Handelskauf. Z 375.
Formgebung, oder ob sie auch den Stoff betrifft? daß vielmehr beide Arten von Be-stimmungen Merkmale feststellten, welche die Waare haben solle (so auch Oertmann a. a. O.S. 215).
Anm. 2. II. Voraussetzung des vorliegende» Paragraphen ist, das« der Käufer mit der Spezifikation imVerzüge ist. Das ist eine Art des Abnahmeverzuges (vergl. unten Anm. 12). Der Käufer,der nicht spczifizirc» will, verzögert und verhindert schou in diesem Vorstadinm die ihm ob-liegende Abnahme bezw. Auuahme der auf Grund einer Spezifikation fertig zu stelleudenWaare. Abnahmcverzug ist schuldhaftcr Annahmevcrzng. Denn im Annahmcverzug be-findet sich der Käufer, wenn er die ihm als Liefcrnngslaubiger geschuldete Waare nicht an-nimmt. Zu diesem Glänbigcrvcrznge gehört aber, wie überhaupt zum Gläubigcrverzng, nichtschuldhaftcs Verhalten. Der Käufer hat nun aber außerdem auch als Schuldner die Ver-pflichtung, die Waare abzunehmen. Abnehmen und Annehmen sind derselbe Rechtsakt.Aber zum Abnahmevcrzug gehört, wie immer znm Schuldncrverzuge, schuldhaftes Verhalten.Mithin liegt Abnahmeverzug vor, wenu der Käufer sich im schuldhaften Annahmevcrzugebefindet.
Anm. s. Es müssen also zunächst die Voraussetzungen des Aimahmcvcrzuges des Gläubigers
vorliegen: d. h. es muß der Verkäufer bereit und im Stande sein, die Waare nach erfolgterSpezifikation zu liefern. Im Einzelnen vergl. hierüber Anm. 8ffg. zu Z 373, wo das Nähereauseinandergesetzt ist, wie der Verkäufer seine Bereitschaft dem Käufer gegenüber darzuthunhat — Rcaloblatiou, Verbaloblation, uuter Umständen anch ohne jegliches Angebot —, undwann der Verkäufer, besonders wenn er die Waare nicht in seinem unmittelbaren Besitz hat,im Staude ist, die Waare zu liefern. — Bei den Erfordernissen der Bereitschaft ist hervor-zuheben, daß die Spezifikation eine Handlung des Käufers ist, welche unter Mitwirkung derLeistung des Verkäufers erforderlich ist, weshalb insbesondere die HZ 295 und 296 B.G.B.Platz greifen (siehe besonders Anm. 8 zn Z 373).
Änm. 4. Es muß aber ferner schuldhaftes Unterlassen der Spezifikation vorliegen. Die Spezi-
fikation muß unterbleiben auf Grund von Umständen, die der Känfer zu vertreten hat.
HI. Die Rechte des Verkäufers beim Spezisikationsverzuge des Käufers.-Anm. s. 1. Der Verkäufer hat sclbstvcrstäudlich das Recht, auf Vornahme der Spezifikation zu klagen.
Der Käufer ist nach Abs. 1 unseres Paragraphen verpflichtet, die vorbehalten«: Bestimmungzu treffen, und diese Pflicht kann natürlich auch eingeklagt werden (vergl. nach früheremRecht R.G. 26 S. 213). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach Z 887 C.P.O. (die Hand-lung kann anch durch einen Dritten vorgenommen werden), anscheinend anders R.G. 29S. 19, welches Z 883 C.P.O. anwenden will. Daß aber die Handlung eine solche ist, dieauch durch einen Dritten vorgenommen werden kann, dafür ist der beste Beweis der Abs. 2unseres Paragraphen, da dieser ja dem Verkäufer uuter Umständen das Recht giebt, dieSpezifikation selbst vorzunehmen. Die Rechte aus Z 325 Abs. 2 B.G.B, stehen dem Ver-käufer uach rechtskräftiger Vcrurtheilnng des Käufers zur Spezifikation nicht zu. Deunnach unserer Anschannng stehen dem Gläubiger diese Rechte nur dann zu, wenn derSchuldner mit der ihm obliegenden Hauptlcistniig im Verzüge ist (vergl. nnten Anm. 143).Daran kam? auch der Umstand nichts ändern, daß uuser Z 375 Abs. 2 dem Verkäufer dieRechte aus Z 326 giebt, dadurch wird Z 325 Abs. 2 nicht anwendbar; der irrthümlicheGrund, aus welchem A 326 sür anwendbar erklärt ist, ist nicht Gesetz geworden. Wohlaber hat der Verkäufer in diesem Falle die Rechte aus Z 326 B.G.B., wie überhauptdie Rechte aus S 375 Abs. 2 H.G.B., weil die Anwendung dieses Paragraphen durch dierechtskräftige Vcrurtheilnng des Schuldners nicht ausgeschlossen wird (vergl. unten Anm. 17).
Zu diesem Recht auf Erfüllung der Spezifikationspflicht trittwiederum als selbstverständlich hinzu das Recht auf Schadensersatz wegeuverspäteter Spezifikation. Dieses Recht ergiebt sich aus Z 286 B.G.B.Anm. e. 2. Der Verkäufer hat das Recht, die Spezifikation selbst vorzunehmen. Dieses Recht giebtihm Abs. 2 unseres Paragraphen. Die von ihm vorgenommene Spezifikation wird abererst dann maßgebend, wenn der Verkäufer dem Käufer die von ihm vorgenommene