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Exkurs zu Z 382.
gleichwohl reklamircn.') Geräth der Verkäufer aber in Konkurs, nachdem dcr Käufer dieWaare angenommen und genehmigt hat, fo ist sie sein, des Käufers, Eigenthum geworden. Hatder Käufer sie aber vor der Konkurseröffnung rechtzeitig zur Disposition gestellt, so ist siesein Eigenthum nicht geworden, und der Konkursverwalter kann nuumchr die Waarercklamircn. Der Käufer ist auch nicht in der Lage, die Dispositionsstcllnng jetzt zurück-zunehmen, wenigstens nicht mit Wirkung gegen die Konkursgläubiger. Denn dem stehteben Z 15 K.O. entgegen (vergl. hierüber anch oben Anm. 59).
Geräth der Käufer in Konkurs, während die Waare unterwegs ist, so kann derKäufer bczw. sein Verwalter nunmehr Eigenthum erwerben (Jaeger K.O. Anm. 4 zu Z 44).Will der Verkäufer dies verhindern, so mag er das Verfolgungsrecht geltend machen.
Diesem Letzteren wenden wir nns jetzt zu.
VII. Insbesondere das Vcrfolgnngsrecht des Verkäufers.
Änm.76. ^. Die maßgebende GcsclzcSvorschrift ist Z 44 K.O. Derselbe lautet:
A K.V. Der Verkäufer oder Liukanfskommissionär kann Waaren, welchevon einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemein-schuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schonvor der Eröffnung des Verfahrens an dem Grte der Ablieferung angekommen undin den Gewahrsam des Gcmcinschuldners oder einer anderen Person für ihn ge-langt sind.
Die Bestimmungen des Z ^7 finden Anwendung.
Anm.??. L. Die Bedeutung dieser Gcsehesvorschrift. Wenn der Verkäufer znr Zeit der Konkurseröffnungüber das Vermögen des Käufers vollständig erfüllt hat, so hat er lediglich einen Konkurs-anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Wenn der Verkäufer aber noch nicht vollständig er-füllt hat nnd der Käufer gcräth in Konkurs, so hat der Verwalter das Wahlrecht, ob er inden Vertrag eintreten will oder nicht. Lehnt er es ab, in den Vertrag einzutreten, so hatder Verkäufer lediglich eine Entschädiguugsforderung. Da er sich wegen dieser mit derKonkursdividcndc begnügen mnß, so hat er ein großes Interesse daran, die Waare selbstzurückzuerhalten. Das ist im Allgemeinen nur daun und insoweit möglich, als die Waarenicht in das Eigenthum des Gemeinschnldners oder der Konkursmasse gelangt ist. Aber fürden Uebersenduugskauf wird hier eine Ausnahme gemacht: der Verkäufer kann zufolge desZ 44 K.O. die uoch unbezahlte und zur Zeit der Konkurseröffnung unterwegs befindliche oderbefindlich gewesene Waare selbst dann zurückfordern, wenn sie fchon in das Eigenthum desGcmeinschulduers oder der Konkursmasse übergegangen ist. Nach früherem Recht war diesesVerfolgungsrccht von Wichtigkeit besonders gegenüber denjenigen Landesgesctzen, nach welchen,wie nach französischem Recht, das Eigenthum schon durch den Vertragsschluß auf den Käuferüberging oder, wie nach preußischem Recht, durch die Uebergabe der Waare an den Fracht-führer oder Spediteur. In dieser Beziehung hat das Vcrsolgungsrccht nach dem neuen Rechtan praktischer Bedeutung verloren. Denn durch deu bloßen Kaufabschluß geht das Eigenthumnicht über und durch die Uebergabe au den Frachtführer oder Spediteur geht der Regel nachdas Eigenthum auf den Käufer ebenfalls nicht über (vergl. oben Anm. 55ffg.). Von Wichtigkeitwird das Verfvlgnugsrecht aber in folgenden Fälleu: wenn die Waare durch Dispositions-papiere (Konnossement zc.) übergeben wird oder im Wege sonstiger Uebcrciguung durchAbtretung des Herausgabeanspruchs (Z 331 B.G.B.). Vergleiche auch ß 7 des Depotgesetzes,demzufolge mit der Absenkung des Stückeverzeichnisses kommissionsweise eingekaufter Werth-papiere das Eigenthum auf den Kommittenten übergeht, soweit der Kommissionär überdiese Papiere zu verfügen berechtigt ist (vergl. Anm. 23ffg. zu Z 383). Ferner wird das-Verfolgungsrecht dann wichtig, wenn das Eigenthum der Waare bei der Konkurseröffnung
i) Der Dritte, der von dem Käufer gutgläubig die Sache erwirbt, wird Eigenthümer(vergl. Anm. 73 zu Z 366; Jaeger Anm. 42ffg. zu Z 15).