Sechstes Kapitel: Die Anfänge der Unternehmung
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sitzungen des Grafen Siboto von Falkenstein in Deutschland ;oder die der Klöster Namsey, oder Malmesbury, oder Worcester ,oder Peterborough in England ; oder des Klosters St- Troudbei Lüttich anschauen: immer tritt uns annähernd dasselbe Bildentgegen. Woher diese Gleichheit stammt, ist hier wieder nichtzu erörtern: es werden die römische Erbschaft, der nivellierendeEinfluß der Kirche und die „Lage der Dinge" zusammengewirkthaben, um die Entwicklung in dieselben Bahnen zu drängen.Ansätze zu grundherrschaftlicher Organisation finden wir jaschon bei den Germanen zur Zeit des Tacitus -
Wichtig für unsere Zwecke ist nun, daß wir uns die Wesen-heit der grundherrlichen Verfassung in den Amrissen wenigstensvor Augen führen.
Die Grundherrschaft ist vor allem eine Wirtschaft: dieWirtschaft, die eine Klasse von reichen Leuten, das heißt sovielwie Großgrundbesitzern, führte, um ihren Bedarf an Güterndurch fremde Leute im wesentlichen in natura decken zu lassen.Es handelte sich also darum — das ist das Entscheidende: zahl-reiche Arbeitskräfte zu einem gemeinsamen Werke zusammen-zuführen, „zu organisieren" und in dieser Organisation derArbeit im großen liegt das, was die Grundherrschaft vor allemzur Unternehmung macht und was bedeutsam wird für diespätere Entwicklung. Das regulierende Prinzip der Wirtschafts-führung war das Bedarfsdeckungsprinzip: das heißt, so großauch der Konsumentenkreis sein mochte, der in einer grund-herrschaftlichen Wirtschaft sich zusammenfand: sein naturalerBedarf bestimmte Ausmaß und Eigenart der Wirtschafts-gestaltung.
Zur Ausführung des Wirtschaftsplanes standen dem Grund-herrn freie Arbeitskräfte in genügender Anzahl nicht zur Ver-fügung.
Das Arbeitssystem war deshalb ein System „gebundener
Sombart, Der Bourgeois 6