Handelskauf. § 375.
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liegenden Falle die Waare in den Formen des ß 373 verkaufen lassen mit der Spezifikations-befugniß für den, der bei diesem Sclbsthilseverkanf Käufer ist. Das ist früher angcnommcuworden (R,G, 37 S. 28? 43 S. 104), und es liegt kein Anlaß vor, dies nicht auch jetztanzunehmen (vergl. Denkschrift S. 219).
Ueber die näheren Voraussetzungen und über die Ausübung des Selbsthilfevcrkaufssiehe zu Z 373.
IV. Das Verhältnis! der verschiedenen Rechte zu einander. A»m,i7.
1. Macht der Verkäufer das Recht zu 1 (Klage auf Spezifikation) geltend, so kann er jeder-zeit davon wieder abgehen. Selbst nach rechtskräftiger Vcrurtheilung kann er die übrigenRechte noch geltend machen. Denn das neue Recht giebt durch mehrfache Bestimmungen(vergl. insbesondere HZ 326, 283 B.G.B. , Z 255 C.P.O.) zu erkennen, daß die Gcltcud-machnng des Hauptrcchts auf Erfüllung den Gläubiger nicht beschränkt in der Ausübnngder Surrogatrechte für den Fall des Verzuges des Schuldners, selbst dann, wcun dieGeltendmachnng im Wege des Prozesses erfolgt ist und selbst ein rechtskräftiges Urtheilschon ergangen ist.
Ueber die rechtskräftige Verurthcilung zur Spezifikation, insbesondere darüber, daß Anm. is.in diesem Falle der Verkäufer nicht die Rechte aus ß 325 Abs. 2 B.G.B , geltend machenkann, wohl aber die Rechte aus Z 375 Abs. 2 H.G.B, siehe oben Anm. 5.
2. Macht der Veräufer aber von dem Rechte zu 2 Gebrauch, d. h. hat erUnm.i».definitiv das Selbstbestimmuugsrecht nach Abs. 2 unseres Paragraphenausgeübt, so kann er nun nicht mehr wegen Verzuges in der Spezifikation andereRechte geltend machen. Das liegt in den Worten unseres Abs. 2: die von dem Verkäufergetroffene Bestimmung ist maßgebend. Die Spezifikation ist also vorgenommen, gleich
als wenn der Schuldner sie vorgenommen hätte. Der Schuldner ist also nicht mehr ver-pflichtet, zu spezifiziren und kann daher in dieser Hinsicht nicht mehr in Verzug gerathen.Aber auch schon dadurch, daß der Verkäufer die von ihm selbst vorgenommene Spezi-fikation mittheilt, übt er sein Wahlrecht, wenigstens eventuell, definitiv ans (vergl. anchdie Denkschrift S. 218, welche wohl dahin zu verstehen ist). Er kaun daher nicht mehrwährend des Laufs der Frist die Fristbestimmung zurückziehen und erklären, daß er ansGrund des bereits eingetretenen Spezifikationsverzuges den Selbsthilfevcrkauf vornehmenwerde. Auf die ihm gestellte Frist hat der Käufer vielmehr ein Recht, und wenn derVerkäufer die ihm innerhalb der gestellten Frist angebotene Spezifikation zurückweisenwürde, würde er in Lieferungsverzug geratheu.
3. Macht der Verkäufer von dem Rechte zu 3 Gebrauch, d. h. setzt er dcmAmn.M.Käufer eine Frist zur Spezifikation mit der Erklärung, daß er nach Ab-lauf der Frist die Spezifikation zurückweisen würde, so ist er anch an dieseWahl gcbnudcn. Er kaun, nachdem er diese Erklärung abgegeben hat, nicht mehr er-klären, daß er sich anders besonnen nnd vorgezogen habe, die Spezifikation selbst vor-zunehmen. Vielmehr hat er auf dieses Recht durch jene Erklärung verzichtet (Denkschrift
S. 218). Auch das Recht, die Waare mit Spczifikationsbefugniß im Wege der Selbst-hilfe zu verkaufen, hat der Verkäufer während des Laufs der von ihm gestellten Fristnicht. Auf den Lauf der gestellten Frist hat vielmehr der Käufer ein Recht und der Ver-käufer würde in Lieferungsvcrzug gerathen, sollte er die ihm vom Käufer vor Ablauf derFrist angebotene Spezifikation zurückweisen.
Ist die Frist verstrichen, so hat der Verkäufer nunmehr das Recht der engerenWahl zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt, wcun er nicht etwadiese engere Wahl schon bei der Fristbcstimmung selbst getroffen hat.
4. Hat der Verkäufer von dem Rechte zu 4 auf Zahlung des Mindcst-Anm.sl.Preises Gebrauch gemacht, so stehen ihm die Rechte zu 1, 2 und 3 gleichwohl noch
zu, da, wie oben Anm. 17 auseinandergesetzt, die Geltendmachnng des Rechts auf Er-füllung den Surrogatrcchten wegen des Erfüllungsverzuges nicht präjudizirt.
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