gäbe zulänglicheren hinweist — so ist dies nicht mehr Skeptizismus, alsdas allgemein Zugegebene: dals zwar alles Naturgeschehen unbedingtausnahmslosen Gesetzen gehorcht, dals aber dieselben als erkanntefortwährender Korrektur unterliegen und die uns zugängigen Inhaltedieser Gesetzlichkeit immer historisch bedingt sind und jener Absolutheitihres Allgemeinbegriffs entbehren. So wenig also die letzten Voraus-setzungen eines abgeschlossenen Erkennens als nur bedingt, subjektivoder relativ wahr gelten dürften, so sehr darf und mufs es doch jedeeinzelne, die sich uns momentan als Erfüllung dieser Form anbietet.
Dafs so jede Vorstellung nur im Verhältnis zu einer anderen wahrist, selbst wenn das ideale, für uns aber im Unendlichen liegende Systemdes Erkennens eine von dieser Bedingtheit gelöste Wahrheit enthaltensollte — das bezeichnet wohl einen Relativismus unseres Verhaltens, derauf anderen Gebieten in analoger Weise gilt. Für die menschlichenVergesellschaftungen mag es Normen der Praxis geben, die, von einemübermenschlichen Geiste erkannt, das absolute und ewige Recht heifsendürften. Dieses müfste eine juristische causa sui sein, d. h. seine Legi-timation in sich selbst tragen, denn sowie es sie von einer höheren Nor-mierung entlehnte, so würde eben diese, und nicht jenes, die absolute,unter allen Umständen gültige Rechtsbestimmung bedeuten. Nun gibtes tatsächlich keinen einzigen Gesetzesinhalt, der den Anspruch aufewige Unabänderlichkeit erheben könnte, jeder vielmehr hat nur diezeitliche Gültigkeit, die die historischen Umstände und ihr Wechsel ihmlassen. Und diese Gültigkeit bezieht er, falls seine Setzung selbst schoneine legitime und keine willkürliche ist, aus einer schon vorher be-stehenden Rechtsnorm, aus der die Beseitigung des alten Rechtsinhaltesmit derselben Legalität fliefst, wie sein bisheriges Bestehen. JedeRechtsverfassung enthält also in sich die Kräfte — und zwar nicht nurdie äufserlichen, sondern auch die idealrechtlichen — zu ihrer eigenenÄnderung, Ausbreitung oder Aufhebung, so dafs z. B. dasjenige Gesetz,das einem Parlamente die Gesetzgebung überträgt, nicht nur die Legiti-mität eines Gesetzes A bewirkt, das ein von demselben Parlament ge-gebenes Gesetz B aufhebt, sondern es sogar zu einem rechtlichen Aktemacht, wenn das Parlament auf seine Legislation zugunsten einer anderenInstanz verzichtet. Das heifst also, von der anderen Seite gesehen:jedes Gesetz besitzt seine Würde als solches nur durch sein Verhältniszu einem anderen Gesetz, keines hat sie durch sich selbst. Gerade wieein neuer, und noch so revolutionärer Inhalt des Erkennens seine Beweis-barkeit für uns doch nur aus den Inhalten, Axiomen und Methoden desbisherigen Erkenntnisstandes ziehen kann, wenngleich eine erste Wahr-