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ihn wird der subjektive Zustand des Täters nicht interessieren, seineReaktion wird durch die Nützlichkeit für ihn selbst, nicht durch eineRücksicht auf jenen bestimmt werden. Das ändert sich, sobald eineobjektive Macht, wie der Staat oder die Kirche, die Sühne der Missetatübernimmt. Weil nun die Schädigung des Beschädigten nicht mehr alspersönliches Ereignis, sondern als Störung des öffentlichen Friedens oderals Verletzung eines ethisch-religiösen Gesetzes das Motiv der Reaktionbildet, so wird der Zustand, den diese in dem Missetäter hervorruft, ihrdefinitiver Zweck, während er vorher für denjenigen, der nur seine Ent-schädigung suchte, ein gleichgültiges Akzidenz gewesen war5 so dafsman erst jetzt von Strafe im eigentlichen Sinne sprechen kann. Jetzthandelt es sich darum, das Subjekt selbst zu treffen, und alle Bufse alsäufserliches Geschehen ist das blofse Mittel dazu. Die Geldstrafe hatso einen ganz anderen Sinn als jener frühere Geldersatz für Verwun-dungen und Tötungen; sie soll nicht den angerichteten Schaden aus-gleichen, sondern dem Täter ein Schmerz sein, weshalb sie denn auchin modernen Rechten, im Falle der Unbeitreibbarkeit, durch Freiheits-strafe ersetzt wird, welche dem Staate nicht nur kein Geld bringt,sondern ihn noch erhebliches kostet. Indem die Geldstrafe so nur umihres subjektiven Reflexes willen gehandhabt wird, mit dem der Misse-täter sie empfindet, kann sie allerdings einen dem Geld als solchemfremden, individuellen Zug erhalten. Dieser dokumentiert sich in einigenEigenschaften, die die Geldstrafe vor anderen Strafen voraus hat: inihrer grofsen Abstufbarkeit, in ihrer eventuellen völligen Widerruflichkeit,endlich darin, dafs sie nicht wie die Freiheitsstrafen oder gar wie dieVerstümmelungsstrafen früherer Zeiten die Arbeitskraft des Delinquentenlahmlegt oder herabsetzt, sondern sie umgekehrt wegen des Ersatzes desDahingegebenen gerade anstachelt. Dieses personale Moment, das derGeldstrafe zuwächst, wenn sie nicht mehr äufserlicher Ersatz, sondernsubjektive Schmerzzufügung sein soll, reicht indes nicht sehr tief hinab.Das zeigt sich z. B. schon darin, dafs heutzutage die Verurteilung zurhöchsten Geldstrafe die gesellschaftliche Position des Betroffenen nichtentfernt so herabsetzt, wie die zur geringsten Gefängnisstrafe; nur wodas Persönlichkeitsgefühl überhaupt noch nicht sehr stark entwickelt ist,wie in der russischen Bauernschaft, konnte es Vorkommen, dafs vomMissetäter selbst die Prügelstrafe jeder Geldstrafe vorgezogen wird.Ferner zeigt sich die Schwäche des personalen Momentes in der Geld-strafe, wie sie wenigstens bis jetzt gehandhabt wird, darin, dafs ihreprinzipielle Abstufbarkeit der wirklichen Individualität der Verhältnissekeineswegs folgt. Das Gesetz pflegt, wo es Geldstrafe setzt, dieselbe