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Gut sich mit dem des unbeweglichen gegen das bewegliche Vermögendeckt. In den nordwestlichen Distrikten von Indien ist es ein und dasselbeWort (jalm), das einerseits das Recht der Erstgeburt, andrerseits, imengeren Sinne, das Eigentum an Grund und Boden bedeutet. Umgekehrtkann das mobile Gut einen so engen Zusammenhang mit der Persönlich-keit haben, dals bei ganz primitiven und oft gerade ganz armen Völkerndie Erbschaften an solchen Dingen überhaupt nicht angetreten, sondern,wie aus den verschiedensten Weltgegenden mitgeteilt wird, die Gebrauchs-gegenstände des Toten vernichtet werden. Gewifs sind hierzu mystischeVorstellungen wirksam: als ob der Geist des Verstorbenen durch dieseGegenstände angelockt und rückkehrend allerlei Schaden anrichten würde.Allein das beweist ja gerade die enge Verbindung, die zwischen jenenund der Persönlichkeit besteht, so dafs der Aberglaube durch sie seinenspeziellen Inhalt erhält! Von den Nikobaren wird berichtet, dafs es dortals Unrecht gilt, einen Verwandten zu beerben, und deshalb seine Hinter-lassenschaft zerstört ward — ausgenommen Bäume und Häuser. Diesetragen den Charakter des immobilen Besitzes, so dafs ihre Verbindungmit dem Individuum eine lockrere ist und sie zum Übergang auf Anderegeeigneter sind. Wir empfinden den Dingen gegenüber das doppelteVerhältnis: der Mensch bleibt und die Dinge wechseln — und: die Dingebleiben und die Menschen wechseln. Wo nun das erstere überwiegt, imMobiliarbesitz, fällt unvermeidlich der Bedeutsamkeitston auf den Menschen,die Vorstellung neigt dazu, das Individuum als das Wesentliche zu betonen.Wo umgekehrt die Objekte dem Menschen gegenüber beharren und über-leben, tritt das Individuum zurück; der Grund und Boden erscheint alsder Fels, an dem das Leben des Einzelnen wie die Welle aufrauscht undabfliefst. Damit schafft der Immobiliarbesitz begreiflich die Dispositionzu dem Zurücktreten des Einzelnen, das hier dessen Verhältnis zu derKollektivität als eine Analogie seines Verhältnisses zu den Dingen er-scheinen läfst. Daher nun auch die enge Beziehung, die der Grundbesitzgerade zu der auf das Prinzip der Erblichkeit gegründeten Aristokratiehat. Ich erinnere an das früher Erwähnte, wie sehr das aristokratischePrinzip der Familienkontinuität im alten Griechenland in religiösgefesteter Wechselwirkung mit der zentralen Stellung des Grundbesitzesstand: die Veräufserung des Grundbesitzes war nicht nur eine Pflicht-verletzung gegen die Kinder, sondern, in noch betonterem Mafse, denAhnen gegenüber! Man hat ferner hervorgehoben, dafs, wo die könig-lichen Lehen rein naturalwirtschaftlicher Art waren, wie im frühenmittelalterlichen Deutschland — während in Ländern, die der Geldwirt-schaft etwas näher standen, Lehensverhältnisse leicht auf andere alsSimmel, Philosophie des Geldes. 2. Aufl. 25