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Exkurs zu § 374.
Verpflichtungen im Zweifel, d, h, wenn diese Folge nicht ausgeschlossen ist, zum Schadens-ersatz verpflichtet (vergl. Anm. 11 zu § 347).
Anm.iis. Insbesondere gilt dies von dem Falle, daß der Käufer mit der Ab»
nähme im Verzüge ist. Zwar legt der Z 433 B.G.B, dem Käufer die Verpflichtung,zur Abnahme auf und zwar in einem Athemzuge mit der Verpflichtung zur Zahlung.Gleichwohl stehen von den hier maßgebenden Gesichtspunkten aus die Zahlungs-- und dieAbnahmepflicht des Käufers nicht gleich. Die Abnahmepflicht ist keineswegs, weder juristisch,noch wirthschaftlich das Aeauivalent für die Lieferungspflicht des Verkäufers. Das Aequi-valent für die Lieferung der Waare ist der Kaufpreis. Zur Abnahme ist der Käufer aller-dings auch verpflichtet, damit der Verkäufer die Sorge um die Waare los werde, aber dieseBcfreiungspflichi ist nicht die Hauptverpflichtung, nicht das eigentliche Korrelat der Lieferungs-pflicht. Der Z 326 B.G.B, greift daher auf den Nbnahmeverzug nicht Platz. Vielmehrstehen in diesem Falle, da gleichzeitig Annahmeverzug, d. h. Glüubigerverzug vorliegt, demVerkäufer die Rechte aus ß 373 H.G.B, uud aus den betreffenden Vorschriften des B.G.B , zu.Aber auf Gruud des Schuldnerverzuges, der gleichzeitig in der verzögerten Abnahme liegt, kannder Gläubiger nicht die Rechte aus Z 326 und im Falle der rechtskräftigen Verurtheilungzur Abnahme nicht die Rechte ans Z 325 Abs. 2 B.G.G. geltend machen, sondern lediglichdie Rechte aus 286 und 280 B.G.B , d. h. der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz des-jenigen Schadens, der ihm durch die verzögerte Abnahme erwächst, aber kein Recht aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung unter Verweigerung der eigenen, noch ausstehendenLeistung, kein Recht zum Rücktritt vom Vertrage, und im Fall der rechtskräftigen Ber-urtheilnng zur Abnahme, kein Recht, den Käufer des Anspruchs auf die Waare verlustig zuerklären. Dieses Ergebniß widerspricht, wie wir oben gesehen haben, der herrschenden Meinung,aber sie entspricht der Gerechtigkeit und dem Verkchrsbedürfnisse.
Anm.iie. Das Gleiche gilt von sonstigen Nebenverpflichtungen, die der Verkäufer oder der
Käufer übernimmt. Liefert der Verkäufer z. B. die Maschine und unterläßt er es, wie erversprochen, die erste Probe mit derselben zu veranlassen, so hat der Käufer kein Rücktritts-recht, sondern lediglich den Anspruch auf Erfüllung und Schadensersatz wegen verspäteterErfüllung und wenn die Probe kein Interesse mehr für den Käufer hat, weil er sie z. B.schon anderweit hat vornehmen lassen, nur den Anspruch auf Schadeusersatz.
Anm. 147. Bei der Anwendung dieser Regeln muß jedoch darauf aufmerksam gemacht werden,
daß sehr häufig derartige Verpflichtungen in so engem Zusammenhange mit der Haupt-verpflichtung stehen, daß' sie als eine Modalität der Hauptleistuug sich darstelle», und dieHauptleistung nicht als bewirkt gilt, wenn die Ncbenleistung nicht mit ihr verknüpft ist. Soz. B. wenn Maschinen geliefert werden und der Verkäufer sich verpflichtet, dein Käufer dieHantirnng derselben zu zeigen, weil diese Geheimniß des Verkäufers ist. In diesem Fallegreifen natürlich die Regeln des ß 326 und Z 325 Abs. 2 B.G.B, auch dann Platz, wenndie Nebcnverpflichtung nicht erfüllt wird, denn es sind ja eben keine Nebcnverpflichtungen.
Anm.l-is. Ferner ist darauf aufmerksam zu machen, daß oft kein reiner Lieferungsvertrag vor-
liegt, sondern ein gemischtes Geschäft, sodaß mehrere Verpflichtungen als Hauptverpflichtnngenzu betrachten sind. Das ist z. B. der Fall bei den sehr häufigen Verträgen, bei denenJemand sich zur Lieferung verpflichtet, und dem Abnehmer zusichert, nnr ihm allein in einembestimmten Bezirke zu liefern. Diese negative Verpflichtung ist ebenso eine Hauptvcrpflichtung,wie die Lieferungsverpflichtuug. Die Verletzung verpflichtet den verletzenden Theil zumSchadensersatz und der Schadensersatz wegen dieser Verletzung kann, wenn die Erfüllnng desVertrages in Folge jener Vertragsverletzung kein Interesse mehr für den Verletzten hat, denganzen Vertrag ergreifen. Handelt es sich um Nichterfüllung von positiven Verpflichtungensolcher Art, so liegt Verzug in der Erfüllung einer Hauptvcrpflichtnng vor und der Z 326B.G.B, findet Anwendung.
Anm.14»,
«. Der Fall des Verzuges im Konkurse.
Hierüber siehe in dem Exkurse zu 382.