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Zweiter Abschnitt: Die sittlichen Mächte
Status entsprechen: sein Gewinnstreben, sein größerer Reichtumbleiben dann immer noch innerhalb der Grenzen seiner Natur:der höhere Stand entspricht seiner Begabung; sein Streben überseinen Stand hinaus muß nach der Größe seiner Begabung be-urteilt werden: -mensuratur quippe komm appetitug agcen-cienäi peneg quantiwtem suae virtutig«. Mit dieser Aus-legung der thomistischen Regel war also den kapitalistischen Anter-nehmern der Weg frei gemacht für ihren Aufstieg. JeneMänner, „die aus der Masse hervorragen durch besondereGaben", denen „von Rechts wegen die Herrschaft über dieanderen gebührt, obwohl sie nicht die Herren sind"; jeneMänner, deren Sinn auf die Handlung und andere großeWerke gerichtet ist, wie es Antoninus bezeichnet: »intenti sämercationes et alia ms^na opers«: die konnten nun mit vollerApprobation ab seiten der kirchlichen Instanzen ihrem Gewinnnachgehen, konnten Kapital akkumulieren, soviel sie mochten: sieblieben ungestraft °°°).
„Soviel sie .mochten': wobei es sich von selbst versteht, daß ihrGewinnstreben sich 1. innerhalb der Grenzen der Vernunft be-wegt und 2. die Gebote der Sittlichkeit in der Mittelwahl nichtverletzt. Anvernünftig und deshalb strafwürdig handelt derjenige,der den Gewinn um des Gewinnes willen erstrebt, Reichtümerum der Reichtümer willen anhäuft, in die Höhe will um desSteigens willen. Solches Tun, weil es keine Grenzen hat, istsinnlos^'). And ebenso strafwürdig ist der, der bei seinemErwerbe die Rücksichten der Moral oder des öffentlichen Wohleshintansetzt, der die Stimme seines Gewissens nicht mehr hört,sondern um eines Geschäftsgewinnes willen das Keil seinerSeele gefährdet^). Also wie ich es bezeichnete: das schranken-lose und das rücksichtslose Erwerbsstreben wird von allen katho-lischen Sittenlehrern bis in die neuere Zeit hinein verdammt.Sie vertreten damit die Auffassung, die wir im „Bourgeois