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kann das persönliche Tun und Leisten des Verpflichteten zum Inhalt haben;oder er kann wenigstens das unmittelbare Ergebnis der persönlichenArbeit betreffen; oder es kann sich endlich blofs um ein bestimmtesObjekt handeln, auf dessen Genufs der Berechtigte Anspruch hat, währender auf den Weg, auf dem der Verpflichtete dasselbe beschafft, keinenEinflufs mehr besitzt. Diese Skala ist zugleich die der Freiheitsgrade,die mit der Leistung zusammen bestehen. Gewifs werden im ganzenalle Verpflichtungen durch das persönliche Tun des Subjektes solviert;allein es ist ein grofser Unterschied, ob das Recht des Berechtigten sichunmittelbar auf die leistende Persönlichkeit erstreckt, oder nur auf dasProdukt ihrer Arbeit; oder endlich auf das Produkt an und für sich,gleichviel durch welche Arbeit und ob überhaupt durch eigene, der Ver-pflichtete dazu gekommen ist. Selbst bei objektiv gleich grofsen Vorteilendes Berechtigten wird der erste dieser Fälle die Freiheit des Verpflichtetenvöllig binden, der zweite ihr schon etwas gröfseren, der dritte sehr er-heblichen Spielraum gewähren. Das extremste Beispiel des ersten Fallesist die Sklaverei; hier betrifft die Verpflichtung überhaupt nicht eineirgendwie objektiv bestimmte Leistung, sondern den Leistenden selbst;sie umschliefst die Betätigung aller überhaupt vorhandenen Spannkräftedes Subjektes. Wenn in modernen Verhältnissen derartige Pflichten,welche die Leistungskraft überhaupt, aber nicht das objektiv bestimmteResultat derselben betreffen — wie bei gewissen Arbeiterkategorien, Be-amten, Dienstboten — dennoch der Freiheit keine allzu grofse Gewaltantun, so folgt dies entweder aus der zeitlichen Beschränkung der Leistungs-perioden oder aus der Möglichkeit der Wahl zwischen den Personen,denen man sich verpflichten will, oder aus der Gröfse der Gegenleistung,die den Verpflichteten sich doch zugleich als einen Berechtigten fühlenläfst. Auf jener Stufe befinden sich ferner die Hörigen, solange sieschlechthin und mit ihrer gesamten Arbeitskraft dem Herrnhofe angehören,bezw. solange ihre Dienste »ungemessen« sind. Der Übergang zurzweiten vollzieht sich, indem die Dienste zeitlich beschränkt werden(womit nicht gesagt sein soll, dafs diese Stufe historisch immer diespätere war; im Gegenteil, die Verschlechterung der bäuerlichen Freiheitführt sehr oft von dem zweiten zum ersten Verhältnis). Vollständigwird diese zweite Stufe erreicht, wenn anstatt der bestimmten Arbeitszeitund Kraft ein bestimmtes Arbeitsprodukt verlangt wird. Innerhalb dieserStufe ist nun die Graduierung zu beobachten: dafs der herrschaftlicheUntertan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge — etwa diezehnte Korngarbe — abzuliefern hat, oder ein ein für allemal fixiertesQuantum an Getreide, Vieh, Honig usw. Obgleich der letztere Modus