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objektiv angemessenere und gerechtere. Diese Entwicklung lälst sichnun noch vervollkommnet denken. Ein weitergehendes Gerechtigkeitsidealwürde die Preise gestalten, wenn nicht nur die Komplikationen und Wand-lungen der überindividuellen Momente, sondern auch die persönliche Ver-mögenslage des Konsumenten ihre Höhe mitbestimmten. Die Verhältnisseder Individuen sind doch auch objektive Tatsachen, die für den einzelnenKaufvollzug sehr bedeutsam sind, aber jetzt in der Preisgestaltungprinzipiell garnicht zum Ausdruck kommen. Dafs man es dennoch ge-legentlich beobachten kann, nimmt der Idee ihre erste Paradoxität. Unterden Erscheinungen, die ich früher als das Superadditum des Reichtumszusammenfafste, begegnete es uns in einer freilich sehr outrierten Weise:der Arme bezahlte die gleiche Ware teurer als der Reiche. Allein viel-fach liegt es doch auch umgekehrt: oft versteht der Unbemittelte aller-dings seine Bedürfnisse billiger und doch nicht schlechter zu befriedigenals jener. Mit einer gewissen Betonung tritt die Preisregulierung nachden Verhältnissen des Konsumenten bei dem Ärztehonorar auf; es istinnerhalb bestimmter Grenzen legitim, dafs der Patient den Arzt »nachseinen Verhältnissen«: bezahlt. Dies ist freilich dadurch besonders gerecht-fertigt, dafs der Kranke sich in einer Zwangslage befindet; er mufs denArzt haben und dieser mufs sich deshalb von vornherein auf ungleicheEntgelte für gleiche Leistungen einrichten. In solcher Zwangslage aberbefindet sich auch der Bürger dem Staate gegenüber, dessen Dienste ernicht entbehren, ja selbst, wenn er wollte, nicht abweisen kann. Deshalbist es in der Ordnung, dafs der Staat von dem Armen ein geringeresEntgelt für seine Dienste, geringere Steuern nimmt, und zwar nicht nur,weil er dem Reicheren gröfseren Nutzen gewährt als diesem. Dieseäufserliche Objektivität in der Ausgleichung von Dienst und Gegendienstist längst als unzutreffend erkannt und an ihre Stelle das Prinzip derLeistungsfähigkeit getreten. Die neue Gleichung ist nicht weniger objektivals die alte, nur dafs sie die personalen Verhältnisse als ihre Elementein sich aufgenommen hat; ja, sie hat eine viel angemessenere Objektivität,weil das Ausschalten der wirtschaftlichen Gesamtlage des Individuumsaus der Preisgestaltung — insbesondere wo es sich um Unentbehrlich-keiten handelt — dieser letzteren etwas Willkürliches und die Sachlagenicht genau Treffendes verleiht. In dieser Richtung liegt auch schon dieHonorierung des Rechtsanwalts nach der Höhe des Streitobjekts. Werum 20 Mark prozessieren mufs, darf von dem Rechtsanwalt dieselbeBemühung für wenige Mark verlangen, wie wer in der Lage ist, Prozesseum das Tausendfache zu führen. So wird auch der Rechtsanwalt »nachden Verhältnissen« bezahlt, wenn dieselben sich auch an etwas Objektiverem
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