Handelskauf. S 375.
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K SV5.')
Ist bei dem Aaufe einer - beweglichen Sache dem Aäufer die nähereBestimmung über Form, A?aß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist derAäufer verpflichtet, die vorbehalten« Bestimmung zu treffen.
Ist der Aäufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzüge, sokann der Verkäufer die Bestimmung statt des Aäufers vornehmen oder gemäßß 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordernoder vom Vertrage zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die vonihm getroffene Bestimmung dem Aäufer mitzutheilen und ihm zugleich eineangemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen.Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Aäufer nicht vorgenommen, soist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.
Der vorliegende Paragraph giebt Sonderbcstimmungc» für den sogenannte» Spczifikations- Ein-kauf. Im früheren Recht fehlten solche Spczialbestimmungen. Der Mangel derselben machte sich l°>wng.aber sehr fühlbar, da die Spczifikationskäufe sehr häufig sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nicht erschöpfend, wie weiter untendargestellt werden foll.
I. Begriff und Arten des Spezifikationskaufs. Zunächst ist nicht als Spezifikationskauf auzu- Anm, i>sehen der Fall, wo Jemand uuter verschiedenen, wenn auch zahlreichen, Waareusorteu dieWahlbcfugniß hat. Dies ist vielmehr ein einfacher Mtcruativkauf (R.G. 35 S. 2). Sehrhäufig erfolgen jedoch im Handelsverkehr Bestellungen derart, daß das Quantum der abzu-nehmenden Waare verabredet, hinsichtlich der Qualität aber eine zwar bestimmte Sorte ver-einbart wird, doch so, daß der Käufer bestimmen kann, in welche Maßen oder in welchenFormen zu liefern ist (Eisen in bestimmten Dimensionen; Garn, einer bestimmten Sorte inverschiedenen Nummern). Hinsichtlich der Preisbestimmung wird ein Grundpreis vereinbartund für die verschiedenen Arten der Formgebung Ucberprcise. Das sind Spezifikationskäufe.Solche Verträge sind perfekte Kaufverträge (R.O.H. 14 S. 41; 16 S. 204; R.G. 10 S. 97;14 S. 243; 30 S. 101; R.G. 35 S. 2). Auf Grund unseres § 375 kann das nun nichtmehr in Zweifel gezogen werden. Oft komplizirt sich der Fall dahin, daß das abzunehmendeQuantum unter Verschiedenheit der Grundpreise nicht aus einer Waarensorte zu leisten ist,sondern unter beliebiger Theilung aus mehreren Sorten gewählt werden darf. Auch diesist ein perfekter Kaufvertrag (R.O.H. 18 S. 48; R.G. 30 S. 100). Sind nun aber auchdie beiden Reichsgerichte darin einig, daß in diesen Fällen perfekte Kaufverträge zu erblickensind, so bestehen doch hinsichtlich der juristischen Konstruktion Verschiedenheiten. Im ein-fachen Spezifikatiouskauf erblickt das R.O.H. (16 S. 205; vergl. R.G. 10 S. 97) einen Kanfmit der Nebenabrede, daß der Verkäufer zu einer gewissen in das Belieben des Käufers ge-stellten Formgebung sich verpflichtet; in dem komplizirten Spezifikationskauf erblickt dasR.O.H. (18 S. 43) eine Mehrheit von Käufen, bei welcher sich durch die Erklärung desKäufers entscheiden soll, welcher Kaufvertrag mit bestimmter Waare und bestimmtem Preisezur Geltung kommt. Das Reichsgericht (30 S. 102) verwirft diese Konstruktion und erblicktin jedem Spezifikationskauf einen einheitlichen Vertrag, indem es darauf hinweist, daß manauch bei einem Kaufvertrag mit alternativer Leistungspflicht an der Einheitlichkeit des Ver-trags nicht gezweifelt habe; daß die umfänglichere Wirkung der Wahlentscheidung im vor-liegenden Falle ein abweichendes Ergebniß nicht bedinge; und daß es endlich nicht gebotensei, zu unterscheiden, ob die Wahl des Käufers nur die Herstellungsart, insbesondere die
') Literatur für das frühere Recht: Oertmann, der Kauf mit Spezifikation im Archiv fürcivilistische Praxis Bd. 85 S. 202.