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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu 8 382,

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legt, durch welches er sogar das Recht auf Wandlung einbüßt, z, B. weun er die Waareveräußert trotz Kenntniß der Mangel.

Aber auch beim Specicskauf können wir etwas anderes nicht annehmen. MitAnm.üT.Dernburg III Z W Anm. 11 und gegen R.G. 12 S. 81 (letzteres für das ältere Recht)müssen wir annehmen, daß das soeben für den Gattnngskauf, Entwickelte anch hier geltenmuß. Anch hier liegt ebenso wenig, wie beim Gattungskauf eine Veranlassung vor, inder Abnahme der Waare von der Transportperson stets und unter allen Umstanden denEigenthnmserwcrbswillcn zu erblicke». Da der Käufer auch hier, genau so, wie beimGattnngskanf, das Recht hat, die Waare auf ihre Beschaffenheit zu prüfen, und wenn sieMängel hat, zurückzuweisen, so ist nicht ersichtlich, warum man hier, anders als beimGattungskauf, genöthigt sein soll anzunehmen, daß die Abnahme von der Transportpcrsonhier eine weitergehende, intensivere Bedeutung haben soll.

2. Stellt daher der Käufer die übersandte Waare rechtzeitig zur Dis-Anm.ss..Position, so geht das Eigenthum auf den Käufer nicht über. Wenn derVerkäufer in Konkurs gcräth nach crfolgtcr rechtzeitiger Zurdispositionsstcllung, so kann

der Konkursverwalter die Waare als Eigenthum der Konkursmasse in Anspruch nehmen.

3. Stellt der Käufer die Waare nicht rechtzeitig zur Disposition, so ist derAnm.5».-Käufer Eigenthümer geworden, aber nicht dann, wenn der Verkäufer während des Trans-ports in Konkurs gerüth (Z 15 K.O., hierüber siehe unten Anm. 75).

Nimmt der Verkäufer die Zurdispositionsstcllnug an, so geht dadurch, auch weun dieZurückweisung der Waare mit Unrecht erfolgt ist, das Eigenthum auf den Verkäuferüber. Es liegt darin ein eonstitnrum xossessorinm, eine Ersatzübcrgabe nach Z 930B.G.B. Insbesondere liegt darin auch die Vereinbarung eines Ncchtsvcrhältnisscs,vermöge dessen der Erwerbcr mittelbaren Besitz erlangt. Denn wenn der KäuferEigenthümer der Waare geworden war, so giebt er durch die Zurdispositions-stellung die Erklärung ab, daß er nunmehr nur noch als Verwahrer für den Verkäuferdie Waare behalten wolle, und diese Erklärung gilt mit der Annahme der Zurdisposilivus-stellung als angenommen. Die Annahme der Znrdispositionsstclluug hat diese Wirkunganch dann, wenn diese Annahme nicht sofort erfolgt. Die Zurdispositionsstcllnng istkeineswegs eine Vcrtragsosfertc, die sofort angenommen werden müßte, widrigenfalls sieihre Kraft verliert, sondern sie ist die Geltcndmachung eines Rechts, und diese Erklärungwirkt solange, als sie nicht widerrufen wird. Sie kaun widerrufen werden, bis sie vomVerkäufer angenommen wird.

4. Eine besondere Betrachtung ist anch hier der Uebcrgabe von Waaren, die sich ans dem Anm.«»Trausport befinden, durch Uebertragung vou Dispositiouspapiercn (Konnossement zc.)

zu widmen. Hier will der Käufer durch den Erwerb des Papiers das Eigenthum derWaare erwerben, auch während sie schwimmt. Er will sie allerdings nach ihrer Ankunftprüfen und cventl. zurückweisen, aber iuzwischeu hat er sie zu Eigenthum erworben unddie Zurdispositiousstcllung der Waare ist in diesem Falle der Versuch der RückÜbertragung(vcrgl. das Nähere zu 3).

VI. Der Einfluß des Konkurses auf den schwebenden KlUlfuertrag.

1. Hatte der Verkäufer bereits seiner Verpflichtung zur Uebergabe nndNnni.ei^Beschaffung des Eigenthums genügt, der Käufer aber den Kaufpreis nochnicht bezahlt oder noch nicht vollständig bezahlt, und ist der Käufer dann inKonkurs gerathen, so hat der Verkäufer lediglich eine Konknrsfordcruug in Höhe desrückständigen Kaufpreises, Z 17 K.O. findet keine Anwendung. Geräth in diesem Stadium

der Verkäufer in Konkurs, so hat der Verwalter ciuen Anspruch auf Zahlung des Kauf-Preises.

2. Hatte der Käufer feiner Verpflichtung zur Zahlung des KaufprciscsAmn.es.bereits vollständig genügt, der Verkäufer aber noch nicht, oder noch nicht