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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu § 382.

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-) Ueberall hat der Verkäufer sorgfältig zu verfahren, uud zwar, wen» Am»,s».er Kaufmann ist, mit der Sorgsalt eines ordentliche» Kaufmanns (Z 347), fönstmit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Z 276 B.G.B.)- Daß er diese Sorg-salt angewendet habe, hat er zu beweisen (R.O.H. 15 S. 177; 16 S. 5V). Bei Be-urtheilung derselben müssen anch die lokalen Verhältnisse am Ort uud zur Zeit derVersendung berücksichtigt werden. Die in Z 183 111 A.L.R. statuirte stillschweigendeGenehmigung der Uebcrseuduugsart, falls der Käufer auf die erste davon erhalteneNachricht nicht mit der ersten abgehenden Post seine Mißbilligung erklärt, ist iu dieneuen Gesetzbücher nicht übernommen worden. Aber die Umstünde werden hier oftein Gleiches ergeben.

«) Verletzt der Verkäufer die ihm obliegenden Uebcrscuduugsverpslich-Anm.zo.tungen, so hat er jedenfalls dem Käufer den ihn hierdurch erwachsen-den Schaden zu ersetzen. Das folgt aus dem allgemeinen Ncchtsgrundsatze, daß,wer die von ihm übernommenen Rechtspflichten schnldhaft verletzt, dem Berechtigtenauf Schadeusersatz haftet (vcrgl. Aum. 11 zu Z 347). Für den Fall, daß der Ver-käufer einer von dem Käufer ertheilten Anweisung ohne dringenden Grund znwiedergehandelt hat, ist dies besonders gesagt (Z 447 Abs. 2 B.G.B.).

Ueber diese letztere Vorschrift ist noch Folgendes besonders zn bemerken.

Die Vorschrift schließt sich eng an die Bestimmuug, wann im Falle der Ueber-Aum.40.fcndnng der Waare die Gefahr ans den Käufer übergeht. Aber sie gehört in diesenZusammenhang eigentlich uicht. Denn keineswegs sollte mit dieser Vorschrift gesagt^eiu, daß der Verkäufer in diesem Falle, wenn er gegen eine Uebcrsendungsanweisungdes Käufers verstößt, die Gefahr trägt. Er hat vielmehr uur den durch seine schuldhafteZuwiderhandlung dem Käufer erwachsenen Schaden zu tragen. Im Ucbrigcn hat derKäufer die Gefahr auch in diesem Falle zu tragen. Einstehen für Verschulden nndTragen der Gefahr sind heterogene Wegrisse. Letzteres ist Einstehen für nicht ver-schuldetes Unglück. Beispiele: Der Verkäufer sendet die Waare anstatt mit dem ihmangewiesenen Schisse ^ mit dem Schiffe L, es gehen aber beide unter: der Schaden trifftden Käufer. Oder es wird die iu einem späteren, als dem vom Käufer augcorduetcnZeitpunkte abgesandte Waare konfiszirt, der Verkäufer weist aber nach, daß dieserSchaden auch bei Befolgung der Vorschrift des Käufers eingetreten wäre.

Ein dringender Grund, von der Vorschrift des Käufers abzuweichen, liegt Aum.41.vor, wenn der Käufer sich offenbar irrt über die Fahrgelegenheit oder über die Größeder Gefahr, oder wenn die Umstände sich geändert habcu. Erscheint es thunlich, somuß der Verkäufer sich vor der Abscnduug mit dem Känfer verständigen. Unterläßt«r es, obwohl es thuulich, so liegt keine dringende Veranlassung vor, von der Vorschriftabzuweichen (Hahn H 8 zu Art. 345).

Selbstverständlich hat der die Anordnung verletzende VerküuferAnm.42.die Beweislast, sowohl daß ein dringender Grund vorlag, als auch daß der Schadenauch sonst eingetreten wäre.

Die Verpflichtung zum Schadensersatze besteht insbesondere in der Haftung für Anm.43.Verschlechterung uud Untergang, insbesondere auch dann, wenn Verschlechterung uudUntergang nach der Ankunft eintreten, wenn sie nur auf die Pflichtverletzung des Ver-käufers bei der Ucberseudungsart zurückzuführen sind (R.O.H. 23 S. 147).Die Kosten der Versendung hat der Käufer zu tragen (Z 448 Abs. 1 B.G.B.). Näheres Anm.44.unten Anm. 101.

4. Wann geht im Falle der Ucbcrscndung der Waare die Gefahr auf den Käufer über? In Anm.4S.dem Augenblicke, wo der Verkäufer die gekaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführeroder sonst der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt aus-geliefert hat (Z 447 Abs. 1 B.G.B.).

s) Vorausgesetzt ist, daß der Verkäufer auf Verlangen des Käufers diegekaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte ver-sendet.