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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 382.

--) Eine Versendung muß erfolgen, und zwar an einen anderen Ort alsden Erfüllungsort.

<-<-) Erfolgt keine Versendung, liegt ein Platzgeschäft vor, so geht dieGefahr nach S 446 B.G.B, mit der Ucbergabe auf den Käufer über d. h. mitder körperlichen Uebcrgabe oder mit derjenigen Ersatzübcrgabe, über welche dieParteien im gegebenen Falle sich einigen (vergl. Anm. 34 im Exkurse vorß 373). Aber auch beim Platzgeschäft greift der Z 447 Abs. 1 B.G.B., also derUebergaug der Gefahr im Augenblicke der Abscndung, Platz, wenn auf Ver-langen des Käufers oder nach Handelssittc die Versendung erfolgt, die Ueber-gabe also ans diesem Wege bewirkt wird.

Jni Falle des Verzuges in der Annahme geht die Gefahr mit dem Ein-tritte des Annahmeverzugcs auf den Käufer über (W 324 Abs. 2, 300 Abs. 2'B.G.B. ).

Anm.««. M) Das Gleiche gilt, wenn zwar eine Absenkung erfolgt, aber an.

denjenigen Ort, der der Erfüllungsort des Verkäufers ist.Das ergiebt der Z 447 Abs. 1 B.G.B. In diesem Falle ist die Versendung eineSache, die den Käufer nichts angeht. Der Verkäufer hat in diesem Falle amWohnsitze des Käufers oder an dem sonstigen Bestimmungsorte zu erfüllen.Die Versendung ist uicht als Nebenverpflichtuug übernommen, fondern ist einTheil der Hanptvcrpflichtung. Die Gefahr geht also in solchem Falle erst mitder Ucbergabe bezw. dem nach dem Willen der Parteien entsprechenden Uebergabe-ersatz auf den Käufer über.

Im Falle des Verzuges des Käufers in der Annahme der Waare gehtdie Gefahr mit dem Eintritte des Verzuges auf den Käufer über (ZZ 324 Abs. 2,.300 Abs. 2 B.G.B. ).

Anm.47. 7?) Erfolgt die Versendung an einen anderen Ort, als den Er-

füllungsort, so ist es für den Uebergang der Gefahr gleichgiltig, ob dieVersendung an den Käufer oder an eine andere Person ans seine Anweisung er-folgt. Die Firma I. Meyer zu Berlin kauft z. B. Waaren von der FirmaAlexander Schulze in Breslau und weist diese an, die gekaufte Waare an ihren.Kunden in Memel zu schicken. Hier liegt der Fall des Z 447 Abs. 1 B.G.B,vor: die Gefahr geht auf Meyer über in dem Augenblicke, wo AlexanderSchulze dem Breslauer Spediteur die Waare zur Abscndung an Meyer'sKunden uach Memel ausliefert. Erfüllungsort ist Breslau .Anm.t8. K Auf Verlangen des Käufers muß die Waare nach einem andern, als dem

Erfüllungsort des Verkäufers von diesem versendet werden. Damit ist aber keines-wegs ein ausdrückliches Verlangen gemeint, sondern ein den Intentionen des Käufersentsprechendes Versenden. Ein solches ist aber bei Uebersendungskäufen solangeanzunehmeu, als der Käufer nicht gcgentheilige Anweisungen dem Verkäufer giebt.Denn bei Ueberscndnngskäufen ist nach Handelsgebrauch der Verkäufer verpflichtet,die Waare zu übersenden (vergl. oben Anm. 29).

Anm.49. d) Die Rechtsfolge ist, daß die Gefahr auf deu Käufer übergeht im Augen-blicke der Auslieferung der Waare an die zur Ausführung d er Ver-sendung bestimmte Person.

a) Die Gefahr des Transports trägt also der Käufer. Geht die Waareunterwegs unter oder verschlechtert sie sich unterwegs, so trägt der Käufer denSchaden.

Allein es handelt sich dabei nur um solchen Schaden, welchen der Verkäufernicht verschuldet hat. Hatte der Verkäufer seiner Ueberscndungspflicht uicht gehöriggenügt, so trägt er die hierdurch erwachsenden Schäden, also wenn er nicht genügendverpackt oder einen ungeeigneten Spediteur ausgewählt oder ohne dringenden Grund