Exkurs zu Z 382,
1409
Die Schadensersatzforderung kann der andere Theil nur als Konkursforderung Am», K8geltend machen (8 26 K.O.). Auch kann er diesen Anspruch dazu benutzen, um ihngegen diejenigen Forderungen, welche die Masse gegen ihn hat, insbesondere mit solchenaus demselben Geschäft zur Aufrechnung zu stellen, wie dies bei Successivlieferungs-geschäften häufig der Fall sein wird (vcrgl. R.G. 22 S. 112).
Die etwa bestehenden Sichernngsrechte gegen dritte Personen verwandeln sich Amn.ss,in derselben Weise. Bürgen und Pfänder haften nur noch für die Schadensersatz,forderung (W 767, 1210 B.G.B. „Jeweiliger Bestand").
Und endlich ist an diese Umwandlung des Verhältnisses der GcmeiuschuldnerAnm.w.anch nach Beendigung des Konkurses gebunden (Bolze 15 Nr. 716 und R.G. 41S. 133 fsg.).
Von diesen Rechtsfolgen kann auch keine vorhergehende Vereinbarn»» befreien, Anm.?i.der Z 17 K.O. ist pnvliei .jnris.
Wenn dagegen der Konkursverwalter in den Vertrag eintritt, Am».?s.so zwingt er dadurch auch den anderen Theil, zur Masse zu erfüllen. Der andereTheil kaun die Erfüllung nicht verweigern. (Ob er dies thun kann, weil der Gemein-schuldner in Konkurs und dadurch iu Vcrmögcusverfall gerathen ist, darüber sieheoben Anm. 65). Der Anspruch des Vcrtragsgcguers wird dadurch Masseschuld imSinne des A 59 Nr. 2 K.O., ist also vor den Konkursforderungen (Z 57 K.O.) undselbst vor deu Massekostcu (z 60 K.O.) zu decken. Beim Vertrag ans Succcssivlicfcrnngkann der Vcrtragsgcgncr auf Grund solchen Eintritts auch für die vor der Konkurs-eröffnung bewirkten Lieferungen volle Bezahlung verlangen. Er braucht sich auchinsoweit nicht auf die Konkursdividende verweisen zu lassen (R.G. 39 S. 57).
Wenn endlich der Konkursverwalter weder eintritt, noch dcnAnm.vz.Eintritt ablehnt, noch endlich Mangels unverzüglicher Erklärung alseintretend gilt, so ist der Vertrag intakt geblieben, und kaun nach der Konkurs-eröffnung nur in dieser Weise geltend gemacht werden. Die Umwandlung in einenSchadcnsanspruch tritt uicht ipso znrs durch den Konkurs ein. Ein abgeschlossenerZwangsvergleich hat daher in diesem Falle nicht die Wirkung, daß der Vertragsgcgnernur die Vergleichsrate zu beanspruchen hat.
Ueber alle diese Fragen siehe Näheres bei Jaeger Konkursordnung § 17.
4. Das Fixgeschäft, bei welchem die Licferungszeit genau bestimmt ist, löst sich durch die Anm.?4.Konkurseröffnung ipso j»rs in einen Disferenzanspruch auf. Der Betrag dieser Forderungbestimmt sich durch den Unterschied zwischen dem Kanfprcise und demjenigen: Markt- oderBörsenpreise, welcher an dem Orte der Erfüllung oder an dem für denselben maßgebendenHandelsplätze sich für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit
der bedungenen Erfülluugszeit geschlossenen Geschäfte ergiebt (Z 18 K.O.). Es muß sichum Fixgeschäfte in Waaren handeln, Wcrthpapiere fallen hier aber unbedenklich darunter(Jaeger Aum. 6 zu Z 18). Der Licferungstermin muß iu die Zeit nach der Konkurs-eröffnung fallen. Sonst kommt Z 376 H.G.B, zur Anwendung, wenn es ein Handelskaufist, andernfalls ZZ 326, 361 B.G.B. Die Differenzforderung kann für jeden von beidenTheilen entstehen. Das Plus des Marktpreises über dem Vertragspreis kommt demKäufer, das Minus dem Verkäufer zum Vortheile. Ob der Gemeiuschuldner Käufer oderVerkäufer war, bleibt sich gleich. — Die Norm des ß 18 ist zwingenden Rechts, vorherigeVereinbarungen, welche andere Rechtsfolgen für den Fall des Konkurses festsetzen, sindungiltig (Jaeger Anm. 26).
5. Was die Cigcnthumsfrngc betrifft, so kommt es darauf an, ob schon vor dem Konkurse Anm.?s.alle diejenigen Akte vor sich gegangen waren, welche zur Eigcnthumsübertragung erforderlich
sind. Geräth der Verkäufer in Konkurs, während die Waare unterwegs ist, so kann derKänfer mit Wirkung gegen die Konkursgläubiger das Eigenthum au der Sache nicht mehrerwerben, auch wenn er von der Konkurseröffnung nichts wußte (Z 15 K.O.). Wenn derKäufer nunmehr auch die Waare annimmt und behalten will, so kann der Verwalter sieStaub, Haudelsgesctzbnch, VI. u. VII. Aufl. 89