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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 37ö,

43 S. 103). Der Z 326 B.G.B, bezieht sich aber nach unserer Anschauung nur auf den Vcr-zug in derjenigen Verpflichtung, die die eigentliche Hauptlcistuug, das eigentliche Korrelatder dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung darstellt. Unser Paragraph beläßt alsodem Verkäufer nicht die ihm ohnedies zustehenden Rechte aus Z 326 B.G.B., sondern ergiebt sie ihm. Für die Anwendung der Vorschrift ist es natürlich gleichgiltig, ob unserParagraph dem Verkäufer die Rechte giebt oder sie ihm beläßt.Anm.iZ. Der Verkäufer kann hiernach gemäß Z 326 B.G.B., d. h. unter den Boraus-

setzungen und unter Beobachtung der Vorschriften des Z 326 B.G.B, die Rechte aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt ausüben. Er hat also das Recht, demmit der Spezifikation in Verzug gerathenen Käufer eine angemessene Frist zur Spezifikationzu bestimmen mit der Erklärung, daß er die nach Ablauf der Frist erfolgende Spezifikationzurückweisen werde.

Anm.i4. Das Nähere über die Ausführung dieses Rechts (über die Form der Frist-

bcstimmuug, über den Begriff der Angemesscnheit, an wen und durch weu sie zu erfolgenhat, ob sie auch vor dem Eintritt des Verzuges gestellt werden kann, über die Ausnahme,wenn die nachträgliche Erfüllung für den Gläubiger kein Jutcrcsse mehr hat, ob weitereAusnahmen anzunehmen sind, z. B. wenn der Käufer sich vorher bestimmt geweigert hat,zu spezifiziren, über die Möglichkeit der Heilung des Verzuges, über die Folgen der Aus-übung des Wahlrechts siehe Anm. 69ffg. im Exkurse zu Z 374; desgleichen über die Bc-rcchnung des Schadcnscrsatzcs wegen Nichterfüllung und über die Form des RücktrittsAnm. 20ffg. im Exkurse zu Z 374, über die Berechnung des Schadensersatzes wegen Nicht-erfüllung aber auch noch unten Anm. 23.

Amn.is. 4. Der Verkäufer hat noch ei» weiteres Recht, nämlich das Recht auf Zahlung des Mindest-preises zu klagen. Das R.G. (3V S. 103) hatte dies in dem Falle angenommen, daßder Käufer zur Vornahme der Spezifikation verpflichtet ist, indem es erwog, daß derVerkäufer im Falle des Spezifikationsverkaufs jedenfalls eine feste Forderung auf denMindestpreis habe, den der Verkäufer geltend machen könne, wenn der Käufer mit derSpezifikation in Verzug gcräth, weil der Käufer damit in der Annahme in Verzug gc-rathc, in diesem Falle aber die Verbaloblation genüge, um den Kaufpreis fällig zumachen (vcrgl. auch R.G. 43 S. 1(14). Alle diese Erwägungen treffen auch für das ue»eRecht zn: Die Weigerung der Spezifikation ist eine Art des Annahmeverzuges (vergl. obenAnm. 2 u. 3 u. unten Anm. 16), der Verkäufer braucht, wenn der Käufer die Spezifikation ab-lehnt, auch nach den Vorschriften des B.G.B, nur noch wörtlich anzubieten (H 295 B.G.V.,vergl. auch R.G. 43 S. 101, welches Erkenntniß, obwohl unter dem früheren Recht ergangen,bereits die neue Vorschrift citirt); wenn aber der Käufer als Gläubiger der Waare mitder Annahme derselben in Verzug gcräth, so begründet dies die Fälligkeit der Kaufpreis-sorderung (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 374). Allerdings kann, wenn die Zahlungnur gegen Lieferung der Waare zu leisten ist, trotz dieses Annahmcverzuges nicht wiefrüher vergl. R.G. 30 S. 104 auf glatte Zahlung geklagt werden, sondern nurauf Zahlung Zng um Zug gcgeu Lieferung der Waare. Doch ist dies, wie wir imExkurse zu Z 374 Anm. 5 auseinandergesetzt haben, eine bloße Form, da die Zwangs-vollstreckung trotz dieser Tenorirung ohne Anbietung der Waare ersolgcn kann, wenn derKäufer, und sei es auch vor dem Urtheil, in Verzug gerathen ist. Die Form aber wirddadurch erfüllt, daß der Käufer verurthcilt wird zur Zahlung Zug um Zug gegenLieferung von Waaren, welche der Beklagte durch Vertrag vom 15. Dezember 1900 vomVerkäufer mit der vorbehaltcnen Bestimmung der Maaße uud Formen gekauft hat undwelche jenen Vertragspreis erreichen.

Anm.is. 5. Der Verkäufer hat aber endlich noch ein weiteres Recht im Falle des Spczifikations-vcrzugcs: er kann den Sclbsthilfcvcrknuf nach H 373 H.G.B, voruehinc». Der Käufergeräth, wenn er die Spezifikation verzögert, nicht bloß in Schuldncrverzug, soudcru auch,da er außerdem Gläubiger der Waare ist, in Annahmeverzug (vergl. R.G. 30 S. 103;43 S. 104). Der Verkäufer kann daher gegen ihn diejenigen Rechte geltend machen,welche ihm im Falle des Annahmevcrzuges des Käufers zustehen. D. h. er kann im vor«