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Exkurs zu Z 382.
erwachsen sind, kann doch der Verkäufer dieses Interesse als sciu Erfüllungsinteresse geltendmachen (R.O.H. 17 S. 78). Der Käufer hat in diesem Falle kein direktes Klagerecht gegenden Spediteur oder Frachtführer (vergl, R.G, 43 S. 172) und auch dadurch erlangt derKäufer ein solches Recht nicht, daß der Verkäufer den Spediteur anweist, die Waare nachihrer Ankunft dem Käufer auszuliefern, und dieser dein Käufer hiervon Anzeige macht,denn das ist keine Anweisung und keine Annahme einer Anweisung im Sinne des Gesetzes(R.G. 43 S. 171). Gegen den Frachtführer aber giebt dem Käufer ein solches RechtZ 435 H.G.B., jedoch nur uuter den Voraussetzungen dieses Paragraphen, d. h. es mußder Eintritt in den Frachtvertrag als Empfänger vorliegen (R.G. 1 S. 1). War dieWaare also z. B. nicht an den Käufer adressirt, sondern an die Berliner Packetfahrt-Aktien-gesellschaft (mit welcher der Käufer vereinbart hat, daß sie ihm alle für ihn ankommendenGüter ausliefern solle), so ist die Berliner Packetfahrtgescllschaft nach Z 435 H.G.B, dieEmpfängerin und mir sie hat die Rechte aus Z 435.
Gegen den Spediteur hat der Käufer, auch wenn er Empfänger ist, Rechte, die denRechten des Z 435 analog sind, überhaupt nicht.
Indessen hat der Käufer gegen den Verkäufer ein Recht auf Cession seiner Rechte(R.O.H. 16 S. 53), desgleichen gegen diejenige Person, welche für seine Rechnung dieWaare auf Grund des Frachtbriefes empfängt uud demgemäß die Rechte aus K 435 H.G.B,geltend zu macheu in der Lage ist.
Hat der Verkäufer den Trausportvertrag im Namen des Käufers abgeschlossen, sohat der Käufer, und nur dieser, eiu Regreßrecht gcgeu den Spediteur oder Frachtführer.
V. Der Eigcnthumsülicrgang beim Kauf.
Am». SS. 1. Aus anderweit entwickelten Grundsätzen (Anm. 5 ffg. zu § 366) ergiebt sich, daß der Käuferdas Eigenthum der gekauften Waare erwirbt durch Ucbergabe oder Uebergabeersatz undEigenthumsübertragungseinigung. Wann diese Erfordernisse erfüllt sind, ist beim Platz-geschäft nicht zweifelhaft.
Aber wenn die Waare übersandt wird, wird es zweifelhaft, wannder Käufer hiernach Eigenthümer wird. Nach Z 128 I, 11 A.L.R. wurde derKäufer Eigenthümer durch Auslieferung der Waare an den Spediteur oder Frachtführer.Nach gemeinem und französischem Recht wurde das nicht angenommen; vielmehr wurdehier angenommen, daß beim Specicskauf der Käufer Eigenthümer wird in dem Augenblicke,wo er die Waare annimmt, und beim Gattungskauf in dem Augenblicke, wo er nach An-nahme der Waare zu erkennen giebt, daß er die Waare behalten will (R.G. 1 S. 416-12 S. 81? 18 S. 162; 34 S. 66; Bolze 16 Nr. 39 und 38).
Am»,ss. Nach dem Rechte des B.G.B , ist beim Gattungskauf jedenfalls der letzterwähnte
Standpunkt zutreffend. Wir haben ihn bereits in Anm. 6 zu Z 366 entwickelt (so auchDernburg III Z SS). Danach wird der Käufer also Eigenthümer der ihm übersandtenWaare in dem Augenblicke, wo er sie annimmt und zu erkennen giebt, daß er die Waareals fein Eigenthum behalten will. Letzterer Umstand liegt natürlich auch dann vor, wennder Käufer durch Unterlassung der sofortigen Mängelrüge nach Z 377 als genehmigendbetrachtet wird; ferner auch dann, wenn nicht der Käufer selbst, sondern ein Vertreter fürihn, z. B. der ani Bestimmungsorte von ihm mit der Empfangnahmc betraute Spediteurdie rechtzeitige Mängelrüge unterläßt oder ein anderes, als Genehmigung auszulegendesVerhalten au den Tag legt, z. B. weuu er über die Waare wie ein Eigenthümer verfügt.Dabei ist aber nicht nothwendig ein solches Verhalten gemeint, durch welches auch dieMöglichkeit der Wandlung ausgeschlossen wird. Es genügt also z. B. eine Veräußerungder empfangenen Waare ohne Kenntniß der Mängel. Denn dadurch giebt man zu er-kennen, daß man zunächst Eigenthümer der Waare werden will, höchstens will man siezurückgeben uud das Eigenthum zurückübertragen, wenn die Waare später entdeckte Mängelzeigt. Selbstverständlich gilt dies um so mehr, wenn der Käufer ein Verhalten an den Tag