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Der Bourgeois : zur Geistesgeschichte des modernen Wirtschaftsmenschen / Werner Sombart
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Vierter Abschnitt: Der Bourgeois einst und jetzt

schriftlich ab; und tue einem andern auch nicht, was Du wilt,daß Dir nicht gesche." Diesen Grundsatz schärfen denn auchdie Kaufmannsordnungen immer wieder von neuem ein: in derMayntzischen Policey Ordnung" (18. sc.) heißt es,daß niemandden andern vom Kauff abtreiben oder mit höherem Bietendemselben eine Ware verteuern soll, bey Verlust der gekauftenWare; niemand (sollte) sich in des andern Handel eindringenoder seinen eigenen so stark führen, daß andereBürger darüber zu Grunde gehen." Die sächsischenKramer-Ordnungen von 1672, 1682, 1692 bestimmen in Art. 18:Soll kein Cramer dem andern seine Kaufleute von seinenBuden oder Cram Laden abruffen noch mit Wincken oderandern Geberden und Zeichen vom Kauf abhalten weniger dieKaufleute für eines andern Buden oder Gewölben mahnen, obsie ihm gleich mit Schulden verhafftet seyn"^°).

Ganz folgerichtig waren dann aber auch alle Praktiken imeinzelnen verpönt, die darauf hinausliefen, seine Kundschaft zuvergrößern.

Bis ins 19. Jahrhundert hinein besteht bei vornehmenHäusern eine Abneigung selbst gegen einfache Geschäftsanzeigen:so sind wir beispielsweise gerade von den Neuyorker Firmenunterrichtet, daß sie diese Abneigung noch um die Mitte des19. Jahrhunderts hegten^').

Als durchaus verwerflich galt aber noch lange Zeit, währendwelcher die Geschäftsanzeige schon bestand, die Geschäfts-reklame, das heißt die Anpreisung, der Hinweis auf besondereVorzüge, die ein Geschäft etwa vor anderen aufzuweisen sichanmaßte. Als den höchsten Grad kaufmännischer Ananständig-keit aber betrachtete man die Ankündigung: daß man billigerePreise nehme als die Konkurrenz.

DasUnterbieten", dasunäei-8eIIiiiA" galt in jederGestalt als unschicklich:Seinem Neben-Bürger zu Schaden