügeist. Liegt gleichzeitig Spezifikationsvcrzng vor, fo kann der Verkäufer alle Rechte geltend machen,welche ihm nach dem oben Gesagten zustehen. Wenn aber nnr Zahlungsverzug vorliegt, dieWaare aber noch nicht spczifizirt ist, so z, B. wenn der Kaufpreis im Voraus zu zahlen st, sokann der Verkäufer die Rechte aus Z 326 B.G,B. schon wegen des Zahlungsverzuges geltendmachen.
Das Nähcrc hierüber ist für diesen Fall im Exkurse zu Z 374 auseinandergesetzt. Nurwegen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist hier eine Bemerkung zumachen. Der Verkäufer darf nach unserer Ansicht seiner Schadcnsberechuung einen offiziellenVerkauf uach Z 373 zu Grunde legen, aber er kann auch den Schadensersatz anders berechne».Er kann z, B, darlegen, welchen Preis er an einem anderweiten privaten Verkauf der billigstenSorte der zu spczifizircndcn Waare erzielt hat, uud kann den Unterschied zwischen diesem Preiseund dem Vertragspreise als konkreten Schadensersatz fordern. Die Vornahme einer selbst-ständigcn Spezifikation liegt darin nicht; er verlangt ja nicht Abnahme der solcher Gestalt spezi-fizirten Waare vom Käufer, er hat auch nicht für den Käufer svczisizirt, er hat nur, da derKäufer sie uicht bezahlt hat und er in Folge dessen seine eigene Leistung an diesen nicht mehr zubewirken braucht, seiner Bcfuguiß gemäß die Waare anderweit ordnungsmäßig verwerthet und weistnach, daß cr dabei Schaden gehabt hat. Er kann aber endlich sciuen Schadensersatz auch inanaloger Weise abstrakt berechnen, d. h. dnrch die Darlegung, daß, wenn der Käufer den Vertragerfüllt hätte, er mindestens den Unterschied zwischen dem Vertragspreise nnd dem Marktpreiseznr Zeit der geschuldeten Zahlung erzielt hätte,
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Ist bedungen, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer fest-bestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll,so kann der andere Theil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit odernicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dein vertrage zurücktreten oder,falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofortnach dein Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er aufErfüllung bestehe.
Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Waareeinen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Raufpreises uuddes Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Grte der geschuldeten Leistunggefordert werden.
Das Ergebniß eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Raufeskann, falls die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzansprüchenur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Rauf sofort nach demAblaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Ver-kauf oder Rauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht,durch einen zu solchen Verkäufen oder Raufen öffentlich ermächtigten Handcls-mäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufendenVreise erfolgen.