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hineinerstreckt, wird mit der Ablösung der Naturalabgabe durch dieGeldabgabe erreicht. Man hat es deshalb gewissermafsen als eine magnaCharta der persönlichen Freiheit im Gebiete des Privatrechts bezeichnet,wenn das klassische römische Recht bestimmte, jeder beliebige Vermögens-anspruch dürfe bei Verweigerung seiner Naturalerfüllung in Geld solviertwerden; das ist also das Recht, jede persönliche Verpflichtung mit Geldabzukaufen. Der Grundherr, der ein Quantum Bier oder Geflügel oderHonig von seinem Bauern fordern darf, legt dadurch die Tätigkeit des-selben in einer bestimmten Richtung fest; sobald er nur Geldzins erhebt,ist der Bauer insoweit völlig frei, ob er Bienenzucht, Viehzucht oderw r as sonst treiben will. Auf dem Gebiete persönlicher Arbeitsdienstevollzieht sich der formal gleiche Prozefs mit der Berechtigung, einenErsatzmann zu stellen, den die andre Partei, wenn er sachlich einwandfreiist, akzeptieren mufs. Diese Berechtigung, die das Verhältnis seinemSinne nach auf eine ganz neue Basis stellt, mufs wie die Geldablösungoft erst erkämpft werden, weil man wohl fühlt, dafs sie, wie auch dieGeldablösung, der Weg zur Lösung der Verpflichtung überhaupt ist.Die Verfasser des Domesday Survey wählten charakteristischerweise fürdie Bauern, die ihre Frohnden durch regelmäfsige Geldleistungen er-setzten, Ausdrücke, die bezeichnen sollten, dafs sie weder ganz frei, nochganz untertan wären. Nur an den Namen der Geldzinse haftete nochlange ihr Ursprung aus Naturallieferungen: es wurden Küchensteuer,Fafspfennige, Herbergsgelder (statt der Beherbergung der umherreisendenHerren und ihrer Beamten), Honigpfennige usw. erhoben. Als Über-gangsstufe tritt oft ein, dafs die ursprüngliche Naturalabgabe in Geldtaxiert und dieser Betrag als stellvertretend für sie gefordert wurde.Diese vermittelnde Erscheinung findet sich auch in Verhältnissen, dievon dem hier behandelten Beispiel weit abliegen: in Japan wurden noch1877 alle Zinsen und Steuern entweder in Reis bezahlt oder in Reiskalkuliert und in Geld bezahlt — entsprechend wie unter derKönigin Elisabeth bei der Vermietung gewisser, den Universitäten ge-höriger Ländereien der Pachtschilling in Korn vereinbart, obgleich offen-bar in Silber erlegt wurde. Damit wird wenigstens die Identität desWertquantums der Pflicht noch betont, während sie schon jede durchInhaltsbestimmtheit bewirkte persönliche Bindung abgestreift hat. Wenndas ius primae noctis wirklich irgendwo bestanden hat, so nimmt es seineEntwicklung über analoge Stufen; jenes Recht des Grundherrn hattedas Ganze der verpflichteten Persönlichkeit, die Hingabe ihres zentralstenHabens oder vielmehr Seins zum Inhalt gehabt: dies wäre der Preisgewesen, um den er der Untertanin das Recht zur Eheschliefsung ein-