Druckschrift 
Philosophie des Geldes / von Georg Simmel
Entstehung
Seite
441
Einzelbild herunterladen
 

441

Staates. So weit es in ihrer Macht steht, lassen sich deshalb die Ver-pflichteten die Umwandlung des personalen Dienstes in Geldausgabennur dann gefallen, wenn die Beibehaltung jenes für sie nicht die Be-deutung einer Teilnahme an der Machtsphäre der Berechtigten hat; sodafs die verschiedenen Kreise derselben Gruppe sich nach diesem Ge-sichtspunkte manchmal scharf scheiden. Die Territorialherren im mittel-alterlichen Deutschland , die zur Aushebung von Gemeinfreien und Hörigenzum Kriegsdienst berechtigt waren, erhoben später vielfach eine Steueran Stelle dessen. Die Grundherren aber blieben von dieser frei, weilsie den Rofsdienst selbst leisteten, also »mit ihrem Blute dienten«.Woher denn die alte Rechtsregel entsprang: »der Bauer verdient seinGut mit dem Sack, der Ritter mit dem Pferd«. Wenn der moderneStaat wieder den persönlichen Kriegsdienst der Untertanen eingeführthat, statt dafs der Fürst nur Steuern erhebt und dafür ein Söldnerheermietet, so ist dieser Ersatz der Geldablösung durch unmittelbaren Dienstder adäquate Ausdruck für die wieder gewachsene politische Bedeutungdes einzelnen Bürgers. Wenn man deshalb gesagt hat, dafs das all-gemeine Stimmrecht das Korrelat der allgemeinen Dienstpflicht sei, soist dies schon aus dem Verhältnis der Geldleistung zur personalenLeistung begründbar.

Dafs despotische Tendenzen so zur Reduktion aller Verpflichtungenauf Geldleistungen streben, läfst sich aus sehr prinzipiellen Zusammen-hängen herleiten. Der Begriff des Zwanges wird meistens in ganz un-genauer und schlaffer Weise angewendet. Man pflegt zu sagen, dafsjemand »gezwungen« sei, den zu seinem Handeln die Androhung oderBefürchtung einer sehr schmerzlichen Konsequenz für den Unterlassens-fall, einer Strafe, eines Verlustes usw. bestimme. Tatsächlich liegt inallen solchen Fällen ein wirklicher Zwang niemals vor; denn wennjemand gewillt ist, jene Konsequenzen auf sich zu nehmen, so steht ihmdas Unterlassen der Handlung, die damit erzwungen werden soll, völligfrei. Wirklicher Zwang ist ausschliefslich der, der unmittelbar durchphysische Gewalt oder durch Suggestion ausgeübt wird. Z. B. meineUnterschrift zu geben, kann ich nur so wirklich gezwungen werden, dafsjemand mit überlegener Kraft meine Hand ergreift, und die Schriftzügemit ihr ausführt, oder etwa so, dafs er es mir in der Hypnose suggeriert;aber keine Todesdrohung kann mich dazu zwingen. Es ist deshalbganz ungenau, wenn man vom Staate sagt, er erzwinge die Befolgungseiner Gesetze. Er kann tatsächlich niemanden dazu zwingen, seinerMilitärpflicht zu genügen oder das Leben und Eigentum andrer zu achtenoder ein Zeugnis abzulegen, sobald der Betreffende nur bereit ist, es auf