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heiten — als welche immer unvollständig und relativ ist — die Inhaltejener Kategorien deckt oder erschöpft.
Dies ist nun die Formel, in die der Eigentumsbegriff sich einstellt.Gewifs ist das Eigentum begrifflich und juristisch von den einzelnenRechten und Nutzniefsungen an der Sache zu unterscheiden. Und wasjemand mit seinem Eigentum vornehmen wird, läfst sich niemals vonvornherein so bestimmen, dafs man sagen könnte: diese Summe vonAktion und Genufs decke sich mit seinem Eigentum an der Sache. Alleindie Gesamtheit der überhaupt möglichen und je wirklichen Benutzung■deckt sich doch damit. So sehr sich die iura in re aliena von demEigentum unterscheiden mögen, so ist doch inhaltlich zwischen beidennur ein gradueller Unterschied: in etwas Anderem als einer Summe vonRechten über das Objekt kann kein Eigentum bestehen; selbst ein soeinheitlich und geschlossen erscheinender Besitz wie der römische Prinzipatist rechtshistorisch der Eintritt in eine Reihe auf verschiedene Weise er-worbener Ämter, gerade wie, dafs der Gutsherr den untertänigen Bauernals »Eigentum« besafs, doch nur die Summiertheit einzelner, allmählichangewachsener Rechte über ihn bedeutete. Nur dafs das Eigentum nichteine relative, sondern prinzipiell die absolute Summe der Rechte an derSache ausdrückt und garantiert. Eben deshalb hat das Eigentum alsWirklichkeit, wenn auch nicht als begriffliche Abstraktion, die Aktiondes Eigentümers zum notwendigen Korrelat. Nur in der ideellen Nach-wirkung der Prozesse, die zu ihm führten, und in der ideellen Vorweg-nahme künftigen Geniefsens oder Verwertens besteht der ruhende Besitz;zieht man diese Erscheinungen, die man fälschlich für nur begleitendeanzusehen pflegt, von ihm ab, so bleibt nichts von ihm übrig.
Nun aber sind die wechselnden Arten dieser subjektiven Bewegung,die Besitz heilst, in irgend einem Mafse von der Eigenart des Objektsabhängig, an dem sie sich vollzieht; das Geld aber ist dasjenige Besitz-objekt, bei dem diese Abhängigkeit die geringste ist. Erwerb und Frukti-fizierung von Besitzobjekten, die nicht Geld sind, ist von bestimmtenKräften, spezifischen Eigenfchaften und Bemühungen abhängig. Darausergibt sich aber unmittelbar, dafs umgekehrt der eigenartige Besitz auchauf die Qualität und Betätigung des Besitzers Einflufs üben mufs. Werein Landgut oder eine Fabrik besitzt, soweit er den Betrieb nicht Anderenüberläfst und ausschliefslich Rentenempfänger ist; wer als zentrales Besitz-stück eine Gemäldegalerie oder einen Rennstall besitzt, der ist in seinemSein nicht mehr vollkommen frei; und das bedeutet nicht nur, dafsseine Zeit in einem bestimmten Mafs und Art beansprucht ist, sondernvor allem, dafs eine bestimmte Qualifikation seiner dazu vorausgesetzt