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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 382,

vollständig geliefert, so hat, wenn der Verkäufer in Konkurs geräth, der Käufereinen Ausprnch auf den Schätzungswert!) der ausgebliebenen Lieferung <ZZ 69, 26 K.O.);wenn der Käufer in Konkurs geräth, so hat sein Verwalter das Recht auf Lieferung undalle Rechte aus den Folgen des Verzuges,Anm,es, 3. Hat der Verkäufer nicht oder nicht vollständig geliefert und der Käuferauch seinerseits nicht oder nicht vollständig gezahlt, und geräth in diesemStadium der Verkäufer oder der Käufer in Konkurs, so kommt es darauf an, ob ein Theilschon vor der Konkurseröffnung in Verzug gerathen ist oder nicht. Im ersteren Falle kannder nichtsäumigc Theil die Rechte aus dem Verzüge auch gegenüber dem Konkursverwaltergeltend macheu, selbstverständlich unter Berücksichtigung der durch den Konkurs eingc-treteuen Veränderungen, Hatte z, B, der Verkäufer schuldhaft nicht geliefert nud gerächer dann in Konkurs, so kann der Käufer, der deu Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlthat, auch gegenüber dem Konkursverwalter sein Wahlrecht nach A 326 B.G,B. geltendmachen, aber die daraus entstehenden Rechte natürlich nur als Konknrsfordcruug anmelden(R,G. 22 S, 111).

Ämn,ot, War aber der Geineinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Konkurses noch nicht

im Verzüge, so findet der ß 17 K.O. Anwendung, Danach hat der Konkursverwalter dasRecht, an Stelle des Gemcinschnldncrs zu erfüllen und die Erfüllung von dem Anderenzu verlangen, wenn er dies aus eigenem Antriebe oder ans Aufforderung des anderenTheils ohne Verzug erklärt. Erklärt er es trotz Aufforderung nicht ohne Verzug, so kanner auf Erfüllung nicht mehr bestehen.Ä»m,vs. a) Der Konkursverwalter hat also das Recht. Der andere Theil kann nicht wegendes Konkurses allein zurücktreten. Ob er wegen des Konkurses nach S 321 B,G,B. dieErfüllung verweigern kann, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie ge-leistet wird, hängt davon ab, ob die Konkursmasse für die Gegenleistung ausreichendeMasse bietet (anders wohl auch nicht Jäeger K.O. Aum, 34 zu Z 17),Anm,c>«. b) Der Konkursverwalter hat nur daS Recht, in den Bertrag einzutreten. Er kannans eigenem Antriebe oder auf Grund der Aufforderung des anderen Theils anchden Eintritt in den Vertrag ablehnen. Thut er letzteres, so verwandelt er das zwei-seitige Vcrtragsvcrhältniß in einen Anspruch des anderen Theils auf Schadenersatz, ineine Schadcnsersatzfordcrung, welche in Z 26 K.O. zwar nicht konstituirt, aber alsbestehend vorausgesetzt ist (vergl. anch R.G. 22 S. 111). Diese Schadensersatzforderungbesteht natürlich nur dann nud soweit, als der Andere durch den abgelehnten Eintrittdes Verwalters in das Geschäft einen Schaden erleidet. Die Berechnung des Schadenserfolgt nach den Grundsätzen des B,G,B. Hieraus folgt, daß auch entgangcncr Gewinngeltend gemacht werden kaun, (Ueber die Begründung des Schadcnsanspruchs siehe nochR,G, 22 S. 112). Die Geltcudmachnng der Schadcnscrsatzforderung schließt die Gcltend-uiachnng weitergehender Rechte nicht aus. Darum verfällt z, B, auch eine Vertrags-strafe, die der Gcmcinschnldner für den Fall der Nichterfüllung versprochen hatte, wennder Verwalter nach Z 17 die Erfüllung ablehnt (R.G. 21 S. 5; 26 S. 90; vergl. beiuns Anm. 32 zu Z 318). Ebenso kann sich der andere Theil aus einen Eigcnthnms-worbchalt berufen (S 455 B.G.B.; RG, vom 7, März 1894 in J.W. S. 181). Diein das Eigenthum des Gemeinschulduers bereits gelangte Sache aber kann der Ver-käufer nicht zurückfordern (Z 26 K.O,), Eine Ausnahme macht nur der Z 44 K,O.beim Verscudungskaufe (vergl, hierüber unten Anm, 76sfg,).-zkim.o?. Von der Schnldfrage hängt die Entstehung des Schadcnsanspruchs nicht ab.

Anch wenn der Konkursverwalter uicht im Verschulden ist, verwandelt sich das Ver-hältniß iu dieser Weise, Die Ablehnung des Eintritts ist ja überhaupt sein Recht undschon deshalb kaun von einem Verschulde» keine Rede sein. Umgekehrt treten auchdann keine anderen Rechtsfolgen ein, wenn ihn ein Verschulden trifft. Insbesonderekommt der Z 326 B,G,B, gegen den Konkursverwalter, wenn der Verzug nicht etwaschon vor dem Konkurse eingetreten war (oben Anm. 63), nicht zur Anwendung, anchwenn er im Stande wäre, zu erfüllen.