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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf, Z 375.

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Spezifikation mitgetheilt und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einerandcrwciten Spezifikation gesetzt hat.

-a) Näheres über diese Fristsetzung siehe Anm. 6gffg. im Exkurse zu Z 374, wo im Am», ?.Einzelnen auseinandergesetzt ist, in welcher Form die Frist zu setzen ist auch imProzesse?, an wen nnd durch wen sie zu erfolgen hat (im Urtheil kann sie nichterfolgen, Z 255 C,P.O, greift hier nicht Platz), was unter angemessener Frist zuverstehen ist, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Frist zn kurz gestellt ist, ob sieanch vor Eintritt des Verzuges gesetzt werden kann, wann sie nach Eintritt des Ver-zuges erfolgen kann u. s, w.k) Die Frist muß auch dann gesetzt werden, wenn der Käufer sich vorherAnm, 8,bestimmt geweigert hat, zu spezifiziren (vergl. Anm. 75 im Exkurse zuZ 374). Noch weniger kann auch hier von der Fristbcstimmuug abgesehen und einbloßes Abwarten einer angemcsscucu Frist für genügend erachtet werden (vergl. Anm. 74im Exkurse zu Z 374) und endlich lanft anch hier die Nachfrist nicht von selbst, wennder Verkäufer sich weigert, eine solche zu setzen (vergl. Anm. 73 im Exkurse zu Z 374).Die Ausnahme des Z 326 Abs. 2 B.G.B., daß die Fristbcstimmung als entbehrlichfortfällt, wenn der Verkäufer an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat, kannhier natürlich nicht Platz greifen. Denn die Ausübung des hier fraglichen Rechts dereigenen Spezifikationsvornahme setzt voraus, daß der Verkäufer an der Erfüllung desVertrages ein Interesse noch hat.<) Ueber die Zeit, wann das Recht der Spezifikationsvornahmc auS-A»m. s.geübt werden kann, ob vor dem Eintritt des Verzuges und wann nach dem Ein-tritt, gilt Analoges wie in Anm. 85 im Exkurse zu Z 374.c>) Das Recht ist endgiltig ausgeübt, wenn die mit der MittheiluugAmn.io.der Spezifikation und der Aufforderung znr anderweiten Spezi-fikation gesetzte Frist fruchtlos abläuft. Bis dahin kann der Käufer dieSpezifikation noch vornehmen, aber nicht nachträglich. Wenn das Reichsgericht früherangenommen hat (R,G. 37 S. 30), daß der Käufer noch fpezifiziren könne, solangenoch res inrsß-rli, sei, d. h. solange der Verkäufer die Erfüllung nicht in Gemäßheitseiner Specifikation vorzubereiten begonnen hat, so kann das für das neue Recht nichtmehr gelten. Denn die Bestimmung des Z 375 Abs. 2 Satz 3 sagt das Gegentheil,obgleich jenes Urtheil und seine Ergebnisse bei der Fassung dieser Vorschrift in Er-wägung gezogen worden sind. Eine nachträgliche xurZ^ti» mor^s durch nachträglicheSpezifikation des Käufers ist also nicht mehr zulässig: die Bestimmung des Verkäuferswird vielmehr uach Ablauf der Frist allein maßgebend,e) Die Folge der Ausübung des Rechts ist, daß die vom Verkäufer vor-Nmn.»,.genommene Spezifikation maßgebend ist. Sie ist maßgebend für beideTheile. Der Käufer muß diese Waare abnehmen und bezahlen, der Verkäufer mußdiese Waare liefern. Thut der Käufer ersteres nicht, so kommt er in Abnahme- uudZahlungsverzug und daraus ergeben sich die im Exkurse zn Z 374 ausführlich erörtertenFolgen des Zahlungs- und Abnahmeverzuges. Thut der Verkäufer das letztere nicht,so kommt er in Lieferungsverzug und muß die im Exkurse zu Z 374 behandeltenFolgen des Lieferungsverzuges über sich ergehen lassen.3. Der Verkäufer kann drittens gemäß H 326 B.G.B. Schadensersatz Wege» Nichterfüllung Anm, 12.fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Die Denkschrift S. 218 geht davon aus, daß erdiese Rechte schon auf Grund des Z 326 B,G,B. habe und daß unser Paragraph sie ihmnicht nehme. Nach unserer hiervon abweichenden Ansicht (vergl. Anm. 143 im Exkurse zuZ 374) griffe auf den Verzug in der Spezifikation der Z 326 B.G.B, mit seinen den ganzenRechtsbestaud des Vertrages ergreifenden Rechtsfolgen an sich nicht Platz. Denn auch dieSpezifikationspflicht des Käufers ist nicht diejenige Leistung, welche das eigentliche Acoui-valent für die Waare bildet. Die Spezifikationspflicht ist vielmehr eine Art der Abnahme-pflicht, der Spczifikationsverzug eine Art des Avnahmeverzugcs (vergl. R.G. 10 S. M;-Staub, Hmidclsgcsctzbuch. VI. u. VII. Aufl. 83