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unter Umständen der härtere und schwierigere sein kann, so läfst erdoch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder gröfsere individuelleFreiheit, denn er macht den Grundherrn gleichgültiger gegen die Wirt-schaftsart des Bauern: wenn er nur soviel produziert, dafs jene bestimmteAbgabe herauskommt, so hat jener kein Interesse an dem Gesamterträge,was bei der aliquoten Abgabe sehr erheblich der Fall ist und zuBeaufsichtigungen, Zwangsmafsregeln, Bedrängungen führen mufs. DieFixierung der Abgaben auf ein absolutes statt eines relativen Quantumsist schon eine Übergangserscheinung, die auf die Geldablösung hinweist.Freilich könnte prinzipiell betrachtet auf dieser ganzen Stufe schon voll-ständige Freiheit und Lösung der Persönlichkeit als solcher aus demPflichtverhältnisse gegeben sein; denn dem Berechtigten kommt es nurdarauf an, dafs er die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtigemag sie hernehmen, wo er will. Allein tatsächlich kann er sie bei dieserWirtschaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, undauf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Betätigungder Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig bestimmt.Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der NaturalwirtschaftLeistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und Persönlichkeit trittallerdings bald soweit auseinander, dafs der Verpflichtete prinzipiell dasRecht haben würde, seine Persönlichkeit ganz aus der Leistung zurück-zuziehen und diese rein objektiv, etwa durch die Arbeit eines anderenhergestellt, zu prästieren. Aber in Wirklichkeit schliefst die ökonomischeVerfassung dies so gut wie aus, und durch das schuldige Produkt hin-durch und in ihm bleibt das Subjekt selbst verpflichtet, die persönlicheKraft in einer bestimmten Richtung gebunden. Wie sehr immerhin dasPrinzip der Sachlichkeit gegenüber dem der Persönlichkeit eine Wendungzur Freiheit bedeutet, zeigt z. B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitendeLehnsfähigkeit der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisherpersönliche Abhängigkeit in eine blofs dingliche verwandelt und sie da-durch in allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht,d. h. in die Freiheit, 'gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wennbegabte Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutagevorziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe,als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstbotenmangeldaher entsteht, dafs die Mädchen die Fabrikarbeit dem Dienst bei einerHerrschaft vorziehen, in dem sie zwar materiell besser gestellt sind, abersich in der Unterordnung unter subjektive Persönlichkeiten weniger freifühlen. — Die dritte Stufe, bei der aus dem Produkt die Persönlichkeitwirklich ausgeschieden ist und der Anspruch sich garnicht mehr in diese