Exkurs zu Z 382,
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einer Anweisung des Käufers hinsichtlich der Versendungsart zuwidergehandelt hat(vcrgl. hierüber oben Anm. 40ffg.).F) Im Augenblicke der Auslieferung an die Versendungsperson gehtAnm.so.die Gefahr auf den Käufer über. Geräth der Verkäufer mit der Versendung inVerzug, so hat er während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertrete» uud wirdauch für die durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, esjei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde<H 287 B.G.B.), Bei Gattnngsschulden liegt übrigens entschuldbare Unmöglichkeitder Leistung solange nicht vor, als die Leistung aus der Gattung möglich ist(Z 47» B.G.B, ),
Die Uebergabe an die Transportperson setzt voraus, daß der Verkäufer Alles Anm, 51.gethan hat, was erforderlich ist, damit der Transport an den Käufer erfolgen kann,Sie setzt nicht voraus, daß der Verkäufer im eigenen Namen den Frachtführerbeauftragt hat (vcrgl, oben Auiu. 33 a). Bei Eisenbahntransporten war früherreglementsmäßig (Z 69 des Eiseubahnbctriebsrcglcmcnts vom 11. Mai 1874) uvchdie Aufdrückung des Expcditivusstempels auf den Frachtbrief erforderlich; dieserMoment entschied auch über den Ucbcrgang der Gefahr (R.O.H. 13 S. 152), NachH 54 der Verkehrsordnnug vom 15. November 1892 uud der neuen Vcrkchrsordnnngvom 26. Oktober 1899 ist der Frachtvertrag abgeschlossen durch die Auuahme desGutes mit dem Frachtbriefe durch die Versandstation. Ferner setzt die Ucbergabcan die Trausportperson voraus, daß bei Gattuugssachcn die Ausscheidung erfolgtist (R.O.H. 22 S. 285; 23 S. 145). Bei Seuduugeu über das bestellte Quantumhinaus ist hiernach zu iiuterscheidcu: ob mehr von der bestellten Sorte gesandt oderob Stücke anderer Sorte mitgesandt sind. Im letzteren Falle liegt mangelnde Nus-schcidniig vor, die Gefahr trifft daher den Verkäufer, im ersteren Falle trifft denVerkäufer die Gefahr wegen der uichtbcstcllten Stücke, im Uebrigcu wegen der be-stellten Stücke den Käufer (R.O.H. 23 S. 145). Erforderlich ist uach dem Voran-gegangenen, daß alle Transportbedingungen in der Art verabredet sind, daß eskeiner weiteren Thätigkeit bedarf, damit der Transport ausgeführt werde. Ucbcr-giebt z. B. der Verkäufer dem Spediteur die Waare mit dem Vorbehalt, ihm späterdem Namen des Destinatärs zu benennen oder ihm die Zeit des Trausports zubestimmen, so geht die Gefahr erst von dieser Erklärung ab auf den Käufer über(R.O.H. 21 S. 355). Anders, wenn die Waare dem Spediteur übergeben wird,damit dieser sie zur Verfügung des Käufers halte (R.O.H. ebenda).7) Die Gefahr geht mit diesem Zeitpunkte über, nicht auch das Eigenthum. Anm.ss.Ueber den Ucbergang des Eigenthums siehe unten Anm. 55ffg.<:) Hinznzufügcu ist, daß im Falle eines bedingten Kaufvertrages zu unterscheiden ist, ob Anm.53.die Bedingung aufschiebend oder auflösend ist. In ersterem Falle geht die Gefahrtrotz der Uebergabe erst mit dem Eiutritte der Bedingung auf deu Käufer über, weildie Wirkungen des Vertrages vorher nicht eintreten (ZZ 158, 159 B.G.B. ). Wird beieinem auslösend bedingte» Kaufe die Sache übergeben oder versendet, so geht die Gefahrsofort über. (Lergl. unten Anm. 55ffg.).Ueber das Verhältniß des Käufers und des Verkäufers zum Spediteur und Frachtführer. Anm.s«.In den zahlreichen Fällen, wo unterwegs eine Sache untergeht oder sich verschlechtert, nndder Verkäufer dafür nicht haftet, entsteht die Frage: wie gelangt der Käufer zu sciucmRechte? Kaun er sich wenigstens an den Spediteur halten, wenn dieser den Untergangoder die Verschlechterung verschuldet hat? Hierauf ist zu antworten:
Schließt der Verkäufer in eigenem Namen mit der Transportpcrson ab — uuddas ist meistens der Fall, einen Abschluß im Namen des ihm fernstehenden Käufers wirdder Spediteur sich gar nicht gefallen lassen —, so hat er, der Verkäufer, gegen denSpediteur oder Frachtführer die Rechte aus dem mit ihnen geschlossenen Vertrage. Auchwenn es sich um Beschädigungen des Gutes handelt, also um Nachtheile, die dem Käufer